Bisher hatte ich die Informationen zum Vertragsschluss bei eBay-Auktionen, die vorzeitig beendet werden, immer so verstanden, dass zunächst ein Vertrag zustandekommt und dann muss sehen, ob was dagegen spricht.
Nun steht aber im § 10 Nr.1 eBay-AGB u.a.
quote:
Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Das "es sei denn" hört sich so an, als würde in bestimmten Fällen gar nicht erst ein Vertrag zustandekommen. Beispiele werden auch genannt, wenn u.a. ein Artikel verloren gegangen ist.
Meine Frage lautet nun: Woraus ergibt sich, dass erstmal ein Vertrag geschlossen wurde, selbst wenn der Verkäufer behauptet, er durfte vorzeitig beenden?
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