Anzeige wegen veröffentlichung von Bildern?

13. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
Jonny2
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 7x hilfreich)
Anzeige wegen veröffentlichung von Bildern?

Hallo Leute,

ich hab grad einen Puls wie keiner im Dorf, aber ich versuche mich trotzdem best möglich auszudrücken und die Lage zu beschreiben..

Also ich habe 1-2 Bilder von meinem Patenkind (Tochter meiner Schwester) in meinem Profil in Facebook, wie wir in Kids World waren oder im Schwimmbad. Jetzt bekomm ich bzw. meine Schwester bitter böse Emails von ihrem Vater, ich soll die Bilder auf der stelle entfernen, oder er würde mich auf der stelle anzeigen und nicht mehr locker lassen da in solchen Sozialen Netzwerken eh nur perverse rum rennen und sein Anwalt wisse schon Bescheid. Natürlich hat er sich nicht ganz so gewählt ausgedrückt und meinte ob das auch alles angekommen ist und hier und da, halt einen richtig aggressiven ton an den Tag gelegt!

So jetzt ein wenig zur Geschichte warum überhaupt email. Meine Schwester war 2 Jahre mit ihrem Mann aus Kamerun verheiratet, aus dieser Ehe ist auch die Tochter. Sie hatten sich zusammen ein Haus gekauft und als das Ganze dann in die Brüche ging und sie sich haben scheiden lassen und die restlichen schulden aufgeteilt werden sollten, ist er in einer Nacht und nebel Action nach Kamerun geflüchtet und sitzt auch seit dem dort und macht uns hier wirklich wegen jeder schieße das Leben zur Hölle! permanent flattern neue völlig sinnfreie anzeigen ins Haus, gegen mich und meine ganze Familie..

Muss ich mich jetzt wirklich auch dieser Idiotie nachgeben?


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Ich versuchs kurz:
Ist jemand auf einem Foto abgebildet (und zwar im Fokus, nicht irgendwo irrelevant im Hintergrund) so hat diese Person ebenfalls Urheberrechte am Foto.

Die Person kann damit gemäß UrhG über Veröffentlichung, Vervielfältigung u.ä. entscheiden.

Da es sich hierbei aber um ein Kind handelt steht es dem gesetzlichen Vertreter/Erziehungsberechtigten zu, die Veröffentlichung von Fotos zu erlauben oder zu verweigern.

Will daher einer der gesetzlichen Vertreter/Vormund nicht, dass diese Bilder im Netz sind, so sind diese aus dem Netz zu nehmen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

So ist es. Und dazu kommt, daß das in der Tat strafbar ist - eine Anzeige ist also möglich (§§ 22 u. 33 im Kunsturhebergesetz).

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist jemand auf einem Foto abgebildet (und zwar im Fokus, nicht irgendwo irrelevant im Hintergrund) so hat diese Person ebenfalls Urheberrechte am Foto. <hr size=1 noshade>


Nein, das ist falsch. Das sogen. "Recht am eigenen Bild", §22 KunstUrhG , hat nichts mit Urheberrecht am Bild zu tun.

Richtig ist aber, daß eine Verbreitung/Veröffentlichung nicht nur der Zustimmung des Urhebers (Fotograf), sondern auch der abgebildeten Personen (bzw. ihrer Erziehungsberechtigten) bedarf, sofern diese nicht nur Beiwerk waren (oder eine der anderen Ausnahmen des §23 KunstUrhG greift).

Andernfalls ist das nach §33 KunstUrhG strafbar.

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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

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#4
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Sorry, hab es oben versucht so vereinfacht Pi mal Daumen auszudrücken.

Ich meinte das Recht am eigenen Bild nach dem KunstUrhG, wobei man auch dieses Recht grundsätzlich als Urheberrecht bezeichnen kann (halt eben nicht am ganzen Bild sondern "nur" an sich selbst).

Unterm Strich bedeutet es das Geiche:
Ohne Einwilligung des Vormundes ist das Bild/die Bilder zu löschen.

Wer ist denn der Vormund?

quote:
Tochter meiner Schwester


Wenn deine Schwester der gesetzliche Vormund ist und nicht ihr Vater kann sie über solche Sachen entscheiden.

Bei geteiltem Sorgerecht müssen sie sich in dieser Sache einig werden (Mutter und Vater des Kindes).

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
wobei man auch dieses Recht grundsätzlich als Urheberrecht bezeichnen kann (halt eben nicht am ganzen Bild sondern "nur" an sich selbst)


Nicht wirklich, denn man hat durch das "Auf dem Bild sein" ja kein Werk geschaffen.

quote:
Ohne Einwilligung des Vormundes ist das Bild/die Bilder zu löschen.


Nein, das ist auch nicht richtig. Es besteht aus KunstUrhG nur ein Unterlassungsanspruch bzgl. der Verbreitung/Veröffentlichung. Ein Löschungsanspruch besteht hingegen nicht (und wäre in der Praxis der digitalen Fotografie auch niemals faktisch durchzusetzen).

quote:
Bei geteiltem Sorgerecht müssen sie sich in dieser Sache einig werden


Jein. Wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, darf das Bild nicht veröffentlicht werden. Wenn die Erziehungsberechtigten sich nicht einigen können, kann keine Genehmigung erfolgen.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jonny2
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen vielen Dank für eure ganzen tollen ausführungen, ich persönlich hätte es jetzt einfach mal aus trotz drauf ankommen lassen und hätte sie nicht gelöscht, aber da meine Schwester mich auch darum gebeten hat dem frieden zu liebe .. habe ich es natürlich getan

ich danke euch :)

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