Adressen vermitteln.. rechtlich einwandfrei?

1. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
PV03
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Adressen vermitteln.. rechtlich einwandfrei?

Hi Ich hoffe, dass hier dem Herrn G. ein paar Jura Absolventen helfen können.

Also Herr G hat eine Plattform über die er Angebote von händlern präsentiert, wobei die Adresse erst gegen Entgelt freigegeben wird.

Herr G hat die Erlaubnis von den händlern, dass er 1. deren Bilder veröffentlichen und 2. deren Adressen "verkaufen"/vermitteln darf und sie für den Inhalt haften.

Herr G. hat rein rechtlich bedenken bei folgenden Punkten:

1 ob er die Preise offen für alle auch für Privatpersonen anzeigen lassen darf (macht Restposten.de auch)
2 ob er die Adressen auch ohne Prüfung auf deren Gewerbeschein verkaufen/vermitteln darf (werden die ja bei dem Verkäufer meist sowieso vorlegen (Eigentlich Pflicht?))
3 ob er denn nun Vermittler ist oder welche Position er denn nu einnimmt, da er die Angebote anders als Restposten.de im Namen der Verkäufer selbst einstellt.
4 ob er über die AGB jegliche Haftung auf die Händler übertragen kann, da er die Ware ja nie zu Gesicht bekommt.

Naja reicht denke ich erstmal.. Wäre nett wenn Ihr euch mal einen kleinen Moment Zeit nehmen könntet, um mir da weiter zuhelfen.
Danke


-- Editiert am 01.08.2009 20:02

-- Editiert am 01.08.2009 21:34

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

ad 1.

Sind das dann Nettopreise? Dann sollte ganz klar sein, daß hier nur mit gewerblichen K kontrahiert werden soll und wird, sonst ist die PAngV davor.

ad 2.

Kommt darauf an. Wenn G den Kunden "nur" die Vermittlung von Verkaufsangeboten anbietet (das mach eBay ja auch mit privaten wie gewerblichen VK), kein Problem. Wenn G ausdrücklich gewerbliche VK vermittelt, könnte er natürlich ein Problem bekommen, wenn ein Kunde ihn für die Vermittlung bezahlt und sich dann herausstellt, daß der VK gar nicht gewerblich ist.
Und dann kann man auch in der Gefahr von Abmahnungen durch Mitbewerber stehen.

ad 3.

Es kommen ja offenbar zwei Verträge zustande: über die Vermittlung zwischen Kunde und G und über die eigentliche Ware zwischen Kunde und Verkäufer. Eine Verantwortung von G für den Vertragsablauf zwischen Kunde und VK sehe ich hier nicht.

ad 4.

"Jegliche" natürlich nicht, da er gewisse Pflichten auch aus seinem Vermittlungsvertrag hat, s.o. Für den eigentlichen Kaufvertrag ist er aber typischerweise nicht verantwortlich, wenn sich seine Vermittlungsleistung auf die Herstellung der Verbindung zwischen K und VK beschränkt (wieder: siehe eBay).

Natürlich ist bei gewerblichem Handeln eigentlich immer der Rat eines Fachanwalts angeraten; ein Laienforum kann nur einen ersten Anhaltspunkt liefern, gibt dir aber keine in dem Sinne "verläßlichen" Ratschläge, als dir hier irgendwer für das haftet, was er dir erzählt. (Theoretisch könnte ich hier totalen Schwachsinn geschrieben haben, der dich mitten in die Abmahnungen rennen läßt und du könntest mich nicht einmal dafür in Regreß nehmen.)

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
PV03
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
ad 1.

Sind das dann Nettopreise? Dann sollte ganz klar sein, daß hier nur mit gewerblichen K kontrahiert werden soll und wird, sonst ist die PAngV davor.
Ja, das sind alles netto Preise.. Ist auch klar deklariert... Das wären ja aber alles Angebote, die die Interessenten erst nach dem Vermittlungskauf beanspruchen würden. Oder sollte G lieber alle Preise als Brutto Preise darstellen, um sicher zu gehen?

Für Händler sind ja nunmal netto Preise interessanter.. Gibt´s da eigentlich auch eine PAngV Pflicht, was Netto Preise für Händler angeht?

Hätte noch eine Frage zur Vermittlungsgebühr.. Muss der genaue MwSt. Anteil ausgeschrieben sein oder reicht der Zusatz inkl. 19% Mwst.? G hat nämlich ein paar Anwendungsschwierigkeiten mit der Programmierung des MwSt. Satzes in dem verwendeten Addon.

quote:
ad 2.
Kommt darauf an. Wenn G den Kunden "nur" die Vermittlung von Verkaufsangeboten anbietet (das mach eBay ja auch mit privaten wie gewerblichen VK), kein Problem. Wenn G ausdrücklich gewerbliche VK vermittelt, könnte er natürlich ein Problem bekommen, wenn ein Kunde ihn für die Vermittlung bezahlt und sich dann herausstellt, daß der VK gar nicht gewerblich ist.
Und dann kann man auch in der Gefahr von Abmahnungen durch Mitbewerber stehen.
Ne das sind nach aktuell alles gewerbliche Händler, die auch auf ebay aktiv sind. Sollte G das in die AGB aufnehmen? Würde doch reichen wenn G sagt:"Laut unserem aktuellen Wissensstand ist der VK xy gewerblicher Händler, aber es steht außer seinem Machtbereich dies jederzeit zu überprüfen" oder?

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Werde die AGB´s selbst erstellen und hier durch einen Fachanwalt prüfen lassen. Muss nur die Richtung wissen, um alles vorbereiten zukönnen. Hast mir schon sehr geholfen.. Hoffe dass wir das noch ein wenig vertiefen können...
Danke Dir vorab!





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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
Oder sollte G lieber alle Preise als Brutto Preise darstellen, um sicher zu gehen?


Wie gesagt, nur wenn G seine Angebote (auch) Endverbrauchern gegenüber macht, muß er laut PAngV auch mit Bruttoendpreisen werben.



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PV03
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Wie gesagt, nur wenn G seine Angebote (auch) Endverbrauchern gegenüber macht, muß er laut PAngV auch mit Bruttoendpreisen werben.


Das hab ich jetzt auch so gemacht.. Wie sieht es mit der Mwst. Ausweisung aus.. Also muss ich den expliziten Wert der Mwst. ausgeben (Beispiel inkl. Mwst: 4,49 €) oder reicht nur der Vermerk inkl. 19% Mwst?

Eine andere Frage: Muss ich etwas über Vermittlungsverträge wissen?.. Irgendwas Spezielles.. Kennt da jemand vielleicht eine Seite mit Musterverträgen?

Noch eine Frage: Spricht da etwas dagegen überhaupt keine AGB´s zu führen? ---> also lt. gesetzlichen Angaben...
Vielen Dank

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-- Editiert am 04.08.2009 15:41

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