ebay Klausel zur Bezahlung und Abholung

4. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Torro123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
ebay Klausel zur Bezahlung und Abholung

Ich führe in einigen privaten ebay Auktionen folgende Klausel:
Bezahlung und Abholung innerhalb von 3 Tagen nach Auktionsende. Sollte der Artikel innerhalb der Frist nicht bezahlt worden sein, werde ich den Kaufvertrag kündigen und den Artikel erneut zur Auktion freigeben.
Jetzt habe ich zwei Fälle:
(1) Ich habe einen Artikel versandt aber der Kunde bezahlt nicht. Nach einer Mahnung bekomme ich die Antwort, dass er den Artikel gar nicht mehr haben wollte und gedacht hat, dass ich den Artikel wieder bei ebay einstelle.
(2) Kunde hat nach einer Woche noch immer nicht bezahlt – und gegen meine Bedingung verstoßen. Kann ich den Artikel jetzt wirklich neu einstellen und den Kaufvertrag damit kündigen – ist mein Vorgehen rechtlich korrekt?

Danke und viele liebe Grüße


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

also ich weiss ja nicht, aber 3 Tage sind sicherlich zu kurz!

Deutsche Gerichte sehen ordentliche Fristen meisst erst ab 14 Tagen an, darunter würde ich nichts machen...

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von Torro123 am 04.03.2015 21:30

Ich führe in einigen privaten eBay Auktionen folgende Klausel: <hr size=1 noshade>

Das könnte man als u.U. auch als AGB werten

quote:<hr size=1 noshade>QUELLE

Dabei sieht die Rechtsprechung die untere Grenze für die Annahme des Merkmals der Vielzahl bei drei bis fünf Verwendungen. Das bedeutet, dass der Privatverkäufer, der bei jedem seiner Verkäufe einen Haftungsausschluss für Mängel aufführt, den er nicht verhandelt, spätestens nach der fünften Verwendung Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzt. <hr size=1 noshade>



quote:<hr size=1 noshade>von Torro123 am 04.03.2015 21:30

Bezahlung und Abholung innerhalb von 3 Tagen nach Auktionsende. Sollte der Artikel innerhalb der Frist nicht bezahlt worden sein, werde ich den Kaufvertrag kündigen und den Artikel erneut zur Auktion freigeben. <hr size=1 noshade>

Sollte es als AGB gewertet werden gilt:
quote:<hr size=1 noshade>§ 305c BGB - Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. <hr size=1 noshade>


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

1) Wie Radfahrer das richtig geschrieben hat, haben solche immer wieder verwendete Floskeln den Status einer AGB. Da diese Klausel wohl als überraschend angesehen werden kann ist sie eigentlich wirkungslos.
2) Obwohl wirkungslos, kann der Käufer darauf vertrauen, dass du dich an deine eigenen Spielregeln hälst. Die Zusendung der unbezahlten und damit unerwünschten Ware ist dein Problem. Du hast dem Käufer praktisch eine Art Rücktrtittsrecht eingeräumt das er durch nicht-bezahlen in Anspruch nehmen kann. Die Ware bruscht nun also nur zur Abholung bereit gehalten zu werden und du hast für die Abholung zu sorgen. Höflich fragen ob der Empfänger das Paket bei der Post abgeben kann schadet aber sicherlich nicht.
3) Einseitig vom Vertrag zurücktreten geht nicht, man macht sich dann Schadenersatzpflichtig. Wenn solch eine überraschende Klausel gültig wäre, dann müsstest du deinen Satz immer noch so umformulieren, dass sich der Käufer mit Abgabe seines Gebotes damit einverstanden erklärt, dass der Vertrag erst zustande kommt wenn der Käufer innerhalb von 3 Tagen bezahlt, oder, dass er sich damit einverstanden erklärt, dass der geschlossene Kaufvertrag bei Nichtzahlung innerhalb von 3 Tagen automatisch nichtig wird.
Du kannst nicht vereinbaren, dass du nach 3 Tagen der Nichtbezahlung den Kaufvertrag kündigen wirst, denn damit machst du dich schadenersatzpflichtig, da dies gegen unsere Gesetze verstösst.
4) Wenn du so etwas machen möchtest, dann musst du dies immer einzelvertraglich regeln. Zum einen so, dass man es nicht als überraschende Klausel werten kann und zum anderen mit wechselndem Wortlaut, damit es dir nicht als AGB ausgelegt werden kann.

-- Editiert micbu am 05.03.2015 09:45

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Was soll daran überraschend sein, die eBay-AGB sehen die unverzügliche Zahlung per Vorkasse vor, hier noch eine entsprechende Frist zu setzen ist keinesfalls überraschend.

In der Formulierung sehe ich allerdings auch ein Problem, denn diese enthält ja nur eine Ankündigung. A: Trittst du so nicht automatisch vom Vertrag zurück bzw wird dieser nicht automatisch nichtig und B: wäre dieser Rücktritt dann für dich auch nicht folgenlos.
Glücklicherweise bist du aber scheinbar noch von keinem Vertrag zurückgetreten und darfst daher weiter auf Zahlung bestehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Überraschend ist die Formulierung, dass er dann den Kaufvertrag widerrufen wird. Es ist überraschend weil ungewöhnlich und rechtlich sowieso nicht haltbar.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Einseitig vom Vertrag zurücktreten geht nicht <hr size=1 noshade>

Natürlich geht das, sofern man sich ein Rücktrittsrecht vorbehält (bzw. eine gesetzliche Regelung dazu berechtigt, das ist hier aber nicht relevant). Genau das versucht er ja mit seiner Klausel. Der Knackpunkt ist, dass diese in der Form nicht wirksam ist. Mit längerer Frist (14+ Tage) könnte das aber auch in AGB durchgehen.

Dein Vorschlag mit dem "der Kaufvertrag kommt erst nach Zahlung binnen 3 Tagen zu Stande" wäre noch weit kritischer, da es zum einen den Ebay-AGB widerspricht (die laut BGH mit bewertet werden müssen), zum anderen wurde die Forderung nach Bezahlung ohne Vertragsschluss schon obergerichtlich als unzulässig beurteilt (OLG Frankfurt, 6 W 84/12 ).

quote:<hr size=1 noshade>Was soll daran überraschend sein, die eBay-AGB sehen die unverzügliche Zahlung per Vorkasse vor, hier noch eine entsprechende Frist zu setzen ist keinesfalls überraschend. <hr size=1 noshade>

Informiere Dich bitte erst einmal, wie Gerichte das Wort "unverzüglich" interpretieren. Das können durchaus auch mal 14 Tage sein (im Falle einer Anfechtung).

Fristen von 3 Tagen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und einen solchen kann ich hier nicht erkennen.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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