Ich hoffe diese Schilderung ist allgemein genug gehalten:
Person A kauft vom Verkäufer B Computerhardware (z.B. ein Mainboard). In der Auktion wurde dieses als "gebraucht, jedoch einwandfrei funktionsfähig" angeboten. Nach Erhalt der Ware stellt A jedoch fest, dass die Hardware defekt ist bzw. einen oder mehrere den Nutzwert erheblich herabsetzende Fehler aufweist. Kann A auf einer Rücknahme der Ware bestehen, auch wenn ein Hinweis der Art "Dies ist eine Privatauktion, daher keine Rücknahme oder Garantie." in der Auktion angegeben wurde? Falls dem so ist, auf welcher Rechtsgrundlage? Oder bleibt A letztenendes auf der defekten Hardware sitzen, da er sie ja, wie B argumentieren könnte, beim Einbauen auch selbst hätte beschädigt haben können?
-- Editiert von v0dka am 31.03.2006 17:09:16
eBay: Defekte Hardware ersteigert
31. März 2006
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Frage vom 31. März 2006 | 17:05
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay: Defekte Hardware ersteigert
Problem bei eBay und Co?
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#1
Antwort vom 3. April 2006 | 10:55
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Hier, lies mal meinen Fall. Ist in etwa das gleiche.
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=59703
#2
Antwort vom 3. April 2006 | 11:06
Von
Status: Senior-Partner (6102 Beiträge, 947x hilfreich)
@vodka
Ist der VK privat, gilt grundsätzlich, daß der K dem VK nachweisen muß, daß die Ware bereits bei Übergabe fehlerhaft war. Dies ist in der Regel äußerst problematisch.
Und jetzt?
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