Hallo,
ich hoffe, dass ich im Korrekten Unterforum frage.
Folgendes Beispiel:
K kauft in einem Onlineauktionshaus von Händler H einen Gegenstand per Vorkasse.
K erhält diesen Gegenstand.
ca. 1 Woche später sendet H den Artikel nochmals an K.
Wie ist hier die Rechtslage?
Muss K falls er den Artikel behält diesen nochmal an H bezahlen?
Es geht in diesem Beispiel nicht darum wie man es machen sollte oder was "menschlich korrekt" ist - sondern nur um die rechtliche Seite.
Vielen Dank und viele Grüße
Versand doppelt
12. Januar 2016
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Frage vom 12. Januar 2016 | 17:21
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Versand doppelt
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#1
Antwort vom 12. Januar 2016 | 17:34
Von
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3484x hilfreich)
Zitat:Wie ist hier die Rechtslage?
Muss K falls er den Artikel behält diesen nochmal an H bezahlen?
Ja, wenn er ihn behalten will.
#2
Antwort vom 12. Januar 2016 | 17:44
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatJa, wenn er ihn behalten will. :
die Frage ist doch:
wenn der Artikel doppelt versendet wird:
muss K den H darauf hinweisen, dass dieser den doppelt Versand hat oder muss sich H bei K melden...?
bzw. welche Fristen sollte K bzw. H hier einhalten...?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 12. Januar 2016 | 17:44
Von
Status: Lehrling (1650 Beiträge, 1044x hilfreich)
Da die falsche Zusendung erkennbar im Irrtum erfolgte, besteht für die Gegenseite nach wie vor ein Herausgabeanspruch aus Eigentum (der erst nach 30 Jahren verjährt).
Man kann den Artikel also nur so lange "kostenlos" behalten, wie die Gegenseite ihn nicht zurückverlangt.
Eine Meldepflicht besteht allerdings nicht.
#4
Antwort vom 14. Januar 2016 | 02:53
Von
Status: Richter (8510 Beiträge, 4059x hilfreich)
Hallo,
sollte der TE der Meinung sein, nicts dem Händler zu sagen, so ist er aber verpflichtet den Artikel sorgfältig aufzubewahren, sollte er diesen nicht benutzen wollen.
Gegen Ende des jahre oder auch bei einer früheren Inventur wird das aber auffallen!
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