Zinsen für Wartezeit bis Rückerstattung?

20. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
NightmareAngel
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 12x hilfreich)
Zinsen für Wartezeit bis Rückerstattung?

Hallo,

habe ein Handy ersteigert (450€) und wurde vom Verkäufer 3 Wochen lang hingehalten ohne die Ware zu bekommen. Gründe waren Urlaub, Zeitmangel etc. Vertröstet wurde ich mich Rabattversprechen und regelmäßig neuen Versandterminen, die aber nie stattgefunden haben.
Nach 3 Wochen gibt er nun zu, das Handy erneut im Internet verkauft zu haben zum ursprünglichen Preis und bietet mir die Rückerstattung an.

Welche Möglichkeiten habe ich in Regress zu treten? Kann ich z.B. Zinsen verlangen, wenn ja, wie viel? (Gesamtpreis 457€ inkl Versand)

Vielen Dank für Eure Hilfe!
Lg

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rosenquarz
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 101x hilfreich)

Ist es denn ein gewerblicher oder privater Verkäufer?

M. E. ist hier ein Kaufvertrag zustande gekommen, der auch erfüllt werden will.

Schau doch mal in das Forum eines großen Internetauktionshauses, da wird sowas ganz gut erklärt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Ist der Verkäufer denn überhaupt schon gerichtsfest in Verzug?



Zitat (von NightmareAngel):
Kann ich z.B. Zinsen verlangen

In Zeiten von 0 bzw. Negativzinsen, hat schon das stellen der Frage mehr gekostet ...
Aber Ja verlangen kann man sie, falls er denn in Verzug wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
NightmareAngel
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 12x hilfreich)

Es ist ein Privatverkauf.

Zitat (von Harry van Sell):
...gerichtsfest in Verzug?

bin nicht vom Fach, ich warte jedenfalls schon seit 3 Wochen auf die Ware. Habe bzgl. der Rückerstattung noch keine Fristen gesetzt, da ich bis zuletzt ja davon ausging die Ware zu erhalten.
Muss man denn in solchen Fällen immer mit "wenn nicht bis .. dann .. " drohen damit es später als 'gerichtsfest' verwendet werden kann oder wie ist das?

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#4
 Von 
Rosenquarz
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 101x hilfreich)

Das Handy möchtest Du also (zwangsläufig) nicht mehr haben, aber machst Dir jetzt Gedanken um die Rückerstattung des Kaufpreises?

Dann setze dem Typen eine kurze Zahlungsfrist (fünf Werktage sollten reichen). Meintwegen per E-Mail, aber auch noch einmal postalisch an die Dir hoffentlich bekannte Anschrift.

Zahlt er nicht, sollten wir weitersehen. Irgendwie klingt das allerdings nicht ganz sauber. Möglicherweise zieht er das öfter ab.

Was die Zinsfrage betrifft: Üblich sind 5 Prozentpunkte über Basis seit Verzug. Das sind für Deine 457 nur ein paar Groschen - es sei denn, das ganze artet zeitlich denn doch aus.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Wenn der Vertragspartner keine verbindlichen Termin genannt hat, kein Frist gesetzt wurde, dann gibt es noch keinen juristisch relevanten Verzug.



Zitat (von NightmareAngel):
Nach 3 Wochen gibt er nun zu, das Handy erneut im Internet verkauft zu haben zum ursprünglichen Preis und bietet mir die Rückerstattung an.

Schriftlich? Dann hätte er einen Vertragsbruch zugegeben und man könnte das mit dem Verzug hintenanstellen

Erhält man das Gerät denn zu vergleichbaren Preisen? Oder wie hoch ist die Differenz?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Nach 3 Wochen gibt er nun zu, das Handy erneut im Internet verkauft zu haben zum ursprünglichen Preis und bietet mir die Rückerstattung an. Wetten, daß da auch dauernd was dazwischenkommen wird? Der Typ ist mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit schlicht ein Betrüger...
Irgendwie klingt das allerdings nicht ganz sauber. Und das ist noch milde ausgedrückt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von NightmareAngel):
habe ein Handy ersteigert (450€) ...
Nach 3 Wochen gibt er nun zu, das Handy erneut im Internet verkauft zu haben zum ursprünglichen Preis und bietet mir die Rückerstattung an.


Dann kommt hier in Betracht, daß - nach erfolgloser Fristsetzung - Schadensersatz STATT der Leistung geltend gemacht werden könnte: also etwa die Kosten ( 560€ ) für eine anderweitige Ersatzbeschaffung ( abzüglich bereits geleisteter Zahlungen: ( 450€) müßte der vertragsbrüchige Verkäufer dann also noch 110€ erstatten. )

Zitat:
Kann ich z.B. Zinsen verlangen, wenn ja, wie viel? (Gesamtpreis 457€ inkl Versand)


Sobald ein Rücktrittsrecht ausgeübt würde durch Erklärung des Rücktritts, würde der Rückzahlugsbetrag fällig. Irgendwann käme der Verkäufer mit der Rückerstattung in Verzug; und ab diesem Zeitpunkt hätte er dann auch Verzugsschäden zu ersetzen, u.a. auch Verzugszinsen.

RK

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