müssen privatverkäufer gebr. artikel zurücknehmen

2. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
ipumuk
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
müssen privatverkäufer gebr. artikel zurücknehmen

hallo,
ich habe bei eBay ein xbox360 spiel verkauft.

das spiel wurde ausdrücklich gebraucht verkauft. ausserdem bin ich ein privatverkäufer und nicht als händler gekennzeichnet.

der käufer schrieb mir jetzt, dass das spiel nichts für ihn sei und ich das geld inkl. portokosten zurücküberweisen soll.

wie verhalte ich mich richtg?

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Problem bei eBay und Co?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>wie verhalte ich mich richtg? <hr size=1 noshade>


Wenn du es nicht möchtest, brauchst du natürlich das Spiel auch nicht zurückzunehmen, nur weil es dem Käufer nicht gefällt.

eBay Käufe sind absolut verbindlich - für beide Seiten. Es gibt kein generelles Rücktrittsrecht, es sei denn, man hätte freiwillig eins eingeräumt.

Nur wenn man bei einem gewerblichen Verkäufer kauft, gibt es ein Widerrufsrecht, wenn es sich nicht um eine der Ausnahmen nach § 312d Abs. 4 BGB handelt.


§ 312d BGB
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten oder
7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

§ 355 BGB
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Dann wäre es ein sog. Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft beim Unternehmer).

Hier verkauft ein Privatverkäufer --> also kein generelles Rücktrittsrecht.


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-- Editiert am 02.11.2009 21:32

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

quote:
der käufer schrieb mir jetzt, dass das spiel nichts für ihn sei

Auf gut deutsch 'ich habs kopiert und brauche das Original nicht mehr...'


Es gibt, wie bereits von bogus1 ausgeführt kein Rückgaberecht bei Privatverkäufern.

Also würde ich ihm zurückschreiben, das ich nicht bereit bin, das Spiel zurückzunehmen und es dafür auch keine Rechtsgrundlage hierfür gibt.



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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
er0307
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 14x hilfreich)

Wenn Du den Käufer noch einen rinwürgen möchtest, dann lege ihm bei deiner Erklärung noch folgenden Satz mit dabei:

"Auch in Ihrer Umgebung wird es eine Möglichkeit geben, wo sie sich DVDs und Konsolenspiele ausleien können. Versuchen Sie es dort einmal, bevor sie ein Spiel bei ebay ersteigern!"

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12316.11.2009 09:23:59
Status:
Schüler
(253 Beiträge, 43x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sahnekeks
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn es dem Käufer nicht gefällt, kann er es ja eigentlich auch selbst nochmal auf Ebay reinstellen...:P

Ein Rückgaberecht gibt es bei Privatkäufen jedenfalls nicht. Nur dann, wenn der Artikel stark von der Beschreibung abweichen sollte, aber das ist sicher nicht der Fall.

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