Wann ist Verkäufer in Verzug

11. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
AndreasMeister
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)
Wann ist Verkäufer in Verzug

In einer Auktion werden die Sachen A und B zum Startpreis von 1,- EUR angeboten.
Die Auktion wird beendet. Es gibt einen Höchstbieter.

Nach Ende der Auktion bietet der Verkäufer die Sache A in einer weiteren neuen Auktion gegen Festpreis mit Preisvorschlagsoption an.
Auf Nachfrage des überraschten Höchstbietenden aus der ursprünglichen Auktion mit den Sachen A und B gibt der Verkäufer an, die Sachen nun in getrennten Auktionen anbieten zu wollen, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen!

Der Käufer macht den Verkäufer darauf aufmerksam, dass ein Kaufvertrag über die Sachen A und B zum Preis des Höchstgebots besteht.
Dennoch nimmt der Verkäufer drei Tage später einen Preisvorschlag für die Sache A an.

Abermals kontaktiert der Käufer von A und B den Verkäufer, um zu fragen, wie er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachzukommen gedenkt.
Zwischenzeitlich hat der Verkäufer eine weitere Auktion zum Startpreis von 1,- EUR über die Sache B gestartet.

Der Käufer setzt dem Verkäufer nun ein 14-tägige Frist, zu der selbiger mitteilen soll, wie der Kauf abzuwickeln ist.
Der Verkäufer antwortet, man könne in der aktuellen Auktion über die Sache B mitbieten.

Die Auktion über die Sache B ist mittlerweile mit Höchstgebot durch irgendeinen Bieter regulär beendet.

Der Verkäufer meldet sich nicht mehr.


Frage:
Ist der Verkäufer nach Ablauf der Frist in Verzug?
Hintergrund:
Kann der Fall somit einem Anwalt übergeben werden, der seine Kosten (die zunächst der Käufer zu zahlen hat) dem Verkäufer zulässig in Rechnung stellt?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Frage:
Ist der Verkäufer nach Ablauf der Frist in Verzug?
Hintergrund:
Kann der Fall somit einem Anwalt übergeben werden, der seine Kosten (die zunächst der Käufer zu zahlen hat) dem Verkäufer zulässig in Rechnung stellt?
**
Es wäre schon sinnvoll gewesen, den Verkäufer aufzufordern, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises die Sachen A + B zu übereignen. So hat man ihn "lediglich" aufgefordert, Stellung zu nehmen, wie er sich den weiteren Ablauf vorstellt. Insbesondere sollte das eigene Begehren beweisbar sein. Am Besten per Einschreiben - Rückschein, angemessene Frist setzen nach Datum bestimmt. Nach Ablauf der Frist wäre der Verkäufer wirksam in Verzug gesetzt worden, als Folgen der Verzugs kann auch ein Anwalt zu Hilfe genommen werden, die Kosten dafür hätte der säumige Verkäufer zu tragen.

§ 286
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

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#2
 Von 
AndreasMeister
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
Es wäre schon sinnvoll gewesen, den Verkäufer aufzufordern, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises die Sachen A + B zu übereignen. So hat man ihn "lediglich" aufgefordert, Stellung zu nehmen, wie er sich den weiteren Ablauf vorstellt. Insbesondere sollte das eigene Begehren beweisbar sein. Am Besten per Einschreiben - Rückschein, angemessene Frist setzen nach Datum bestimmt. Nach Ablauf der Frist wäre der Verkäufer wirksam in Verzug gesetzt worden, als Folgen der Verzugs kann auch ein Anwalt zu Hilfe genommen werden, die Kosten dafür hätte der säumige Verkäufer zu tragen.


Die Kontoverbindung, um vorab zu überweisen, liegt nicht vor. Abgesehen davon spricht die Erfahrung, wenn die Artikel wieder eingestellt werden und der Verkäufer mittlerweile von den "neuen" Käufern bewertet wurde, sehr dagegen, in Vorleistung zu treten.
Bliebe Barzahlung vor Ort anzubieten (mehrere 100km entfernt), woran der Verkäufer aufgrund der sich nicht mehr in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Sachen kein Interesse haben dürfte.
Deshalb die Aufforderung an den Verkäufer, mitzuteilen, wie das Erfüllungsgeschäft gestaltet werden soll.

Wie lautet der Praxistipp, den Verkäufer in Verzug zu setzen?

-- Editiert am 11.04.2009 16:11

-- Editiert am 11.04.2009 16:19

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Wie lautet der Praxistipp, den Verkäufer in Verzug zu setzen?

Indem man das von mir Dargelegte einfach umsetzt.
***
Es ist der Weg, den das Gesetz vorschreibt. Es ist ein Kaufvertrag geschlossen worden, die Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 433 ff. BGB .

§ 433 BGB

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Das ist das Verpflichtungsgeschäft, jetzt geht es um das Verfügungsgeschäft. Wenn nicht explizit Vorkasse angegeben wurde, geht es Ware gegen Geld oder umgekehrt, Zug um Zug, im Grunde muss keiner vorleisten, jeder hat ein Zurückbehaltungsrecht. Wenn man jetzt den Verkäufer auffordert, diesen Pflichten nachzukommen und gleichzeitig seine eigene Leistung anbietet (Zug um Zug) hat man seinen eigenen Leistungswillen dokumentiert. Rührt sich der Verkäufer nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, so befindet er sich in Verzug.
******

> Abgesehen davon spricht die Erfahrung, wenn die Artikel wieder eingestellt werden und der Verkäufer mittlerweile von den "neuen" Käufern bewertet wurde, sehr dagegen, in Vorleistung zu treten.
**
Das ändert doch nichts. Erfahrungen sind die eine Sache, Tatsachen die andere. Ob der Verkäufer nicht liefern will oder kann, muss sich doch erst noch herausstellen, darum geht es doch. Spekulationen sind hier vollkommen fehl am Platz. Kein Mensch weiß, ob der Verkäufer nicht doch noch kalte Füße bekommen hat und sich mit seinem 2. Käufer so geeinigt hat, oft gibt man sich dann noch eine Freundlichkeitsbewertung. Genauso ist es möglich, dass der Verkäufer die Sache wieder zurück erlangt (vom Käufer) - Deckungskauf.
Jedenfalls wird er jetzt reagieren müssen und das ist doch das, was man will. Wenn der nun einräumt, dass er nicht mehr liefern kann, dann ist das Ziel doch erreicht. Dann kann man auf Schadensersatz statt Leistung gehen.

Bisher ist es noch ein bisschen dünn damit lt. Sachverhalt, da dies eng auszulegen ist.

Wenn man den Verkäufer aber "nur" auffordert, Stellung zu nehmen, "wie das Erfüllungsgeschäft zu gestalten sei", dann könnte es passieren, dass der mit der Äußerung, es käme ihm gelegen, die Sache gegen Erstattung des Kaufpreises am 25. Juli 2011 zwischen 13.00 Uhr und 13:15 Uhr auf dem Marktplatz von El Arisch (Ägypten), bekannt durch die Karawanenstraße, zu übereignen, man möge bitte pünktlich sein, dieser Aufforderung Genüge getan hat.




-- Editiert am 11.04.2009 18:04

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#4
 Von 
AndreasMeister
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
Das ist das Verpflichtungsgeschäft, jetzt geht es um das Verfügungsgeschäft. Wenn nicht explizit Vorkasse angegeben wurde, geht es Ware gegen Geld oder umgekehrt, Zug um Zug, im Grunde muss keiner vorleisten, jeder hat ein Zurückbehaltungsrecht. Wenn man jetzt den Verkäufer auffordert, diesen Pflichten nachzukommen und gleichzeitig seine eigene Leistung anbietet (Zug um Zug) hat man seinen eigenen Leistungswillen dokumentiert. Rührt sich der Verkäufer nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, so befindet er sich in Verzug.


Das ist die Lösung! Danke!

quote:

Das ändert doch nichts. Erfahrungen sind die eine Sache, Tatsachen die andere....


Ist klar, sollte nur die Situation näher erläutern.

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