Anschlussinhaber Haftbar?

9. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
crasher1985
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 22x hilfreich)
Anschlussinhaber Haftbar?

Hallo,

ich habe gestern eine Abmahnung der Anwälte Rasch erhalten. Dabei geht es um eine Forderung von 1200 Euro. Beigefügt ist der übliche Gerichtsbeschluss zur Herausgabe der Daten zur IP.

In unserem Haushalt leben 4 Personen welche alle einen eigenen Rechner besitzen. Ob und wer dieses "vergehen" begangen hat kann ich also nicht 100% nachvollziehen. Zudem ist das ganze ein WLAN was natürlich auch die möglichkeit für weiter Personen bietet.

Nun meine Frage ich hab gelesen das die Unterlassungserklärung vom Anschlussinhaber verlangt werden kann.
Aber was ist mit diesen 1200 Euro wenn nicht zweifelfrei feststellbar ist wer hier der Täter ist?
Muss dafür auch der Anschlussinhaber aufkommen?

Danke für die Antworten

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"NICHTS BEZAHLEN WO MAN VON ABZOCKE AUSGEHEN KANN"

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest-12313.09.2012 15:30:27
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 302x hilfreich)

das nennt man Mitstörerhaftung- benutze diesen Suchbegriff und du wirst fündig.

Das könnte auch ein Fake sein, denn die Staatsanwaltschaften blocken solche Auskünfte immer öfters ab.

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#2
 Von 
guest-12301.03.2010 10:56:13
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Wenn er von den Anwälten Rasch bereits ein Schreiben bekommen hat, KANN es kein Fake sein. Woher hätten die sonst seine Adresse haben sollen. Und SO dreist sind selbst die dann noch nicht, daß die jetzt schon ihre Briefe auf blauen Dunst hin versenden.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#4
 Von 
Sebastian Triebenbacher
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 38x hilfreich)

Zitat:
Nun meine Frage ich hab gelesen das die Unterlassungserklärung vom Anschlussinhaber verlangt werden kann.


Sollte man sich zur Unterlassung verpflichten wollen/müssen, ist allerdings zu raten, auf keinen Fall die beiliegenden Unterlassungsverpflichtungserklärung von Rasch zu unterzeichen, sondern eine modifizierte; dazu und bzgl. einer möglichen Minimierung der Kosten, wendet man sich möglichst an einen spezialisierten Anwalt.

quote:<hr size=1 noshade>Muss dafür auch der Anschlussinhaber aufkommen? <hr size=1 noshade>


Das wäre auch hier im Einzelfall zu entscheiden. Hat der Anschlussinhaber seine Prüfungspflichen verletzt, hat er seine Kinder ausreichend belehrt, hat er ggf. noch technische Massnahmen zur Verhinderung von UrhG-Verletzungen getroffen.
Welche Massnahmen in welchem Umfang als ausreichend zu erachten sind, wurde in den einzelnen Gerichten oftmals sehr abweichend beurteilt.

Der oben genannt Link von "verbrecher999" ist somit also nur bedingt aussagekräftig, zeigt dieser durch nur eine Entscheidung zu den im dortigen Einzelfall gegebenen Umständen und die Beurteilung eines Gerichtes.
Dem entgegen könnte man z.B. Entscheidungen des LG Mannheim (Urteil vom 30.01.2007 - Az. 2 O 71/06 ) oder des OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 ) nennen, welche die Haftung des Anschlussinhabers bei UrhG-Verstössen von Familienangehörigen verneinten.
Natürlich stehen auch die von mir genannten Entscheidungen ebenso wenig exemplarisch für sämtliche ähnliche Fälle, wie die im o.g. Link beschriebene. Sie sollen lediglich zeigen, dass es man nicht pauschal darüber eine Aussage treffen kann, ob der Anschlussinhaber in die sog. Störerhaftung genommen werden kann.

quote:<hr size=1 noshade>Zudem ist das ganze ein WLAN was natürlich auch die möglichkeit für weiter Personen bietet. <hr size=1 noshade>


Das Wlan sollte man aber ja verschlüsselt haben, dass eben nicht Dritte dieses nutzen können, welche dann ggf. Straftaten begehen.
Aber selbst bei einem ungesicherten Wlan haftet nicht immer der Anschlussinhaber, siehe
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07
Wobei andere Gerichte bzgl. vergleichbaren Fällen anders entschieden.

quote:<hr size=1 noshade>denn die Staatsanwaltschaften blocken solche Auskünfte immer öfters ab. <hr size=1 noshade>


Das ist richtig, nur gibt es nach der letztes Novellierung des UrhG (Korb 2) für die Rechteinhaber gemäss § 101 UrhG die Möglichkeit, auf rein zivilrechtlichem Weg ohne jegliche Strafverfolgungsbehörden an die Daten des Anschlussinhabers zu kommen.
Die StA ist somit nicht mehr für die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen der Rechteinhaber nötig.


Viele Grüsse

Sebastian Triebenbacher

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-- Editiert am 10.02.2010 00:52

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:
Beigefügt ist der übliche Gerichtsbeschluss zur Herausgabe der Daten zur IP.

Könntes du den Gerichtsbeschluss mal scannen und hier einstellen? Personenbezogene
Daten, Firmennamen Aktenzeichen etc. bitte unkenntlich machen.
www.imageshack.us ist ein Bilderdienst mit dem man kostenlos ohne Anmeldung die Scans hierhin verlinken kann.

Ich hatte auch mal so ein Dokument vorliegen, nur das es gar kein echter Gerichtsbeschluss war ...




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ich schließe mich meinen Vorrednern an und umöchte nocheinmal eindringlich betonen, dass du AUF KEINEN FALL die vorgefertigte Erklärung unterschreiben solltest. In diesen Erklärungen steckt in aller Regel ein schuldanerkenntnis drin, dass dich verpflichtet, die geltend gemachten Kosten zu tragen. Dadurch entsteht ein Anspruch, der vorher möglicherweise gar nicht bestanden hat. Trotzdem sollte eine Erklärung abgegeben werden, da man sonst eine einstweilige Verfügung riskiert.

Daher ist es am besten, man gibt eine selbst formulierte Unterlassungserklärung ab. Wie das geht, weiß ein spezialisierter Anwalt.

Bzgl. der 1200,- Euro. Ich bezweifle, dass das rechtmäßig ist. Zum Leidwesen der Abmahnanwälte gibt es nämlich zwischenzeitlich eine enstprechende Vorschrift:

quote:<hr size=1 noshade>§ 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. . <hr size=1 noshade>


Am besten wird man diese Abmahnanwälte los, indem man eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, unter Verweis auf § 97a UrhG 100,- Euro überweist und sämtliche weiteren Forderungen zurückweist.




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"justice"

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#7
 Von 
crasher1985
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo,

erstmal danke für die vielen Antworten. Die UE ist in modifizierter Form von meinem Anwalt bereit zurückgeschickt wurden. Nun warte ich erstmal was noch kommt.

Zu den Ursprünglichen Thema nochmal. Ich denke nicht das , das oben verlinkte Urteil exemplarisch für meinen Fall sein kann. In unseren Haushalt leben 4 Personen welche allesamt volljährig sind. Somit besteht hier keine Pflicht des Anschluss Inhabers denke ich.
Deweitern ist für mich fraglich ob eine Verschlüsselung selber ausreichend ist um auf Nummer sicher zu gehen das kein Fremder ins Netz kommt.
Ich selber bin gelernter IT-Idiot und weiss das auch die neusten Technicken durchaus knackbar sind wenn man das möchte.

Den Gerichtsbeschluss werde ich heute abend mal online stellen wenn ich wieder zuhause bin.

Ich möchte das aber gleich mal nutzen um eine weitere Frage zu stellen.
Müsste nicht ein Anwalt nachweisen das es nicht nur ein "Torrent" mit dem Namen gab sondernd as auch das was da stand innerhab der Angebotenen Datei war?
Da man bei Torrents nur partielle Teile lädt ist es meiner Ansicht nacht nicht nachweisbar was Angeboten wurde da dafür ein ganzen Datensatz notwendig wäre.

Sorry wenn das hier nicht direkt reingehört aber um so mehr ich mir Gedanken darüber mache umsomehr Zweifel kommen mir bei der Beweisführung die von den Anwälten Rasch vorgelegt wird.

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#8
 Von 
Sebastian Triebenbacher
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 38x hilfreich)

Guten Morgen,

quote:<hr size=1 noshade>Bzgl. der 1200,- Euro. Ich bezweifle, dass das rechtmäßig ist. Zum Leidwesen der Abmahnanwälte gibt es nämlich zwischenzeitlich eine enstprechende Vorschrift:

Zitat:
§ 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. . <hr size=1 noshade>


Am besten wird man diese Abmahnanwälte los, indem man eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, unter Verweis auf § 97a UrhG 100,- Euro überweist und sämtliche weiteren Forderungen zurückweist.


Dem kann ich so nicht zustimmen.

1.) Die Gesammtsumme von 1200 Euro dürfte sich aus Anwaltskosten und Schadensersatz zusammen setzen.
Selbst wenn hier § 97a Abs. 2 UrhG hier greifen würde, könnte er damit nicht die Gesamtsumme bis auf 100 Euro zurückweisen, sondern bestenfalls die Summe der Anwaltskosten, welche diese 100 Euro überschreiten.

2.) § 97a Abs. 2 UrhG ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein einfach gelagerter Fall, ausserhalb des geschäflichen Verkehrs vorliegt.
Dieses dürfte beides zu verneinen sein.
Auch wenn es unverständlich klingen mag, liegt nach Ansicht vieler Gerichte Handeln im geschäftlichem Verkehr bereits beim unautorisierten, unentgeltlichen Anbieten von Werken in Tauschbörsen vor; so wohl auch in diesem Fall. Wenn nicht, hätte der Rechteinhaber auch keine Aufkunftsansprüche gemäss §101 UrhG durchsetzen können.

Nach Ansicht des LG Köln liegt Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, wenn eine "besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht” wird.
LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008 - 28 AR 4/08

Nach Ansicht des LG Oldenburg schon bei jeder unautorisierten Verwertung über einen sog. Tauschbörse, "da es dann für den Handelnden offenkundig keine Rolle spielt, wer auf die Daten zugreift. Kennzeichen des Privaten ist aber gerade der überschaubare und begrenzte Kreis von möglichen Kontaktpersonen."
LG Oldenburg, Beschluss vom 15.09.2008 - Az. 5 O 2421/08




quote:<hr size=1 noshade>Deweitern ist für mich fraglich ob eine Verschlüsselung selber ausreichend ist um auf Nummer sicher zu gehen das kein Fremder ins Netz kommt.
Ich selber bin gelernter IT-Idiot und weiss das auch die neusten Technicken durchaus knackbar sind wenn man das möchte. <hr size=1 noshade>


Hier geht es nicht darum, ob die Verschlüsselung grundsätzlich "knackbar" wäre, sondern in wie weit den Betreiber des Wlans ein Verschulden trifft, in dem er z.B. seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkam und das Wlan für jeden zugänglich betrieben hat, was in Folge dann zu Rechtsverstössen Dritter führte.
Sollte man die zumutbaren Massnahmen getroffen haben, um sein Wlan zu sichern, dann wäre (zumindest bzgl. der Sicherung seines Wlans) wohl nicht davon auszugehen, dass der Wlan-Betreiber in die Störerhaftung genommen werden kann.

quote:<hr size=1 noshade>Müsste nicht ein Anwalt nachweisen das es nicht nur ein "Torrent" mit dem Namen gab sondernd as auch das was da stand innerhab der Angebotenen Datei war? <hr size=1 noshade>


Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nicht mit Dateinamen, sondern sog. Hashes gearbeitet wird.
Das Thema des Nachweisens ist eines der grössten Problem bei UrhG-Verstössen.
Letztendlich zeigt die Erfahrung, dass vielfach die Gerichte den Rechteinhabern und den beautragten Firmen die UrhG-Verletzungen aufspüren mehr Glauben schenken, als den Beschuldigten.
Gute Karten hat man vielfach nur, wenn man selbst seinen Unschuld belegen kann, siehe z.B. LG Stuttgart (AZ. 17 O 243/07 ), Falscher Anschluss unter dieser IP-Nummer
Ich wage die Behauptung, dass der Beschuldigte hätte zahlen dürfen, hätte er nicht selber seine eigenen IP-Adressen protokolliert.
Aber genauso zeigt die Vergangenheit, dass es sich lohnt mit Hilfe eines (in solchen Fällen erfahrenen) Anwalts gegen oftmals überhöhte Forderungen zu wehren.
In einigen Fällen zweifelten auch Gerichte die Aussagekraft von den vermeintlichen Beweismitteln an; siehe z.b. LG Hamburg (Az. 308 O 76/07 ), oder Rückschlag für Musikindustrie-Anwalt Rasch

quote:<hr size=1 noshade>Da man bei Torrents nur partielle Teile lädt ist es meiner Ansicht nacht nicht nachweisbar was Angeboten wurde da dafür ein ganzen Datensatz notwendig wäre. <hr size=1 noshade>


Die Firma läd eine Datei, bei der es sich um ein Werk des jeweligen Rechteinhabers handelt. Sämtliche Nutzer, welche Daten dieser Datei an den Client der beauftragten Firma senden, werden protokolliert. Somit wäre zumindest bestätigt, dass Teil des jeweiligen Werkes unautorisiert verwertet wurden.
Natürlich können dann, z.B. durch einfache Zahlendreher ect. sich denoch leicht Fehler einschleichen, womit ggf. ein Unbeteiligter die Abmahnung erhält.


Auch sei erneut auf Folgenden Artikel von RA Wagner verwiesen:
Richtige Reaktion auf Abmahnung und hohe Schadensersatzforderung der Rasch Rechtsanwälte für die Musikindustrie (EMI, Universal Music und Sony BMG)


Viele Grüsse


Sebastian Triebenbacher

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-- Editiert am 10.02.2010 10:57

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Gesammtsumme von 1200 Euro dürfte sich aus Anwaltskosten und Schadensersatz zusammen setzen. <hr size=1 noshade>


Wobei ein Schadensersatz nicht von dem bloßen "Störer" verlangt werden kann. Von dem Störer (Anschlussinhaber) kann zwar Unterlassung verlangt werden - und hieraus resultierend auch die Kosten der Abmahnung -, allerdings kann von dem Störer nicht Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren etc. verlangt werden. Das hat die Rechtsprechung zwischenzeitlich entschieden (BGH vom 18.10.2001, Aktenzeichen: I ZR 22/99 ) Daher können die 1200,- Euro auf keinen Fall vom Anschlussinhaber verlangt werden, sofern er nicht nachweislich selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Was die 100,- Euro gem. § 97a betrifft: Es ist richtig, dass die Sache teilweise von Gerichten so gesehen wird wie mein Vorredner schrieb, allerdings ist die Rechtsprechung hierzu noch nicht einheitlich und m.E. auch noch nicht endgültig höchstricherlich entschieden. Vor diesem Hintergrund begnügen sich viele Abmahnanwälte mit einer modifizierten Unterlassungserklärung und den 100,- Euro. Diese können nämlich aufgrund der Unterlassungserklärung keine einstweilige Verfügung bzw. Unterlassungsklage einlegen, sondern könnten höchstens noch einen Rechtsstreit über die Kosten führen. Das lassen viele aber sein.

Ob das im vorliegenden Fall auch so ist, kann natürlich nicht sicher prognistiziert werden.




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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sebastian Triebenbacher
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 38x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>Wobei ein Schadensersatz nicht von dem bloßen "Störer" verlangt werden kann. Von dem Störer (Anschlussinhaber) kann zwar Unterlassung verlangt werden - und hieraus resultierend auch die Kosten der Abmahnung -, allerdings kann von dem Störer nicht Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren etc. verlangt werden. <hr size=1 noshade>


Hierbei hilft es dann allerdings wenig, wenn man, wie oben empfohlen, lediglich mit Verweis auf § 97 UrhG die Gesamtkosten inkl. des Schadensersatz bis auf 100 Euro zurückweist.

Darüber hinaus ist es ein äusserst schmaler Grad, zwischen Störer und (Mit)Täter.

Es ist auch nichts ungewöhnliches, dass z.B. Eltern auch zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet werden, wenn nicht sie selber, aber ihre Kinder UrhG-Verletzungen über deren Anschluss begehen:
quote:<hr size=1 noshade>Die Beklagte könne sich nicht damit rechtfertigen, dass sie keine Kenntnis habe, ob von ihrem Anschluss aus der Musiktitel in einer Tauschbörse veröffentlicht worden sei. Im Übrigen habe sie selbst zugegeben, dass ein minderjähriges Kind über ihren Anschluss Zugang zu Tauschbörsen gehabt habe. Hierfür habe sie einzustehen, da das Kind nicht in hinreichender Weise darüber belehrt habe, dass über ihren Internetanschluss keine Rechtsverletzungen begangen werden dürfen.

Der Schadenersatz für derartige Urheberrechtsverletzungen sei danach zu bemessen, was vernünftige Parteien als fiktive Lizenz vereinbart hätten.

<hr size=1 noshade>

Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 04.02.2009 - Az.: 29 C 549/08 - 81

Natürlich ist auch dieses jeweils bzgl. des Einzelfalls zu bewerten. Allerdings dürfte es spannend sein, wie der Fragesteller hier glaubhaft machen will, dass er in diesem Fall bestenfalls (Mit)Störer ist, bzw. nicht mal das und genauso spannend ist es, wie Rasch darauf reagiert.
Denn hier läge die Beweislast dann erstmal beim Beschuldigten; Stichtwort "sekundäre Darlegungslast", was nicht heissen soll, dass man sich als Täter ausgeben sollte, sofern man es nicht ist...



quote:<hr size=1 noshade>
Was die 100,- Euro gem. § 97a betrifft: Es ist richtig, dass die Sache teilweise von Gerichten so gesehen wird wie mein Vorredner schrieb, allerdings ist die Rechtsprechung hierzu noch nicht einheitlich und m.E. auch noch nicht endgültig höchstricherlich entschieden. <hr size=1 noshade>


Das ergibt sich in diesem Fall alleine daraus, dass ein richterlicher Beschluss über die Auskunftansprüche gemäss § 101 UrhG erwirkt wurde, womit vorliegende UrhG-Verletzung als "gewerbliches Ausmaß" eingeschätzt wurde.
Bei nicht gewerblichem Ausmaß würden diese Auskunftsansprüche nämlich nicht bestehen. Wann aber bereits laut verschiedener Landgerichte von gewerblichem Ausmaß ausgegangen werden kann, erwähnte ich oben ja bereits.

quote:<hr size=1 noshade>
Vor diesem Hintergrund begnügen sich viele Abmahnanwälte mit einer modifizierten Unterlassungserklärung und den 100,- Euro. <hr size=1 noshade>


Davon ist mir nichts bekannt.

Woher kommt diese Kenntnis? Gibt es dazu glaubwürdige Quellen?

Um welche Anwälte handelt es sich dabei?
Um fragwürdige Abmahner, die eher hoffen, dass gezahlt wird und die bei Nichtzahlung den Beschuldigten immer niedrigere "Angebote" vorlegen, oder um Anwälte wie Rasch, welche die Interessen ihrer Mandanten auch gerichtlich (versuchen) durchsetzen?

Viele Grüsse

Sebastian Triebenbacher



-- Editiert am 10.02.2010 14:35

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
crasher1985
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 22x hilfreich)

Aber wieso muss ich das Glaubhaft machen?
Es ist nachweislich so das wir 4 Rechner im Haushalt haben auf welchen überall BitTorrent installiert sein könnte.

Muss hier nicht von Rasch eindeutig nachgewiesen werden wer der Täter war?
Seit wann muss ich meine Unschuld beweisen? Reicht es nicht das ich es nachweisen kann das viele Leute Zugriff auf den Internet Zugang hatten?

Und nochmal kurz auf das Thema Torrents und Hash zurückzukommen. Mit dem Notwendigen wissen ist es auch wenn es sehr aufwändig wäre durchaus möglich eine Torrent Datei so zu manipulieren das sie aussieht wie eine andere.

Wird durchaus teilweise gemacht wird um Schadecode einzuschmuggeln.
Dementsprechend ist für mich schon mal nicht zweifelsfrei festzstellen was innerhalb eines Torrents lagert solange man keinen kompletten Datensatz hat.

Oder sehe ich das jetzt falsch?


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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ich will jetzt keine Namen nennen, da die Seite 123recht bei einer Google-Suche relativ weit oben erscheint. Und man muss die Abmahner ja nicht darauf aufmerksam machen, dass Ihre (leeren) Drohungen bekannt werden... ;)

Vielleicht habe ich in der Tat etwas übertrieben, aber ich habe diese oben von mir beschriebene Vorgehensweise 3-4 mal praktiziert (bei zum Teil unterschiedlichen Abmahnern, allerdings jeweils von Anwälten im Auftrag durchaus namhafter Plattenfirmen). Die meisten forderten eine UE, in welcher man gleichzeitig ein Schuldanerkenntnis abgeben sollte, verbunden mit der Aufforderung zwischen 400 und 800,- Euro zu zahlen. Bezeichnender Weise war diese Summe eine Pauschalsumme, also es wurde weder der Schaden, noch die Anwaltskosten beziffert. Ich habe dann eine modifizierte UE ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückgeschickt. In 2 Fällen wurden 100,- Euro überwiesen, in einem anderen Fall wurde gar nichts überwiesen, weil bereits die Störereigenschaft bestritten wurde mit Verweis auf OLG Frankfurt Urteil vom 01.07.2008 Aktenzeichen 11 U 52/07 . In diesem letzten Fall wäre auch ein Gericht im Zuständigkeitsbereich des OLG frankfurt zuständig gewesen, weswegen sich dieses Urteil gut geeignet hat. Schadensersatz wurde in allen Fällen zurückgewiesen, da kein Schadensverursacher.

Danach kam dann ein weiteres Schreiben, in welchen sodann eine Summe von über 1000,- Euro gefordert wurde, weil man sich ja nicht gütlich einigen wollte und insoweit der "tatsächliche" Preis zu zahlen sei. Eine Bezifferung der Kosten fehlte natürlich immer noch. Was bei den anderen danach kam, weiß ich nicht mehr so genau, aber es kam jeweils noch ein zweites oder drittes Schreiben, indem auf ellenlangen Schrftsätzen versucht wurde zu erklären, warum doch zu zahlen sei.

Jedenfalls wurde die Forderungen dann endgültig zurückgewiesen und der Gegenseite anheim gestellt, die geltend gemachten Kosten einzuklagen. Das ist aber in keinem der Fälle geschehen, vielmehr ist die Korrespondenz im Sande verlaufen.


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass diese Darstellung meine persönlichen Erfahrungen schildert und sich in vergleichbaren Situationen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sache auch im Ergebnis anders darstellen kann. Sicher gibt es auch Abmahner, die die Sache vor Gericht durchziehen. Aber wie so ein Verfahren ausgeht, ist ja völlig offen. Aber im Bezirk des OLG Frankfurt haben die Abmahner m.E. keine so guten Karten. Und das Prozesskostenrisiko ist ja überschaubar, da der Streitwert ja nur die Kostenforderung sein kann. Einen tatsächlichen Rechtsstreit habe ich zu diesem Thema aber nicht geführt, da die Sachen wie gesagt im Sande verlaufen sind.

Aber der Zweck dieses Forums ist ja der Erfahrungsaustausch in rechtlichen Angelegenheiten. Den besten Tip, den man dem Fragesteller geben kann, ist es , einen auf Medienrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.




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"justice"



-- Editiert am 10.02.2010 18:42

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Muss hier nicht von Rasch eindeutig nachgewiesen werden wer der Täter war?
Seit wann muss ich meine Unschuld beweisen?


Seit es die Mitstörerhaftung für Anschlußinhaber gibt.

quote:
Reicht es nicht das ich es nachweisen kann das viele Leute Zugriff auf den Internet Zugang hatten?


Genauso gut könntest du denen auch einen Blankoscheck schicken. Bei unkontrolliertem Zugriff "vieler Leute" wird man dir Mitverantwortung attestieren. So wie du ja auch nicht jedem deine Schußwaffe leihst. ;)

quote:
Mit dem Notwendigen wissen ist es auch wenn es sehr aufwändig wäre durchaus möglich eine Torrent Datei so zu manipulieren das sie aussieht wie eine andere.


Die Frage ist, ob das selbst in einem Strafverfahren für "begründeten Zweifel" genügen würde. Vor einem Zivilgericht sind die Hürden noch höher, mit einem "theoretisch wäre es denkbar..." einen Vorwurf zurückzuweisen bzw. ein Beweismittel zu disqualifizieren.

Daß ausgerechnet bei dir dann einer der sehr wenigen Fälle vorgelegen haben soll, wo es nicht so war, wie es aussieht ("die Frau ist gestürzt und auf meinen P... gefallen, Schatz" ), würde man vermutlich nicht glauben.

Wie gesagt, das alles nur als generelle Anmerkungen; zu den allgemeinen Erfolgsaussichten einer solchen Abmahnung bzw. eines solchen Nachweises haben ja schon andere Stellung bezogen. Ich wollte nur darauf hinweisen, was eine taugliche Verteidigung ist und was nicht.

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