eBay Negative Bewertung, Privat Verkauf, Warensendung nicht angekommen

22. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.02.2019 11:32:32
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay Negative Bewertung, Privat Verkauf, Warensendung nicht angekommen

Sehr geehrte Damen und Herren, welche Rechtliche Möglichkeit hat man um gegen eine Negativen Bewertung mit folgenden Wortlaut vorzugehen "Empfehle bei diesem Verkäufer nur mit versichertem Versand zu kaufen" ein Käufer hat bei eBay etwas gekauft und Kostenlose Warensendung (unversichert) als Versand gewählt, Versicherter Versand wäre gegen Aufpreis möglich gewesen, genauso wie Kostenloses Abholen. Der Käufer meint die Ware wäre ich angekommen und hat Kontakt mit denn Verkäufer aufgenommen und wollte Geld zurück, jedoch gibt der Private Verkäufer keine Garantie und Haftung und somit auch kein Geld zurück, aus denn Grund wird vermutet das der Käufer die Negative Bewertung abgegeben hat.

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20 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von zuzanna.nowak):
welche Rechtliche Möglichkeit hat man um gegen eine Negativen Bewertung mit folgenden Wortlaut vorzugehen
Moin, nicht viel. Das ist nur eine Empfehlung, niemand muss dieser folgen.
Du kannst zuerst versuchen, die Sache mit dem Käufer zu klären. Das hat wohl schon stattgefunden. Du kannst ebay kontaktieren, sie möchten diese 1 Bewertung rausnehmen. Die sehen, welche Bewertung der Verkäufer sonst noch hat. Die fragen aber erst auch den Käufer.
Vielleicht kommt der Artikel zum Verkäufer zurück, wenn nicht zustellbar? Dauert manchmal 2-3 Wochen.

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#3
 Von 
guest-12320.02.2019 11:32:32
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm... aber ich kann ja nichts dafür das die Post wohl Misst gemacht hat und die Bewertung bezieht sich ja auf denn Versand, da habe ich aber überhaupt kein Einfluss.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von zuzanna.nowak):
Hm... aber ich kann ja nichts dafür das die Post wohl Misst gemacht hat und die Bewertung bezieht sich ja auf denn Versand, da habe ich aber überhaupt kein Einfluss.
Ja, du wolltest doch wissen, was du gegen die Negativ-Bewertung machen kannst.

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#5
 Von 
guest-12320.02.2019 11:32:32
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber ich sehe es so das es denn Eindruck erweckt das ich ein Betrüger wäre, gehe morgen trotzdem aml zu Gericht... aber danke.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von zuzanna.nowak):
Aber ich sehe es so das es denn Eindruck erweckt das ich ein Betrüger wäre, gehe morgen trotzdem aml zu Gericht... aber danke.
Zum Gericht? ... warum denn das? :???:
Aber schöne Grüße auf alle Fälle.

Was der da in die Bewertung geschrieben hat, erweckt nicht den Eindruck, der Verkäufer wäre ein Betrüger.

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#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo,

was willst du denn beim Gericht? Direkt Klage einreichen?

Nur mal so nebenbei gefragt, du kannst natürlich beweisen, dass du versendet hast?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von zuzanna.nowak):
welche Rechtliche Möglichkeit hat man um gegen eine Negativen Bewertung mit folgenden Wortlaut vorzugehen "Empfehle bei diesem Verkäufer nur mit versichertem Versand zu kaufen"

Falls man eine mit Erfolgsaussicht meint: keine reale .

Ansonsten vor Gericht klagen. Auch 1% sind eine Chance...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von zuzanna.nowak):
Hm... aber ich kann ja nichts dafür das die Post wohl Misst gemacht hat und die Bewertung bezieht sich ja auf denn Versand, da habe ich aber überhaupt kein Einfluss.
Und dennoch darf der Käufer eine schlechte Bewertung abgeben. Das ist dessen freie Meinungsäußerung die vom Grundgesetz geschützt ist.
Fraglich ist lediglich der geschriebene Text. Hier kann man unterschiedlicher Meinung sein. Man könnte den Text so interpretieren, dass er dir Betrug unterstellt. Dann könnte man evtl. erfolgreich auf Löschung klagen.
Man könnte diesen Text aber auch so interpretieren, dass man einfach immer auf Nummer sicher gehen soll und einfach versicherten Versand wählen soll um jeglichen Problemen aus dem Weg zu gehen. Dann sehe ich keinen Grund für eine Löschung.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#10
 Von 
guest-12320.02.2019 11:32:32
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo,

was willst du denn beim Gericht? Direkt Klage einreichen?

Nur mal so nebenbei gefragt, du kannst natürlich beweisen, dass du versendet hast?


Bin Privat Person, bin dazu nicht verpflichtet dies nachzuweisen, da dies bei Warensendung nicht möglich ist, die haben keine Sendungsnummer.

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#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Die Frage, was Du beim Gericht willst, wurde nicht beantwortet.

Zitat (von zuzanna.nowak):
Bin Privat Person, bin dazu nicht verpflichtet dies nachzuweisen, da dies bei Warensendung nicht möglich ist, die haben keine Sendungsnummer.


Falsch, Deine Pflicht endet mit der Einlieferung, als Privatperson trägst Du nur nicht das Verlustrisiko während des Versands. Insoweit geht es auch nicht um den durchgestrichenen Text.

Außerdem ist dieser Standpunkt im Zusammenhang mit der angedeuteten Klage auf Löschung einer unberechtigten Bewertung eher kontraproduktiv, da es ohne Nachweis eben auch keine glaubhafte Darlegung in Richtung " ungerechtfertigt" gibt.

Berry

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von zuzanna.nowak):
Bin Privat Person, bin dazu nicht verpflichtet dies nachzuweisen

Stimmt.
Nur muss man dann halt auch mit den Konsequenzen leben.


Ohne Versandnachweis hat man halt keinen Beweis, dass man den Vertrag erfüllt hat. Das kann dann zivil- wie strafrechtlich nachteilig sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Zitat:
Bin Privat Person, bin dazu nicht verpflichtet dies nachzuweisen
Verpflichtet bist du dazu nicht, aber im Falle eines Rechtsstreites, solltes du das können!

Wenn du wirklich klagen willst, dann wird eine der ersten Fragen des Richters sein, können sie den Versand nachweisen. Kannst du das nicht, wird die Verhandlung recht schnell beendet sein.

Versand mit Nachweis ist nicht nur für den Käufer schützend, sondern vorallem für den VK ;)

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#14
 Von 
Schneeengel2100
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 25x hilfreich)

Den Weg zum Gericht würde ich sein lassen. Kosten und Zeit wegen einer Bewertung.

Melde es eBay, ich hatte mal das Glück, dass ein Käufer viele Verkäufer negativ bewertet hat, um Geld und Ware zu erhalten. Er wurde gesperrt und die Bewertung wurde gelöscht.

Klappt das bei dir nicht, würde ich einen Ergänzungskommentar schreiben. So können deine Käufer lesen, wie die Bewertung zustande kam.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12320.02.2019 11:32:32
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Die Frage, was Du beim Gericht willst, wurde nicht beantwortet.

Zitat (von zuzanna.nowak):
Bin Privat Person, bin dazu nicht verpflichtet dies nachzuweisen, da dies bei Warensendung nicht möglich ist, die haben keine Sendungsnummer.


Falsch, Deine Pflicht endet mit der Einlieferung, als Privatperson trägst Du nur nicht das Verlustrisiko während des Versands. Insoweit geht es auch nicht um den durchgestrichenen Text.

Außerdem ist dieser Standpunkt im Zusammenhang mit der angedeuteten Klage auf Löschung einer unberechtigten Bewertung eher kontraproduktiv, da es ohne Nachweis eben auch keine glaubhafte Darlegung in Richtung " ungerechtfertigt" gibt.

Berry


Nun das Mag zwar stimmen, aber die Bewertung gilt insoweit dann nicht mir, sondern eher für die Post die für denn Versand zuständig ist und somit wurde eine Bewertung abgegeben die nicht auf mich bezogen ist, im Grunde, kann ja die Post nicht Beeinflussen oder so.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von zuzanna.nowak):
aber die Bewertung gilt insoweit dann nicht mir, sondern eher für die Post
Ein Käufer über ebay kauft bei dir als Verkäufer, er kauft nicht bei der Post.
Ein Käufer hat nur die Möglichkeit in den von ebay vorgegebenen Bewertungen. Er kann nicht die Post negativ bewerten.
Es bleibt dabei: Das ist keine Negativ-Bewertung für dich als Verkäufer oder deinen Artikel. Es ist ein Hinweis für andere Käufer. Die könnten verstehen, dass mal was auf dem Versandweg verloren gehen kann. Deshalb besser versicherten Versand wählen.
Nicht mehr, aber auch nicht weniger steht da drin.
Zitat (von zuzanna.nowak):
und somit wurde eine Bewertung abgegeben die nicht auf mich bezogen ist,
Ja. Deshalb wäre der Gang zum Gericht für dich nicht mehr als ein Spaziergang an frischer Luft... obwohl du der Verkäufer bleibst.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Zitat:
aber die Bewertung gilt insoweit dann nicht mir, sondern eher für die Post die für denn Versand zuständig ist und somit wurde eine Bewertung abgegeben die nicht auf mich bezogen ist
Wieso sollte die Bewertung der Post gelten und nicht dir?
Bis jetzt steht immer noch im Raum, du hast nicht versendet, worauf sich der K ja auch beruft. Gegenteiliges bitte erstmal beweisen. Bedenke DU bist in der Beweispflicht, nich der K...

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von zuzanna.nowak):
Nun das Mag zwar stimmen, aber die Bewertung gilt insoweit dann nicht mir, sondern eher für die Post die für denn Versand zuständig ist und somit wurde eine Bewertung abgegeben die nicht auf mich bezogen ist, im Grunde, kann ja die Post nicht Beeinflussen oder so.
Ich halte diese Grundhaltung zur Problematik grundsätzlich für bedenkenswert. Hier hat jemand die Spielregeln nicht nur nicht verstanden, sondern weigert sich auch vehement diese zu erlernen...

-- Editiert von radfahrer999 am 23.10.2018 23:55

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
sondern weigert sich auch vehement diese zu erlernen...
Moin, sehe ich auch so. Das Forum könnte nun hingehen und den TS darin bestärken, doch zum Gericht zu gehen.
Damit der TS es dort erlernt bzw. gelehrt bekommt?? ;)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13686 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hm... aber ich kann ja nichts dafür das die Post wohl Misst gemacht hat und die Bewertung bezieht sich ja auf denn Versand, da habe ich aber überhaupt kein Einfluss.
Aber natürlich hast du das, die Post bietet extra dafür den sogenannten versicherten Versand (zudem ist das dann mit Quittung und Sendungsverfolgung).

Zitat:
Bin Privat Person, bin dazu nicht verpflichtet dies nachzuweisen, da dies bei Warensendung nicht möglich ist, die haben keine Sendungsnummer.
Erstens bist du dazu sehr wohl verpflichtet (wurde hier ja schon erklärt). Und zweitens ist ein Nachweis natürlich möglich, etwa durch Zeugen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Du hast zwar recht damit, dass das Verlußtrisiko auf dem Versandweg der Käufer trägt, aber die Einlieferung bei der Post musst Du schon noch beweisen können. Üblicherweise geht das durch einen Einlieferungsbeleg. Zeugen wären zwar auch denkbar, aber die hast Du dem geschilderten Sachverhalt nach nicht.

Kurzum: Du kannst nichts gegen die negative Bewertung machen und musst sie hinnehmen. Lerne daraus für die Zukunft, einfach nie etwas bei eBay ohne Versandnachweis zu verschicken.

Signatur:

Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

0x Hilfreiche Antwort

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