45€Bearbeitungsgebühr bei 14-täg.Rückgabe

7. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Naomi-Klein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
45€Bearbeitungsgebühr bei 14-täg.Rückgabe

Hallo und schönen guten Tag!

Ich habe per Katalog einen 400 € teuren Test bestellt ,der mir per Post zugesandt wurde.

(Da dieser nicht meinen Erwartungen entsprach, habe ich ihn nach einer Woche in absolut neuwertigen Zustand und vollständig samt Orginalverpackung zurückgeschickt. )

Nun,i m Katalog war kein Hinweis auf ein 14-tägiges "vollständiges" Rückgaberecht zu finden.

Jedoch war ein Hinweis, dass bei Rückgabe eine pauschale "Bearbeitungsgebühr"von 45 Euro fällig würde.

Jetzt wurde ich angemahnt.

Meine Bitte, weiß jemand, ob eine solch hohe Bearbeitunsgebühr rechtmäßig ist?

Auf welches Gesetz könnte ich mich eventuell zu meinen Gunsten berufen?

Herzlichen Dank für eine Antwort!

Naomi Klein

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-- Editiert am 07.06.2010 10:20

-- Editiert am 07.06.2010 10:22

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3 Antworten
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#2
 Von 
Naomi-Klein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzliebsten Dank! für die blitzgeschwinde Antwort!

;) ) Also : es handelt sich um einen Sprachentwicklungs-Test, den ich als Logopädin bestellt hatte. Bei Eignung des Tests für meine berufliche Praxis hätte ich diesen dann auch behalten und in der Logopädiepraxis eingesetzt.

Demnach wäre ich wohl "Verbraucherin" und das gesetzlichen Fernabsatz-Widerrufsrecht würde greifen und ich müßte die Bearbeitungsgebühr nicht bezahlen!? Sehe ich das richtig???

Please, correct me if I´m wrong!

Es grüßt freundlich! Naomi Klein


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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also : es handelt sich um einen Sprachentwicklungs-Test, den ich als Logopädin bestellt hatte. Bei Eignung des Tests für meine berufliche Praxis hätte ich diesen dann auch behalten und in der Logopädiepraxis eingesetzt. <hr size=1 noshade>


Nach den Spekulationen von Mirk "waren es Streifen zur Messung des Gehalts bestimmter Substanzen in Flüssigkeiten? War Vertragsgegenstand die Lieferung einer DVD mit einer Anleitung zur Prüfung der Fähigkeiten eines Dressur-Reitpferds?", (das ist genau das, was ich an den Beiträgen von Mirk so liebe) war man schon richtig neugierig...

Also keine Streifen, keine DVD, ein Sprachentwicklungs-Test.

Handelt es sich um eine eigene Praxis? Dann wäre man ja prinzipiell schon einmal Unternehmer. Vielleicht wäre dann die Folgerung

quote:<hr size=1 noshade>Demnach wäre ich wohl "Verbraucherin" und das gesetzlichen Fernabsatz-Widerrufsrecht würde greifen und ich müßte die Bearbeitungsgebühr nicht bezahlen!? Sehe ich das richtig??? <hr size=1 noshade>


vielleicht nicht ganz das, was sich der Gesetzgeber unter einem Verbraucher vorstellt.

Oder: Kann ein Bauunternehmer, der einen Bagger bestellt hat, damit rechnen, dass der Lieferant erkennt, dass der Bagger nur für die Veränderung des eigenen Wohnhauses erworben wurde? Wenn er sich bewährt, macht man halt beim Nachbarn weiter.

Ist die Bestellung über 25 Skalpelle eines Kieferchirurgen, der nebenbei begeisterter Pilzsammler und Hobbymykologe ist und gerne die Pilze seziert, eher der beruflichen Tätigkeit oder der privaten Sphäre zuzuordnen?

Darüber kann man vielleicht nur Vermutungen anstellen...

Der BGH hatte im Fall einer Rechtsanwältin zu entscheiden, die Lampen bestellt hatte:

[...] 5 Tatbestand: Die Klägerin ist Rechtsanwältin in H. Die Beklagte vertreibt Lampen über das Internet. Am 7. Oktober 2007 bestellte die Klägerin über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse an:
"Kanzlei Dr. B …".


[...] 16 a) Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.

17 b) Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/ 06 , NJW 2007, 2619 , Tz. 13). Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Vielleicht könnte man daraus schließen, dass wenn sich eine Logopädin, die selbstständig ist, einen Sprachtest bestellt, der üblicherweise in entsprechenden Praxen verwendet wird, dieser Vorgang eher der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen ist.

Und wenn die Logopädin nicht selbstständig ist? Es deutet vieles daraufhin, dass man einen solchen Sprachtest nicht in den Katalogen der Allesversander findet, doch eher in den Katalogen, die für Unternehmer erstellt wurden, dafür spricht ja auch das fehlende Widerrufsrecht. Dann könnte man es so auslegen, dass sich der nicht selbständige Logopäde den Zugang erschlichen hätte, was bedeuten würde, dass er sich wie ein Unternehmer behandeln lassen müsste und kein Widerrufsrecht in Anspruch nehmen könnte.



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