defektes Iphone ersteigert -> Dummy erhalten !

1. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
tweeek
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)
defektes Iphone ersteigert -> Dummy erhalten !

Hallo,

ich hatte Anfang März ein defektes Iphone bei eBay ersteigert. Das Display sollte laut Artikelbeschreibung gebrochen sein.

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=200444227479&ssPageName=STRK:MEWNX:IT


Da Paypal leider nicht möglich war habe ich per Nachnahme bezahlt. Ich habe vorsichtshalber bei der Post vor den Augen der Postbeamtinnen das Paket geöffnet. Es war ein Iphone im Paket und ich bin nach Hause gefahren.

Als ich mir das Handy zu Hause genauer anschaute, war mein erster eindruck das es irgendwie billig verarbeitet ist ( hatte vorher noch kein iphone in der Hand gehabt). Das gebrochene Display konnte ich einfach so mit dem Fingernagel heraus heben. Somit konnte ich direkt ins Handy schauen und sah...

... NICHTS!

lediglich ein Metallgewicht war in der Hülle.

Es ist also ein Dummy oder ein Abzock Handy von einem fern östlichen Flohmarkt.

Als ich den Käufer dies mitteilte antwortete er nur: " Ich habe doch gesagt das ich das als Defekt verkaufe und es gibt kein Umtausch! "

Und in folgenden Nachrichten schreibt er das er ja kein Fachmann, und so einen Mist.


Da ich so etwas bisher noch nicht mitgemacht habe, wollte ich mir ganz gerne Klugen Rat einholen, bevor ich eventuell noch mehr Geld für Anwälte und so, verliere.

Besteht überhaupt eine Chnace mein 241€ wieder zu bekommen?

Ich habe von dem Käufer folgende Daten:

Name ( Nachnahme Korrekt, Vornahme war falsch, habe aber den richtigen heraus bekommen)
Anschrift (eventuell nicht Korrekt oder veraltet)
Wohnort (eventuell nicht Korrekt oder veraltet)
Bankverbindung (100% Korrekt)


freundliche Grüsse.

tweeek

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Problem bei eBay und Co?

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41 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

Ob der Verkäufer Fachmann ist oder nicht, er wusste ja nun, dass seine Angaben, dass er nicht wisse was damit los sei und reparabel oder nicht, nicht stimmen, sondern er lediglich eine leere Hülle verkaufte.

Letzendlich bleibt nun mal nicht viel mehr, als mit weiteren Schritten zu drohen, ggf. Strafanzeige zu erstatten und wenn das alles nichts bringt, eben weitere Schritte einleiten, auch wenn diese evtl. Geld kosten.

Sollte es sich nicht um ein Schrott-Iphone handeln, sondern ein Plagiat von welcher Qualität auch immer, wäre das dazu noch ein Markenrechtsverstoss des Verkäufers und auch das wohl ein Betrug.

-- Editiert am 01.04.2010 01:29

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#2
 Von 
tweeek
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Weitere Drohungen haben leider nichts gebracht.

Seine letzte Nachricht, also seine letzte Antwort, an mich war folgende:" Ich kann mir keine Schuld zusprechen, alles steht in meiner Artikelbeschreibung. So leid es mir tut, da kann ich Ihnen nicht entgegenkommen, einfach beim nächsten mal besser lessen ! "

Ich werde jetzt eine Strafanzeige gegen ihn erstatten. Wenn das aber nichts bringen sollte was für Möglichkeiten habe ich dann noch? Am liebsten würde ich wollen das es vor Gericht geht.

Kann ich Ihn eigentlich wegen Plagiathandel bei Apple melden? Oder könnte es dann eventuell Ärger für mich geben, wenn es doch nur ein Dummy war und kein Plagiat aus fern Ost?

freundliche Grüsse.

tweeek

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1113x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Es ist doch schon soweit alles gesagt.

Strafanzeige erstatten. Die ganze Auktion strotzt ja nur vor Arglist. Der wusste ganz genau, dass er da kein iPhone verkauft. Es war ein iPhone vereinbart, das zwar defekt ist, aber keine Attrappe.

Gleichzeitig vom Kaufvertrag zurücktreten.

Also: Einwurfeinschreiben --> wichtig aus Beweisgründen, vom Kaufvertrag zurücktreten, Frist setzen --> 10 Tage nach Datum bestimmt --> Kaufpreis einfordern Zug um Zug gegen Rückgabe des Handys.

Das ist wichtig. Aufgrund des Rücktritts kommt es zu einem Rückgewährschuldverhältnis, die gegenseitigen Leistungen sind zurückzugewähren und zwar Zug um Zug.

Indem du ihm deine Leistung anbietest, der Leistungsort beim Rückgewährschuldverhältnis ist der Ort, wo sich die Ware vertragsgemäß befindet, bei dir, hast du erst einmal alles getan. Zahlt der nicht, nimmst du dir einen Anwalt. Da dein krummer Vertragspartner in Verzug ist, hätte er bei Obsiegen auch die Kosten für den Anwalt zu erstatten.

Das einzige Risiko wird sein, dass der nicht zahlen kann, vielleicht geht aber auch alles ganz schnell, wenn der Brief vom Anwalt kommt oder die Vorladung durch die Polizei.

Das mit apple würde ich mir sparen, darauf kommt es gar nicht an.

-- Editiert am 01.04.2010 11:49

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#5
 Von 
olaf1223
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 8x hilfreich)

Bitte analog anwenden:

http://www.frag-einen-anwalt.de/leeren-Karton-bei-eBay-gekauft-__f69673.html

Kaufvertrag wegen Irrtums gemäß § 123 BGB anfechten und für ungültig erklären. (arglistige Täuschung)
Kaufpreis unter konkreter Fristsetzung zurückfordern. (Einschreiben!). Falls ohne Reaktion, beim örtlichen Amtsgericht (Rechtsantragsstelle) Mahnbescheid aufgeben.
Die Kosten des gerichtlichen Mahnbescheids (23 €) der Forderung hinzurechnen.
Widerspricht der VK dem Mahnbescheid, muss er anschließend in einem Zivilverfahren seine Forderung unter Beweis stellen. Erfolgsaussicht für ihn = 0.

Bitte Zivil- und Strafrecht auseinanderhalten.
Ich würde aber trotzdem Strafanzeige wegen Betrugs stellen und dies dem VK so mitteilen. Bewirkt in vielen Fällen einen Denkprozeß.

Künftig bei hochpreisigen Technikartikeln von privat bei ebay äußerste Vorsicht walten lassen.


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1113x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

"Defekt" heißt ja nicht "Dummy". Allerdings schuldet der VK folglich "nur" ein iPhone mit defektem Display, das wird er vermutlich für weniger Geld irgendwo besorgen können - aber eben auch müssen. Mit "ich bin kein Fachmann" kann er sich da nicht herausreden.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

von olaf1223 am 01.04.2010 11:51

Ich weiß nicht, warum du hier etwas anders machen willst, als ich es empfohlen habe.

1. Handelt es sich um einen ganz anderen Fall. Es wurde ein leerer Karton verkauft und es wurde vorgespiegelt, es wäre ein Handy.

Hier im Fall handelt es sich zumindest um eine Schlechtlieferung, aus diesem Dummy ist auch kein iphone zu machen. Es geht weiterhin auch um Arglist. Keinesfalls ist diese Auktion nach § 119 anzufechten, hier steht der Käufer bedeutend besser da.

2.

quote:<hr size=1 noshade>2.
Sie können den bezahlten Kaufpreis zurückverlangen, da der Verkäufer diesen nach Anfechtung ohne rechtlichen Grund erlangt hat, §§ 812 ff. BGB .
Sie müssen im Gegenzug die Verpackung zurücksenden. <hr size=1 noshade>


Diese Passage in der Antwort des Anwalts ist nicht korrekt. Sie bedeutet, dass der Verkäufer vorzuleisten hat, erst dann soll der Käufer die Sache zurückschicken.

Das Gesetz sagt aber Zug um Zug, keiner muss vorleisten. Aus diesem Grund wird der Mahnbescheid in Leere laufen, Voraussetzung für einen Mahnbescheid ist, dass die Forderung nicht von einer Gegenleistung abhängig ist.

Das ist hier nicht der Fall, die Forderung ist von einer Gegenleistung abhängig (Rückgewähr des iPhones). Kommt es im Anschluss an den Mahnbescheid zu einem Verfahren, ist die Nummer ruck, zuck gegessen.

3. Wäre ein Mahnbescheid möglich, würde das Gericht automatisch die Kosten für diesen der Forderung hinzurechnen.

4. Ist nicht das örtliche Amtsgericht zuständig, sondern das zentrale im automatisierten Verfahren, abhängig vom Bundesland, in NRW z. B. Hamm.

oder online

https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=3074689-1243446664458&Command=start

Oder nach guter Sitte im Schreibwarenhandel ein entsprechendes Formular kaufen, ausfüllen und an das zuständige Mahngericht schicken.

http://www.gerichtliches-mahnverfahren.com/


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-- Editiert am 01.04.2010 12:31

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1113x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>"Defekt" heißt ja nicht "Dummy". Allerdings schuldet der VK folglich "nur" ein iPhone mit defektem Display, das wird er vermutlich für weniger Geld irgendwo besorgen können - aber eben auch müssen. Mit "ich bin kein Fachmann" kann er sich da nicht herausreden. <hr size=1 noshade>


Der Verkäufer kann nichts "besorgen". Deshalb braucht man hier auch keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, es geht nur um dieses eine iPhone, eine Stückschuld.

Eine Nacherfüllung ist unmöglich --> Folge --> Rücktritt, Schadensersatz.


AG Kehl, Urteil vom 16.09.2003, 4 C 290/03

"** N 3310 Display Defekt!?** Beschreibung Wie Sie auf dem Bild gut erkennen, ist das Display zum Teil ausgelaufen. Das Handy lässt sich einschalten, Display-Beleuchtung geht an und der Tastenton ist zu hören. Da ich aber weitere Defekte nicht ausschließen kann, weil man ja auf dem Display nichts sieht, versteigere ich es als defekt ohne Garantie und unter Ausschluss einer Rücknahme. Mit Ihrem Gebot akzeptieren Sie meine Versteigerungsrichtlinien. Wird mit Akku ohne Ladegerät versteigert. Versandkosten als versichertes Paket der Post 8 € pauschal. Keine Nachnahme. Nur Vorkasse."

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 49,50 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des vom Beklagten gekauften Handy N. 3310 (mit defektem Display) sowie weitere € 10,00 zu bezahlen.

b) Der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des Kaufpreises sowie auf Ersatz der Versandkosten ist auch gemäß §§ 437 Nr. 2 , 434 Abs. 1 Satz 1 , 323 , 346 BGB bzw. §§ 437 Nr. 3 , 284 BGB begründet, da das angebotene Gerät mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz BGB ist. Der Kläger durfte aufgrund der Beschreibung des Beklagten davon ausgehen, dass er ein Handy aus erster Hand erwerben würde, was unstreitig nicht der Fall war. Der Gewährleistungsausschluss ("ohne Garantie") ist gemäß § 444 BGB unwirksam, da der Beklagte die Tatsache, dass das Gerät bereits einen Vorbesitzer hatte, arglistig verschwiegen hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1113x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Naja, das hat das Gericht wohl aus den entsprechenden Urteilen abgeleitet, wo es um Kraftfahrzeuge geht. Kann man tatsächlich darüber streiten.

Darum ging es mir aber nicht, sondern darum, dass das Gericht neben der arglistigen Täuschung nach § 123 BGB ) eben auch einen Anspruch aus Schlechtleistung zubilligt und genau darum geht es hier.

Es wurde nicht das geliefert, was vereinbart war. Insofern hat es der Käufer entscheidend leichter, als bei diesen Karton-Geschichten.

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-- Editiert am 01.04.2010 14:16

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Hier liegt ein klarer Fall einer arglistigen Täuschung vor. Sie sollten daher den Vertrag nach § 123 BGB anfechten. Hierfür haben Sie ein Jahr Zeit.

Ferner würde es mich wundern, wenn der Strafrechtsweg ohne Erfolg blieb. Es wurde ja nicht nur kein defektes 16 GB-IPhone verschickt, sondern sogar ein falscher Vorname verwendet.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
Hierfür haben Sie ein Jahr Zeit.


Die man sich aber in der Praxis nicht lassen sollte, denn es würde schon schwer zu verargumentieren sein, wieso man so lange dafür brauchen sollte. "Ich wollte mir ein wenig Zeit lassen" dürfte da eher für Kopfschütteln sorgen.

Im übrigen kann es noch lustig werden, wenn der VK einen (falschen) Zeugen für den Versand des iPhones beibringt. Der K hat ja nach eigener Aussage nur einen Zeugen dafür, daß zumindest auf den ersten Blick kein Dummy vorlag.
D.h. man sollte alles, was an den Äußerungen des VK darauf hindeutet, daß er sich der Dummyeigenschaft bewußt war, beweissicher dokumentieren.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

"Die man sich aber in der Praxis nicht lassen sollte, denn es würde schon schwer zu verargumentieren sein, wieso man so lange dafür brauchen sollte."

Man muss nicht erklären warum "man so lange dafür brauchte", da hiemit nicht der Zeitraum gemeint ist, indem man die Täuschung entdecken muss.
Die Anfechtungsfrist ist 1 Jahr nach Feststellen der arglistigen Täuschung.

Wichtig war mir in dem Zusammenhang klarzustellen, dass man nicht unverzüglich anfechten muss. Man kann also zunächst in Ruhe die strafrechtlichen Ermittlungen seinen Gang gehen lassen, bevor man Geld in einen Zivilrechtsstreit steckt.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
tweeek
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

frohe Ostern &

vielen lieben Dank für die freundliche Unterstützung.

Ich werde morgen zur Polizei gehen und Anzeige gegen ihn stellen.

Brauche ich dafür einen Termin?



Es ist also das beste, wenn ich das Strafverfahren der Polizei abwarte, bis ich Weiteres einleite, richtig? Oder kann ich während dessen schon mal "Weiteres" vorbereiten? Wenn ja was am besten? Einen Anwalt habe ich, ist zwar nicht auf Internethandel spezialisiert, aber ich denke das macht nichts.

freundliche Grüße.

tweeek

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Brauche ich dafür einen Termin?


Nein. Man sucht eine Polizeiwache auf und erstattet Anzeige.

Wichtig ist, dass man die entsprechenden Unterlagen parat hat, Kopie der Auktion, Name und Adresse des Verkäufers, des E-Mail-Verkehrs-, der Kopie der Bank-Überweisung der Kaufsumme.

Die Bewertung, die bei eBay abgegeben wurde, ist nicht ganz zutreffend. Es ist kein billiges Plagiat, das wäre eine Fälschung, mit der man immerhin im Zweifel telefonieren könnte.

Es handelt sich um ein Dummy, eine Attrappe ohne Innenleben = wo außer einem Metallgewicht nix drin ist. Das ist ein wesentlicher Unterschied.

quote:
Es ist also das beste, wenn ich das Strafverfahren der Polizei abwarte, bis ich Weiteres einleite, richtig? Oder kann ich während dessen schon mal "Weiteres" vorbereiten? Wenn ja was am besten? Einen Anwalt habe ich, ist zwar nicht auf Internethandel spezialisiert, aber ich denke das macht nichts.


Wenn man seinen zivilrechtlichen Anspruch verfolgen will, gibt es keinen Grund, länger zu warten. Ob bei der Strafanzeige letztlich etwas herauskommt, steht vollkommen in den Sternen, insbesondere kann sich das hinziehen wie Kaugummi. Dem Täter muss zumindest bedingter Vorsatz nachgewiesen werden. Vielfach werden Ermittlungen einfach eingestellt, die meisten Staatsanwaltschaften sind eh überlastet.

Zivilrechtlich besteht natürlich das Risiko, dass der V nicht zahlungsfähig ist, das besteht aber immer, mit 2 Bewertungen geht es wohl nicht um einen Serientäter, sondern eher um einen Schlaumeier, der meint, das wäre alles nur ein Kasperletheater.

Wichtig ist zu wissen, dass verschiedene Vorgehensweisen möglich sind, die gleichberechtigt nebeneinander stehen, die man auch verbinden kann.

Setzt man auf Anfechtung (arglistige Täuschung), trägt man die volle Beweislast dafür. Setzt man auf Rücktritt vom Vertrag, wie dargestellt, kommt es auf eine solche gar nicht an, es wurde nicht das geliefert, was vereinbart war, ein Dummy ist kein iPhone, 16 GB sind nirgends zu entdecken, aus diesem Dummy kann auch kein iPhone gemacht werden --> Unmöglichkeit.

Wenn man noch nicht den Kaufpreis bezahlt hätte und wenn noch nicht die Übereignung stattgefunden hätte, wäre eine Anfechtung der richtige Weg. Jetzt hat man die Wahl, insbesondere will man ja sein Geld wieder. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist auch nach Übereignung möglich, dann sollte man sie aber auch erklären.


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-- Editiert am 06.04.2010 07:54

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
tweeek
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

ich hatte am 06.04.2010 Strafanzeige bei der Polizei gestellt.

Letzte Woche Donnerstag habe ich eine Antwort von der Polizei in Berlin erhalten, die wie folgt lautet:

Sehr geehrter Herr ....,

das auf Ihre
erstattete Strafanzeige vom 06.04.2010
gegen A..... O.......
wegen des Verdachts des Betruges
eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ich eingestellt (§ 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung).

Die Staatsanwaltschaft erhebt nur dann die öffentliche Klage, wenn der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtigt ist. Dies ist hier aus tatsächlichen Gründen nicht der Fall.

Die Beweiswürdigung hinsichtlich des angezeigten Betruges ergibt, dass dem Beschuldigten nicht nachzuweisen sein wird, dass von ihm eine bewusste Täuschungshandlung ausging. Der Beschuldigte bestreitet den Tatvorwurf einer vorsätzlichen Täuschung. Er gibt an, das Gerät gefunden und nicht geöffnet zu haben. Er habe es einfach nur für defekt gehalten und unter dieser Bezeichnung auch verkauft. Diese Einlassung - mag sie auch angezweifelt werden - ist insoweit nicht zu widerlegen. Es müsste erfolgreich der Tatnachweis geführt werden können, dass der Beschuldigte den tatsächlichen Zustand des Handys kannte. Also wusste, dass sich keine Elektronik im Handy befand. Weitere Beweismittel existieren jedoch nicht und die Ermittlungsansätze, die Aufklärung versprechen, gibt es keine. Ein Tatnachweis wird vor Gericht nicht zu führen sein.

Aus diesen Gründen ist das Ermittlungsverfahren mangels Verurteilungswahrscheinlichkeit auf Grundlage der dargestellten Beweismittel eingestellt worden. Insoweit bleibt der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch aussichtsreicher.

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu. Durch Einhegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Berlin wird die Frist gewahrt.

Die Beschwerde muss in deutscher Sprache verfasst sein.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden auf diesen Bescheid nicht berührt.

Hochachtungsvoll.
B......
Staatsanwalt

Beglaubigt
P.........
Justizangestellte



War ja wieder klar das, dass solche Typen mit so einen Mist viel zu oft durchkommen.
Ich finde es aber trotzdem nicht ganz richtig, dass jemand etwas verkauft was er gefunden hat, ist das nicht Diebstahl. Ausserdem kann man doch nicht im ernst glauben dass er nicht einmal versucht hat, ein 400€ Handy was nicht angeht, aufzuladen, was übrigens nicht geht da der Ladestecker nicht in die Dummy Ladebuschse passt.

Naja.

Was meint Ihr, habe ich noch eine Chance mein Geld wieder zu bekommen, obwohl es mir mittlerweile eigentlich nur noch darum geht das der Typ nicht damit durchkommt.

freundliche Grüsse.

tweeek

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12305.09.2012 14:45:22
Status:
Schüler
(432 Beiträge, 171x hilfreich)

Hallo, sie müssen ihren Anspruch zivilrechtlich durchsetzen (Kaufvertrag anfechten)- dazu würde ich an ihrer Stelle einen Anwalt aufsuchen!
Wenn Sie einen durchgesetzten, zivilrechtlichen Anspruch gegen den Verkäufer haben und er nicht zahlen will, können sie auch eine Pfändung einleiten.
Das ist nun der einfachste Weg ihr Geld zurückzubekommen!

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Hallo, sie müssen ihren Anspruch zivilrechtlich durchsetzen (Kaufvertrag anfechten)- dazu würde ich an ihrer Stelle einen Anwalt aufsuchen!


Vorsicht, der VK hat doch gerade -für mich völlig unverständlich- von der StA attestiert bekommen, daß er nicht betrogen hat, bzw. man ihm das nicht nachweisen kann.

Wenn TE jetzt mit 123 BGB und Arglist kommt wird der Zivil- Amtsrichter die Angelegenheit mit hoher Warscheinlichkeit mit dem gleichen Argument tot machen.

Bleibt nur der Weg über das Gewährleistungsrecht. Das hat bogus oben bereits sauber dargestellt => Rücktritt.

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Wenn TE jetzt mit 123 BGB und Arglist kommt wird der Zivil- Amtsrichter die Angelegenheit mit hoher Warscheinlichkeit mit dem gleichen Argument tot machen.


Trotzdem würde ein Anwalt - schon der Vollständigkeit halber und aus "abundance of caution" - *auch* (nicht "nur" ) wegen Täuschung anfechten bzw. eine Klage/Klageerwiderung auch so begründen.

Im übrigen müßte die Arglist vor einem Strafgericht "jenseits begründeten Zweifels" nachgewiesen werden. Hohe Hürde. Vor einem Zivilgericht genügt die Überzeugung des Gerichts, das auch sagen kann "das können Sie Ihrer Oma erzählen, daß Sie diesen Plastikhaufen für ein echtes Handy gehalten haben".

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1x Hilfreiche Antwort


#23
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Zivilrechtlich wird der K wohl sein Geld wiederbekommen, denn die fest zugesagte Eigenschaft eines defekten Handy hat das Dummy ja nicht.
Sonst verkaufe ich nächstes mal ein Auto ohne Motor ("wußte ich nicht, habe keinen Führerschein, Motorhaube habe ich nie aufgemacht").

Nebenbei: Was wiegt denn das Dummy? Wie ersichtlich ist es denn, das es ein Dummy ist? Hat es ein Glas-Display?

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Wie konnte der Betrüger das angebliche Handy für "defekt" halten, wenn er es nicht probehalber in Betrieb zu nehmen versuchte, wofür er es ja zumindest teilweise hätte "öffnen" müssen?


Was sollte man denn an einem iPhone(Dummy oder nicht) "öffnen" müssen (bzw. schon: können), um es in Betrieb zu nehmen?

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
tweeek
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich glaube auch, das der Verkäufer zumindest probiert hat, das nicht funktionierende Handy aufzuladen. Spätestens dann hat er gemerkt das es ein Dummy ist, weil die Ladebuchse am Dummy ein Fake ist. Das ist ihm aber nicht nachzuweisen, höchstens mit Fingerabdrücken im Inneren des Dummy.

Aber durfte er denn überhaupt ein gefundenes Handy verkaufen?

Und gerade weil er es gefunden hat, muss er dann nicht das Geld zurückgeben wenn, wie in diesem Fall, etwas ganz und gar nicht in Ordnung ist. Er hätte ja dadurch keinen Verlust, weil er das Handy ja "geschenkt bekommen" bzw. geklaut hat.

Was muss ich beachten ,wenn ich Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft einreiche?

freundliche Grüsse.

tweeek

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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber durfte er denn überhaupt ein gefundenes Handy verkaufen? <hr size=1 noshade>


Der Verkauf an sich ist nicht strafbar (keine Hehlerei). Strafbar ist die (Fund-) Unterschlagung an sich. Außerdem kann der K nach §935 I BGB nicht gutgläubig Eigentum an der Sache erwerben.
Der Vertrag wäre daher rückabzuwickeln.
Dem steht IMO auch nicht die Kenntnis des K von den Umständen entgegen, da das BGB diesbezüglich keine Einschränkung enthält. Es wäre dem K wohl auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, eine Rückabwicklung zu verlangen.
Zumal er sich im Zweifel möglicherweise darauf berufen könnte, davon ausgegangen zu sein, seitens des VK habe keine Unterschlagung vorgelegen (etwa weil er durchaus das Handy beim Fundbüro abgegeben und nun nach 6 Monaten zurückerhalten haben könnte, weil sich kein Eigentümer gemeldet hat).

quote:<hr size=1 noshade>Er hätte ja dadurch keinen Verlust <hr size=1 noshade>


Darauf kommt es nicht an, es geht allein um die Frage der gesetzlichen Grundlage, s.o. Gäbe es eine solche nicht, würde sich ein Rückabwicklungsrecht nicht ausnahmsweise daraus ergeben, daß der VK "dadurch keinen Verlust" habe.

-- Editiert am 18.08.2010 12:30

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Ähem,

empfohlen war doch nach 123 anzufechten.

Sollte man da nicht 144 BGB berücksichtigen und TE entsprechend instruieren?

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1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
tweeek
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

§123 BGB wird ja leider laut dem Schreiben der Staatsanwaltschaft nicht zu beweisen sein.

Sehe ich das richtig das der VK mit seiner Aussage: Das er das Handy gefunden hat, laut §144 bestätigt hat was in §935 steht?


BGB § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.


BGB § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.


Gruss.

tweeek

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-- Editiert am 18.08.2010 23:08

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Sehe ich das richtig das der VK mit seiner Aussage: Das er das Handy gefunden hat, laut §144 bestätigt hat was in §935 steht?


Nein, nicht so ganz. Du bist der Anfechtungsberechtigte. Wenn du das anfechtbare RG bestätigst -auch indirekt durch Geltendmachung von Gewährleistungsrechten- ist dein Anfechtungsrecht gem. 144 verloren.

Ich sehe das aber wie du: Der (Berliner) Zivil-AR würde das unter Hinweis auf die Einstellung der StA genau so tot machen. Die Beweisregeln im Straf- und Zivilprozess nehmen sich da im übrigen nichts, wir sind nicht in USA (261 StPO 286 ZPO).

Von daher bleibt dir im Ergebnis nur -bogus hat das irgendwo oben ausgiebig und richtig dargestellt- der Rücktritt. Das Prozess-/Bonitätsrisiko kann dir nur eine RSchutz abnehmen.
Daß ein Sach- und/oder Rechtsmangel vorliegt kannst du gerichtsfest nachweisen, das ist nicht das Problem.

Hattest du VK schon in Verzug gesetzt? Wenn nein nachholen.

Du musst jetzt entscheiden, was du machst, wenn VK nicht einknickt. Manchmal hilft es auch in einem ebay-Forum einen thread zu eröffnen, hier "Bieten und Kaufen". Beschwerde bei der StA ist in meinen Augen schade um die Zeit. Berlin bleibt halt Berlin.

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1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Hatte dir schon am 1. 4. (!) alles dargelegt:


quote:
Es ist doch schon soweit alles gesagt.

Strafanzeige erstatten. Die ganze Auktion strotzt ja nur vor Arglist. Der wusste ganz genau, dass er da kein iPhone verkauft. Es war ein iPhone vereinbart, das zwar defekt ist, aber keine Attrappe.

Gleichzeitig vom Kaufvertrag zurücktreten.

Also: Einwurfeinschreiben --> wichtig aus Beweisgründen, vom Kaufvertrag zurücktreten, Frist setzen --> 10 Tage nach Datum bestimmt --> Kaufpreis einfordern Zug um Zug gegen Rückgabe des Handys.

Das ist wichtig. Aufgrund des Rücktritts kommt es zu einem Rückgewährschuldverhältnis, die gegenseitigen Leistungen sind zurückzugewähren und zwar Zug um Zug.

Indem du ihm deine Leistung anbietest, der Leistungsort beim Rückgewährschuldverhältnis ist der Ort, wo sich die Ware vertragsgemäß befindet, bei dir, hast du erst einmal alles getan. Zahlt der nicht, nimmst du dir einen Anwalt. Da dein krummer Vertragspartner in Verzug ist, hätte er bei Obsiegen auch die Kosten für den Anwalt zu erstatten.

Das einzige Risiko wird sein, dass der nicht zahlen kann, vielleicht geht aber auch alles ganz schnell, wenn der Brief vom Anwalt kommt oder die Vorladung durch die Polizei.

Das mit apple würde ich mir sparen, darauf kommt es gar nicht an.


Hast du nicht umgehend den Rücktritt erklärt?


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-- Editiert am 18.08.2010 23:41

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