rücktritt vom kauf seitens (gewerbl.) vk ?

7. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
need4help
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 1x hilfreich)
rücktritt vom kauf seitens (gewerbl.) vk ?

hallo an alle,

ich habe neulich eine sache bei einem powerseller ersteigert, das geld überwiesen und nun...
habe ich eine email erhalten, dass der lieferant wohl nicht liefern könne und ich diesen deshalb meine bankverbindung zwecks rückabwicklung senden soll. (ähm irgendwie ist mir das jetz zu doof nochmal die schöne sache zu ersteigern)
und hier ist die frage: kann der verkäufer (gewerblich) einfach mal so vom kaufvertrag zurücktreten ?

gruss need4help
ps. soweit ich weis, sind ebay auktionen per bgh urteil verträge und keine (wie heißt das so schön) "invitatio ad offerendum"

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Rücktritt seitens des VK (insbesondere wenn gewerblich) geht nur bei den Fällen von Unmöglichkeit der Erfüllung nach §275 BGB .

Er macht sich dann allerdings u.U. schadensersatzpflichtig.

Eine bloße Lieferverzögerung seitens des Lieferanten kann man aber doch abwarten, oder?

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#2
 Von 
need4help
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo mareike,
danke für die Antwort. Ich hätte da noch ein paar Fragen ;)

heißt "Unmöglichkeit" schon, dass wie es der powerseller formuliert hat zitat: "nicht liefern kann", obwohl es den gegenstand quasi überall zu kaufen gibt ?

Dürfen gewerbetreibende Kaufverträge abschließen, obwohl sie gar nicht Eigentümer an der Sache sind ?? (schon irgendwie komisch)

Bedeutet schadensersatzpflichtig, dass ich allenfalls den bereits existierenden Schaden (zb. Kosten für die Internetverbindung) geltend machen kann ?
Oder bezieht sich das auch auf den evtl. noch nicht angefallenen/zukünftigen,"Schaden", wenn ich bei der ebay Konkurenz kaufe ?

"
Eine bloße Lieferverzögerung seitens des Lieferanten kann man aber doch abwarten, oder?
"
denke ich auch; der powerseller möchte das rückabwickeln. (ich nicht, weil war geradeschön billig ;) ) daher die motivation hier was reinzuschreiben

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#3
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Schadensersatz wäre die evtl. Differenz zum Beschaffungspreis woanders.

Prinzipiell darf ein Gewerbetreibender Sachen anbieten und einen Kaufvertrag abschließen, obwohl er sie noch nicht besitzt. Im Versandhandel ist das absolut üblich, bei ebay könnte man drüber streiten.

Bear

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#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Korrektur:
Im Versandhandel kommt durch den Katalog noch kein Kaufvertrag zustande (nur invitatio ad offerendum).

heißt "Unmöglichkeit" schon, dass wie es der powerseller formuliert hat zitat: "nicht liefern kann", obwohl es den gegenstand quasi überall zu kaufen gibt ?

Das wäre keine Unmöglichkeit. Unmöglich ist eine Handlung dann, wenn sie für jedermann unmöglich ist.
Er könnte den Artikel problemlos anderweitig besorgen, daher keine Unmöglichkeit i.S.d. §275 BGB .


Dürfen gewerbetreibende Kaufverträge abschließen, obwohl sie gar nicht Eigentümer an der Sache sind ??


Dürfen schon (d.h. es ist nicht illegal), sie machen sich nur u.U. schadensersatzpflichtig.


Bedeutet schadensersatzpflichtig, dass ich allenfalls den bereits existierenden Schaden (zb. Kosten für die Internetverbindung) geltend machen kann ?
Oder bezieht sich das auch auf den evtl. noch nicht angefallenen/zukünftigen,"Schaden", wenn ich bei der ebay Konkurenz kaufe ?


Nur auf letzteres.
Andere Kosten können Sie nicht geltend machen, solange sie nicht unvermeidlich waren und unmittelbar mit dem Kauf in Verbindung standen (Beispiel: 300 km Anreise zur Abholung).

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#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Unmöglich ist eine Handlung dann, wenn sie für jedermann unmöglich ist.

Als kleiner Exkurs, bevor jemand sagt, das sei zu unpräzise (ist es nämlich :) , ein paar Beispiele für Unmöglichkeit ja/nein:

Unmöglichkeit:

* Gebrauchtwagen wird zerstört (Wagen in genau diesem Zustand unmöglich wiederherzustellen)
* Gebrauchtwagen versinkt im Meer (theoretisch wieder zurückholbar, aber Aufwand keine Relation zum Wert)
* Autogramm des VK wurde gekauft, aber VK verliert beide Arme

keine Unmöglichkeit:

* Neuware wird zerstört (solange im Handel noch zu bekommen)
* VK (in Bringschuld) erkrankt schwer (kann Dritten beauftragen)

Wichtig: wenn eine Gebrauchtware zerstört wird, muß der VK keine Neuware im Laden kaufen, sondern die Differenz Kaufpreis zu Wert auf dem Gebrauchtmarkt erstatten.
Ausnahmen kann es nur dann geben, wenn die Ware gebraucht nirgends zu erwerben ist.

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#7
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Ich meinte nicht den Katalog im Versandhandel, sondern eine bestätigte Bestellung über etwas, das der Händler erst noch geliefert bekommt.

Weitere Beispiele: Möbelkauf oder Autokauf, schriftlicher Vertrag unterschrieben, evtl. sogar Anzahlung geleistet, die Möbel oder das Auto existieren aber noch garnicht, werden erst produziert.

Bear

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#8
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Erlaubt ist das schon.
Insbesondere in Branchen, in denen das üblich ist (wie Ihr Beispiel mit dem Autohändler).

Wenn Sie natürlich einen Golf V RS kaufen und der wird dann doch nie produziert, wird es natürlich etwas schwierig mit dem Schadensersatz. :)

Anders sieht es hingegen aus, wenn ein solches Vorgehen nicht üblich ist.
Beispiel: VK verkauft den Wagen des B bei eBay, B will den Wagen dann aber doch nicht abgeben. Dann ist VK gegenüber K voll schadensersatzpflichtig.

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