eBay Kauf Rücktritt, Gebühren?

26. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
Banyadir
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay Kauf Rücktritt, Gebühren?

Moin,

ich würde gerne von dem Kauf des Artikels http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&rd=1&item=280238330606&ssPageName=STRK:MEWN:IT&ih=018 zurücktreten. Die rechtliche Lage, dass ich einen bindene Kaufvertrag eingegangen bin, ist mir bewusst.
Ich habe mich bereits mit dem Verkäufer in Verbindung gesetzt, dieser weigert sich jedoch wehement dagegen, die eBay Funktionalität zu nutzen, mit der er im Falle eines beidseitigen Einverständnisses die Auktionsgebühren zurückerlangen kann. Folgendes schrieb er in seiner letzten EMail:
*** EMail ***
Sie sind mit ihrem Gebot einen rechtskräftigen Kaufvertrag eingegangen!
Diesen könnte man im Zweifel gerichtlich durchsetzen.
Entweder Sie überweisen den gesamten Betrag und nehmen das Iphone oder Sie
überweisen mir eine übliche Entschädigungs-Pauschale von 20% des
Auktionspreises.
*** EMail ***
Mir ist klar, dass im Falle einer Nichtzahlung rechtliche Schritte eingeleitet werden könnten. Die Variante 20% als Entschädigungspauschale damit ich vom Kauf zurücktreten kann, sehe ich jedoch nicht ein.
Gibt es für dieses Enschädigungspauschale eine rechtliche Grundlage, oder hat sich der Verkäufer dies nur ausgedacht, damit er trotzdem noch Geld aus der Auktion herausschlagen kann?

MfG
Banyadir

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lennidavinci
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 11x hilfreich)

warum bietest Du denn dann erst?

Ich denke mal der Verkäufer ist hier im Recht.
Du hast geboten und fertig.

Dass er Dir anbietet 20 % bei Rücktritt ist ein Entgegenkommen, Du must sein Angebot ja nicht annehmen.

Nur bist Du nunmal der Käufer und wirst den Artikel wohl bezahlen und abnehmen müssen.

Vielleicht überlegst Du Dir in Zukunft besser vorher, ob Du bietest. Das spart ne menge Ärger!

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#2
 Von 
Banyadir
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, ich habe auf mehrer gleiche Artikel (iPhone 16 GB und 8 GB) geboten. Dadurch, das ich mehrere Gebote am Laufen hatte, habe ich leider bei diesem Artikel die Beschreibung nur überflogen und habe den Hinweis auf den Defekt erst nach dem erfolgreichen ersteigern gelesen.
Ich stehe voll dahinter, das es mein eigenes Verschulden war, dass ich den Artikel in der vorligenden Form ersteigert habe.
Wie in meiner ersten Post zu lesen ist, habe ich mich ja versucht mit dem Verkäufer zu einigen, so dass ich vom Kauf zurücktreten kann, er nutzt natürlich sein Recht, dies zu verweigern aus (Wobei ich hier sagen muss, dass er in seiner ersten Mail sehr patzig reagiert hat, vom Schreibstil kommt es mir wie ein bockiger Teenager vor).
Ich wollte eigentlich auch nur klären, ob er die 20% als Pauschalentschädigung einfach so verlangen kann, wo ihm doch an und für sich kein finanzieller Nachteil (mit der Ausnahme des ersteigerten Betrags) trifft, wenn wir uns beide einigen können und das entsprechende über eBay abwickeln. Dies wäre eine sehr kulante Handlung, die er mir nun ja aber nicht bietet.

Vielen Danke für die schnelle Antwort.

P.S.: Ich habe versucht den Verhalt hier sachlich wiederzugeben und habe bewusst auf entsprechende Artikel geboten, jedoch durch Flüchtigkeit die entscheidenen Absätze in der Beschreibung übersehen.
Die Pauschalen, "Warum bietest du dann erst und überleg doch in Zukunft genau ob du bietest" Vorwürfe/Tipps/was auch immer, sind nicht unbedingt bei jedem gerechtfertigt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Ich denke nicht, daß du bei dieser Auktion zur Abnahme verpflichtet bist!
In der Überschrift wird ein 'Top' I-Phone angeboten. Da auch die Überschrift gültig ist kann hier, gerade ein kurz entschlossener Käufer, getäuscht werden. Denn bei einem 'Top' Gerät erwartet man keinen Defekt.
Wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte, dann wird es wohl für beide Seiten ein Risiko sein, denn in der Beschreibung steht schon am Anfang, daß es sich um ein Gerät mit einem Defekt handelt. Meiner Meinung nach wiegt aber die Bezeichnung in der Überschrift schwerer.


Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

1. Ein Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. Diesen könnte der Verkäufer auch auf dem Rechtsweg durchsetzen.

2. Sie können den Vertrag unter Umständen mit Hinweis auf §119 BGB (lesen) anfechten.

3. Die Forderung, 20% des Verkaufspreises zu erhalten, ist so pauschal unbegründet. Zwar ist es möglich, im Einzelfall eine solche Schadensersatzklausel zu vereinbaren. In dem Angebot fehlt aber eine solche Vereinbarung.

MfG

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