Email Werbung - aktuelle Rechtslage

7. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
0ImZ
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Email Werbung - aktuelle Rechtslage

Hallo,

angenommen ein Anbieter für Webdesign möchte neue Kunden gewinnen und begibt sich daher auf die Suche nach Unternehmen mit hässlichen Webseiten. In Google findet er zahlreiche potentielle Kunden und macht sie durch eine personalisierte Email auf sein Angebot aufmerksam.

Ist das verboten? Wenn ja, womit muss er rechnen?

Mich interessiert die aktuelle Rechtslage, da sich so wie ich das sehe viel getan hat in den letzten Jahren.

Gruß, 0ImZ

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
0ImZ
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke erst mal für Deine Antwort. Den von Dir genannten Post habe ich gelesen. Ich habe noch eine Frage zu diesem Ausschnitt:

quote:<hr size=1 noshade>3. Ausnahme bei Werbung per E-Mail

Für die Werbung per E-Mail gibt es allerdings eine Ausnahmeregelung, vgl. § 7 Abs. 3 UWG . Danach können unter den genannten Voraussetzungen, Werbemails zulässig sein. Eine vorherige ausdrückliche Zustimmung des Adressaten ist nicht erforderlich.

Allerdings wird § 7 Abs. 3 UWG vermutlich nicht für die Kaltakquise in Betracht kommen, da es irgendeine Geschäftsbeziehung zwischen Werbenden und Umworbenen vorab gegeben haben muss.
<hr size=1 noshade>


Im letzten Absatz heißt es, dass es eine Geschäftsbeziehung geben muss. Was bedeutet das genau? Reicht es, dass die Werbemail vermutlich interessant für den Empfänger sein muss, oder dass definitiv vorher schon ein Kontakt mit dem Angeschriebenen bestehen muss?

Ich habe leider keinen Beitrag gefunden der ganz genau meine Problemstellung löst. Bei mir geht es um Emails an potentielle Kunden mit denen ich noch keinen Kontakt hatte, ich aber davon ausgehe, dass sie großes Interesse an meinem Produkt haben könnten.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Reicht es, dass die Werbemail vermutlich interessant für den Empfänger sein muss, oder dass definitiv vorher schon ein Kontakt mit dem Angeschriebenen bestehen muss?


AFAIK ist das Kriterium bei Kaltacquise, ob die Anfrage für das Geschäftsfeld (!) des Empfängers interessant ist.

Z.B. wäre zulässig, wenn ein Caterer sich einem Eventmanager andient.

Ein "wir machen deine Website schön" oder "wir putzen deine Büros" hat hingegen offenkundig nichts speziell mit dem Geschäftsfeld des Empfängers zu tun (sondern wendet sich prinzipiell an jeden) und wäre daher unzulässige Kaltacquise.

-- Editiert Sheldon_Cooper am 08.10.2012 17:12

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
0ImZ
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
AFAIK ist das Kriterium bei Kaltacquise, ob die Anfrage für das Geschäftsfeld (!) des Empfängers interessant ist.


Kann man das irgendwo nachlesen? Das geht aus den Leitsätzen so nicht hervor würde ich sagen..

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann man das irgendwo nachlesen? <hr size=1 noshade>


§7 III (2) UWG :

"[wenn] der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet "


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0x Hilfreiche Antwort

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