falscher artikel... versandkosten?

9. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
djeanny
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 47x hilfreich)
falscher artikel... versandkosten?

wenn ich einen falschen artikel oder einen artikel erhalte, der defekt ist, wer ist für die versandkosten in einer privaten und einer gewerblichen auktion verantwortlich, sprich wer muss die bezahlen? der käufer oder verkäufer? ich hab mal wieder tolle auktionen gewonnen... :o((((
kann mir jemand helfen und mich aufklären?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Du hast ja echt ein goldenes Händchen ...



Gewerbliche Auktion:
Bei Falschlieferung und/oder bei vorliegen eines gewährleistungsrechtlich relevanten Sachmangels trägt der Händler die Kosten.



Private Auktion:
Bei Falschlieferung trägt der Verkäufer die Kosten.
Bei einem Defekt: käme es darauf an ob überhaupt eine Gewährleistung gilt, ob Garantie gegeben wurde, was in der Garantie vereinbart wurde ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
djeanny
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 47x hilfreich)

gut, die garantie hab ich in keiner priv. auktion bisher gesehen, aber es stand das neuerdins übliche drin... daher denke ich, dass es also dem VK seine sache ist... danke für die info...

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hans1919
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
Private Auktion:
Bei Falschlieferung trägt der Verkäufer die Kosten.
Bei einem Defekt: käme es darauf an ob überhaupt eine Gewährleistung gilt, ob Garantie gegeben wurde, was in der Garantie vereinbart wurde ...


Garantie ist m. E. nach für einen defekt gelieferten Artikel nicht von Relevanz. Die Frage ist hier nach der Beweispflicht, muss der Käufer nachweisen dass der Artikel bei Ankunft defekt war oder der Verkäufer dass der Artikel korrekt und im beschriebenen Zustand verpackt/versendet wurde?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Garantie ist m. E. nach für einen defekt gelieferten Artikel nicht von Relevanz. <hr size=1 noshade>

Doch, da die Garantie oft erweiterte Rechte bzw. Erleichterungen für den Käufer gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung bedeutet.
Aber da muss man immer im Einzelfall beurteilen.



quote:<hr size=1 noshade>Die Frage ist hier nach der Beweispflicht, muss der Käufer nachweisen dass der Artikel bei Ankunft defekt war oder der Verkäufer dass der Artikel korrekt und im beschriebenen Zustand verpackt/versendet wurde? <hr size=1 noshade>

Die Beweislast das überhaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt, liegt immer beim Käufer (siehe auch OLG Frankfurt am Main, AZ.: 13 U 164/06 ).

Zwar gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (Beweislastumkehr). Damit besteht, entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben, jedoch nicht auch automatisch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein entsprechender Sachmangel ist.

Das bedeutet, man muss auch gegnüber dem gewerblichen Verkäufer ersteinmal nachweisen, das
- die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt

- dieser Sachmangel nicht auf normalem Verschleiß beruht
Anhaltspunkt für die Abgrenzung normaler Verschleiß zum Sachmangel können insoweit beispielsweise die vom Hersteller angegebene durchschnittliche Lebensdauer oder die durchschnittliche Lebensdauer des Artikels sein.

- dieser Sachmangel nicht auf unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung durch den Käufer oder eines seiner Erfüllunggehilfen beruht

Das gilt also auch bei einem Verbrauchsgüterkauf, wobei hier die Hürde 'Nachweis' in der Regel nicht allzuhoch liegt.
(siehe hierzu auch BGH AZ.: VIII ZR 43/05 ; BGH AZ.: VIII ZR 329/03 ; BGHZ 159, 215 ; NJW 2004, 2299 )

Allzu sorglos sollte man diesbezüglich jedoch auch nicht sein. Sollte sich später herausstellen, dass kein Mangel gegeben ist, kann dies in der Tat zu einem Schadenersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer führen. Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Kaufgegenstand nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer hierbei jedoch nicht verfügen (BGH AZ.: VIII ZR 246/06 ).


Resultiert die unsachgemäße Handhabung/Fehlbedienung jedoch aus einer fehlenden/fehlerhaften Montage-/Bedienungsanleitung und ist die unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung nicht offensichtlich, haftet wieder der Verkäufer.
Denn gemäß § 434 BGB stellt eine fehlende/fehlerhafte Montage-/Bedienungsanleitung einen Sachmangeldar



Nach § 476 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB für die ersten 6 Monate nach Kauf, das bei einem nachgewiesenen Sachmangel der Händler die Beweislast dafür trägt, das dieser Sachmangel nicht bei Gefahrübergang (Lieferung) mindestens im Keim (latent) schon vorhanden war. Dazu ist seitens des Händlers (nicht des Käufers!) der volle Beweis zu erbringen.

Danach muss der Käufer diesen Beweis führen sofern der Händler sich auf den Ablauf der Beweislastumkehr beruft. Dies ist oft nicht möglich oder mit hohen Kosten (z.B. durch hinzuziehung eines (teueren) Sachverständigen) verbunden.

Bei einem Privatverkauf muss der Käufer beide Beweise von Anfang an führen.



Bei einem Transprtschaden/Untergang haftet der gewerbliche Verkäufer bis die Ware dem Kunden übergeben wurde.

Der private Verkäufer haftet nur bis die Ware an den Versender übergeben wurde, schuldet jedoch als vertragliche Nebenpflicht eine angemessene, sichere Transportverpackung.





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