Community / Forum / Beiträge gelöscht

22. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Rechtsneuling
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Community / Forum / Beiträge gelöscht

Hallo,

hier habe ich eine Frage die ich mir selber nicht wirklich beantworten kann.

Wir sind ein Kostenloses Online Rollenspiel mit
einem gut Organisiertem Staff und einer größeren Anzahl von Spielern.

Wir haben nun einen enormen Schaden und Zeitverlust
dadurch bekommen das ein bemitleidenswerter Mensch
der sich mal in unserem Team zählte bis auf einige wenige
alle Beiträge in unseren Foren gelöscht hat.

Das ist ein herber Verlust für uns und unsere Community.

Kann ich dort irgendetwas machen ?

Grüße

Rechtsneuling

-- Editiert von Rechtsneuling am 22.06.2004 11:06:28

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Kann ich dort irgendetwas machen ?

Backups beim nächsten Mal? ;)

Das ist durchaus ein ernsthafter Ratschlag, denn ohne Backup können Sie einen Schaden aus Datenverlust kaum geltend machen, da dann schon die eigene Sorgfaltspflichtverletzung zu schwer wiegt.

Schadensersatzansprüche würden sich also auf Schäden beschränken, die durch die Nichtverfügbarkeit des Dienstes in der Zeit zwischen dem Ausfall und einer hypothetischen Wiederherstellung aus einem Backup entstanden sind.

Ob diese bei einer eher privaten Community überhaupt berechenbar sind, ist auch noch zweifelhaft.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsneuling
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Sache läuft und geht vor Gericht.

§ 303b
Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 303a
Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Es kommt darauf an ob wir als GbR anerkannt werden eine GbR kann auch eine "Spielgemeinschaft" sein. Sollte das Aufnahmeritual mit Bewerbung, Probezeit und Accounteinrichtung als gültiger GbR Vertrag anerkannt werden, so ist 303b auch gerechtfertigt, denn wir hätten dann einen Status vergleichbar mit einer Unternehmung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

§303a StGB genügt ja notfalls auch, bei §303b StGB ist nur das Strafmaß höher.

Außerdem könnte der §303b dann einschlägig sein, wenn man davon ausgeht, daß der Provider, der die Datenbank ja wohl betreibt (Pironet, 1&1, ... - es war ja wohl nicht Ihr eigener Server), die Voraussetzungen für den §303b in jedem Fall erfüllt.

0x Hilfreiche Antwort

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