Verkäufer verweigert Ware

24. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)
Verkäufer verweigert Ware

Hallo, habe gestern ein Schnäppchen bei einer Online-Auktion gemacht - dachte ich zumindest, doch zu früh gefreut.
Habe seit Tagen ein paar Schuhe unter Beobachtung gehabt, niemand hat geboten, vermutlich deswegen, weil das Foto vom Artikel gefehlt hat. Die Artikelbeschreibung hingegen war ausführlich. Es handelte sich um ein paar neuwertige Markenschuhe, die im Laden so ca. 120 Euro kosten. Mir waren laut der Beschreibung die Schuhe bekannt. Jedenfalls habe ich sie gestern abend für knapp 6 Euro (ohne Versandkosten) ersteigert. Und habe das Geld dann gleich online überwiesen, knapp 11 Euro mit Versand.
Heute erhielt ich die Nachricht vom Verkäufer, dass er mir die Schuhe nicht ohne Foto in seiner Artikelbeschreibung verkaufen könne, und dass sein PC defekt gewesen sei, sonst hätte er das Angebot beendet vor Ablauf der Auktion.
Tatsache ist, dass die Auktion mehrere Tage lief. In der Zeit hatte der VK doch genügend Zeit, sich darum zu kümmern. Also wenn bei mir der PC defekt ist und ich irgendwelche Auktionen laufen habe, dann gehe ich ins Internetcafe, zu einem Bekannten, Nachbarn oder Freund um dort am PC mich darum zu kümmern. Daher kann ich die Ausrede von dem VK nicht akzeptieren.
Ich vermute in diesem Fall eher, dass dem VK die 6 Euro Versteigerungspreis für diese Schuhe zuwenig sind, und er sich deshalb weigert, mir die Schuhe zuzuschicken.
Nun ich habe mich gefreut auf die Schuhe und möchte ungern drauf verzichten, habe auch schon bezahlt, aber was nun?
Ist unter diesen Umständen und Gründen, wie sie mir der Verkäufer schildert , das Recht auf seiner Seite, und ich soll auf die Ware verzichten?

danke im Voraus

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87 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

Rein rechtlich, das sollte soweit auch für einen Laien ersichtlich sein, haben Sie Anspruch auf die Schuhe. Wenn der Verkäufer nicht liefert, müsste man ihn schriftlich in Verzug setzen.

Hier werden oft unterschiedliche Vorgehensweisen vorgeschlagen: Per Einschreiben oder Einschreiben/Rückschein. z.T. wird sogar Gerichtsvollzieher (?) nahegelegt, was finanziell halt dann doch etwas signfikanter zu Buche schlägt.

Meist kann eine sehr formelle Fristsetzung (Harry van Sel hatte einmal eine solche verfasst, die sich m.E. nach sehr gut liest - einfach danach suchen...) schon wahre Wunder bewirken und zur Lieferung beitragen.

Wenn darauf nicht eingegangen wird, weiß ich auch nicht weiter - Man müsste dann zivilrechtlich klagen, so meine ich? Das definiert sicher einer der Experten hier noch genauer.


Meine persönliche Erfahrung: Ich hatte in den letzten Wochen vier Fälle, in denen mein Gebot gestrichen wurde, weil der Auktionspreis wohl zu niedrig lag (einmal - wie bei Ihnen - fehlte das Bild, die anderen Male war es wohl einfach Pech für den VK).
Und es wären wirklich schöne Sachen zu je nur 1 EUR gewesen...

Ich finde es offen gesagt reichlich unverschämt - weil ich auf der anderen Seite auch schon gute Drümmer für Unter-Preis weggegeben habe - weil es rechtlich und moralisch nun einfach einmal richtig ist.

Ich würde dem aber nicht hinterher rennen.

Wobei ich natürlich nicht - wie Sie - schon bezahlt hatte.

In Ihrem Fall: Ich würde es erst einmal drauf anlegen und eine formelle Fristsetzung zukommen lassen - weitere Schritte ausdrücklich vorbehalten. Aber das auch nur, weil Geld bereits überwiesen war und die Auktion für jeden einsehbar ausgelaufen ist und nicht sogar zuvor abgebrochen wurde.

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"Freunde sind wie Kartoffeln. Wenn Du sie isst, sterben sie."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

richtig, wenn der VK nicht zusendet, müsste man dann irgendwann klagen. Nur sollte man sich bewusst sein, Gerichtskosten etc muss dann der Kläger erstmal zahlen, kann sich diese dann zwar vom beklagten zurückholen, aber auch nur dann, wenn dieser zahlungsfähig ist, ist er es nicht, nützt einem der beste Titel den man erwirken kann nichts...

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

Hallo, danke. Folgendes ist mittlerwiele geschehen:
Ich habe einen Fall wegen einem nicht erhaltenen Artikel eröffnet. Darin hat mir der VK am 1.2. mitgeteilt,die Schuhe seien "unterwegs" an mich und teilte in einem Link zu DHL eine Sendungsnummer mit. Diese Sendungsnummer gibt es aber gar nicht, weder bei DHL noch bei einem sonstigen Versandunternehmen, und es wird nirgends ein Sendebericht angezeigt. . Als ich ihn nach der richtigen Sendungsnummer fragte, teilte er nur mit "schön ruhig bleiben".
Ich habe das gefühl er veräppelt mich nur und hat die Schuhe tatsächlich gar nicht abgeschickt.
Wenn ich zur Polizei gehe wegen Anzeige oder zum Anwalt - schicken die mich nicht wieder nach Hause wegen geringfügigkeit des Betrages?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Nein, du könntest sogar Anzeige erstatten wegen nur einem einzigen Cent, Anzeigen müssen IMMER aufgenommen werden, da gibt es keine Mindestbetrag...

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

Aber der Staatsanwalt wird sie vermutlich einstellen bei dem Betrag, oder?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

Ist das denn überhaupt eine strafbare Handlung, wenn der verkäufer mir aus besagten gründen die ware verweigert, obwohl ich sie bezahlt habe?
Und wenn er eine falsche Sendungsnummer vortäuscht und mitteilt, die schuhe seien unterwegs an mich, und es sich herausstellt, dass das alles gar nicht stimmt?

Dann kam mir noch folgende Idee. Was ist, wenn er wie in der Artikelbeschreibung angegeben nicht einen Paketschein sondern einen Päckchenschein per paypal bezahlt hat (denn dafür gibt es tatsächlich keine Sendungsnummer, wo man die sendung verfolgen kann, nur eine Belegnummer) und behauptet er hätte die schuhe abgeschickt, und es sei auf dem Postweg verloren gegangen?
Ich meine wenn der so drauf ist wie bis jetzt, trau ich ihm so was zu. Dann könnte ich nämlich gar nichts mehr machen (zumal aus seinem Bewertungsprofil hervorgeht, dass manche schon ihre Ware nicht erhalten haben).

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-- Editiert Carolin250 am 05.02.2012 20:36

-- Editiert Carolin250 am 05.02.2012 20:38

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

Hallo, ich melde mich nochmal. ich fass es nicht. So viel Dreistheit!

Die Täuschungs- und Betrugsabsichten des VK sind nun offensichtlich geworden: Ich habe gerade mit DHL telefoniert und die vom VK angegebene Sendungsnummer durchgegeben. Mir wurde vom DHL-Mitarbeiter folgendes mitgeteilt: Unter der Nummer ist eine online-Bezahlung für ein Päckchen zu 3,90 registriert, Name des Bezahlers eindeutig der VK, und der Päckchenschein sei aber nicht ausgedruckt worden!!!!!! Wie ich das vermutet habe. Erstens hat er sich nicht an den Paketversand gehalten, zweitens hat er falsche Tatsachen vorgetäuscht, indem er am 1.2. mir mitgeteilt hat, dass die Schuhe an mich "unterwegs" seien.


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

Es kommt immer dicker:

Auf meine letzte Nachricht heute morgen hat der VK heute vormittag im eröffneten Fall mitgeteilt, dass er über ebay den Versandschein am 1.2. erstellt habe und ausgedruckt habe, das könne er nachweisen und mir davon eine Kopie von der ebay-Seite schicken (habe ich bis jetzt nicht erhalten) . Und er tat so auf die Art, ach wo bleibt denn nur das Päckchen, müsste schon längst angekommen sein, und als ob das Päckchen verloren gegangen sei, und er fragte, ob es evtl. bei den Nachbarn sei, und er würde einen Nachforschungsauftrag aufgeben und hätte mir bereits das Geld zurück überwiesen .

Mein Telefonat heute morgen mit DHL hat ergeben, dass er am 1.2. bis heute morgen gar keinen Päckchenschein ausgedruckt hatte. Und vorhin habe ich nochmal bei DHL angerufen, die Nummer durchgegeben, die er mir als Sendungsnummer mitteilte, da wurde mir von DHL mitgeteilt, dass der Päckchenschein heute vormittag von ihm ausgedruckt worden sei. Das ist registriert dort. Der VK hat mich erneut belogen. Mir platzt jetzt echt der Kragen.
Zudem Päckchenschein - ich habe versichertes Paket bezahlt.
Jetzt haben wir eine ganz neue Sachlage, wohl auch rechtlich? Er hat mir das geld eigenmächtig ohne meine Kenntnis und Einverständnis zurück überwiesen, und ich soll nun dem Transaktionsabbruch zustimmen. Er hat dermaßen falsche Tatsachen vorgetäuscht, ich fass es nicht.
Was nun?

Wäre froh, wenn noch jemand was dazu wüsste, danke im Voraus!

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Du hast natürlich einen Anspruch auf Deine Schuhe.

Schicke ihm ein Schreiben per Einschreiben mit Rückschein, indem Du ihn zur Lieferung aufforderst und ankündigst, dass Du nach Ablauf einer Frist einen Ersatzkauf vornehmen und ihm die Differenz in Rechnung stellen wirst.

Es kursiert hier im Forum ein wunderbares Musterschreiben zu diesem Thema, ich glaube es stammt von Harry von Sell.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

danke. Was mich irritiert, ist folgendes: Hab ich denn den Anspruch nach wie vor auf die Ware , wenn der Verkäufer mir das Geld ohne meine Kenntnis heute zurück überwiesen hat?
Oder soll ich es nun wieder auf sein konto überweisen?

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1x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

vielen Dank!
Ich habe noch eine Frage: kann ich zur Polizei nun eigentlich noch gehen wegen einer Anzeige (Vortäuschung falscher Tatsachen, Verweigerung der Ware), wenn er mir das Geld zurück überwiesen hat?
Kann man das was er bisher gemacht hat, als Betrug bezeichnen?

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Also eine Anzeige bei der Polizei wird nichts mahr bringen, Betrug ist da jetzt nicht zu erkennen, da er das Geld zurückgesendet hat. Strafrechtlich würde da alles denke ich eingestellt werden.

Du kannst nur den zivilrechtlichen Weg gehen, sprich einen Anwalt etc einschalten. Nur bedenke, du musst erstmal Anwälte und Gerichte selber zahlen, kannst dir das Geld dann dafür aber vom Beklagten zurückholen. Jedoch kommt jetzt noch ein grosses ABER. Sollte der VK nicht zahlungsfähig sein, bleibst du auf den Kosten sitzen, denn Anwalt und evtl Gericht müsstest erstmal immer du bezahlen. Ist der VK zahlungsunfähig, hat man zwar nen schönes Urteil, kann sich damit auch nen Titel erwirken, aber was hat man dann davon?

Du musst dir jetzt überlegen, beendest du es hiermit, da du das Geld zurück hast, oder gehst du den riskanten Weg, der dich am Ende noch viel Geld kosten könnte...

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

danke.
Ja, d.h. dann geb ich es auf,um kein Risiko einzugehen, und der VK macht so weiter wie bisher und lacht sich eins ins Fäustchen, hat mal wieder einen Käufer mehr für dumm verkauft und ist damit durchgekommen.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

Wie hoch sind denn die Anwaltskosten in etwa in der Sache, und die Gerichtskosten? Weiß das jemand?

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Alles in allem wirst du wohl schon so mit 150-200Euro rechnen müssen, die du erstmal bezahlen darfst und dann hast du auch keine Gewissheit das Geld jehmals wieder zu sehen

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Für einen Mahnbescheid brauchst Du erstmal keinen Anwalt.

Schick ihm doch Harry von Sells Schreiben und dann warte erstmal ab. Der nächste Schritt wäre ein Ersatzkauf, stelle ihm die Differenz in Rechnung und setze eine Zahlungsfrist. Wenn er im Verzug ist, Mahnbescheid, wenn er widerspricht kannst Du immer noch klagen.

Selbst dafür brauchst Du, soviel ich weiß, keinen Anwalt. Der Sachverhalt sollte eindeutig genug für jedes Gericht sein.

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

Hallo, vielen Dank! Mensch das wär ja super wenn ich das allein machen könnte, nur gewusst wie (was und wie alles schreiben). Nur ich habe ein großes Problem: wo finde ich das Schreiben von Harry von Sells? Wenn ich den Namen in der Suchleiste oben eingebe, kommt nichts was für meinen Fall zutreffend wäre. Und im google finde ich auch nichts.
Wäre sehr dankbar für Hinweise.

Bei einem Mahnbescheid müsste ich ihm aber nicht die differenz für den Ersatzkauf in rechnung stellen, sondern die gesamte Summe für den Ersatzkauf , weil er ja gestern das von mir überwiesene Geld zurück auf mein Konto überwiesen hat)

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-- Editiert Carolin250 am 07.02.2012 21:31

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

quote:
Bei einem Mahnbescheid müsste ich ihm aber nicht die differenz für den Ersatzkauf in rechnung stellen, sondern die gesamte Summe für den Ersatzkauf , weil er ja gestern das von mir überwiesene Geld zurück auf mein Konto überwiesen hat)
Du müsstest die Differenz beanspruchen! Deine 6 Euro hast du ja wieder zurück. Diese 6 Euro musst du dann vom Gesammtbetrag abziehen.

Auch musst du eines bedenken, du hast nur anrecht auf einen gleichwertigen Dekcungskauf. Sprich jettt in nen Laden gehen und dort Neue kaufen ist nicht! Du hast nur anrecht auf welche, die der Beschreibung gleichgestellt sind, sprich neuwertige Schuhe, somit also gebrauchte Schuhe, ghst du in den Laden und kaufst neue bekommst du nicht den ganzen Preis erstattet.

Bedenke aber auch wieder, du musst für alles in Vorkasse gehen, dein gegner hat die möglichkeit IMMER Einspruch einzulegen etc, kann sich also recht lange hinziehen, kann gut mal bis zu einem Jahr gehen und sollte der Gegner dann kein Geld haben, oder insolvent sein, bekommst du dan ngar nichts, bedenke das bei deinem Handeln...

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

Danke, ich war zu blöd zum Rechnen - jetzt ist mir die Rechnung klar. 6 Euro hat er mir für die Schuhe bereits gegeben, wenn man es so will. Daher die Differenz einklagen. Heißt das nun aber, dass ich mir erst solche Schuhe beschaffen (kaufen) muss, oder kann ich nicht einfach nur den Geldbetrag für ein paar neuwertige Schuhe einklagen? ich glaube nämlich nicht, dass ich auf die Schnelle solche Schuhe , dann auch noch dasselbe Schuhmodell gebraucht im neuwertigen Zustand irgendwo erhalten werde. selbst im ebay nicht, da kann es sein, dass man 2-3 Jahre oder länger auf solche Schuhe warten muss und dann ist noch nicht einmal sicher, ob man sie ersteigert oder überboten wird. Da sind die Chancen wirklich gering. Wenn ich mir die Schuhe erst besorgen muss, um den Differenzbetrag einzuklagen, dann bleibt mir nichts anderes übrig alws sie neu zu kaufen undd en rest selber drauf zu zahlen. Die Frage ist dann auch, was für einen Betrag schlägt man als Differenzbetrag vor bei neuwertigen Schuhen, die im Neuzustand je nach Händler 120-145 Euro kosten?

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-- Editiert Carolin250 am 08.02.2012 01:48

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

Der VK hat in seiner Artikelbeschreibung, also im Text als Zustandsbeschreibung angegeben: "ungetragen, nur anprobiert, wie neu". Und in der Artikelbezeichnung von ebay wurde von ihm ausgewählt und angeklickt: "neu, ohne Karton"

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Der User heißt Harry van Sell, und ich finde den (hier schon sehr oft zitierten) Beitrag gerade nicht. Vielleicht kannst Du ihn anmailen und nach dem wunderbaren Musterbrief fragen, der hier hier vor einiger Zeit eingestellt hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Ich hab's gerade gefunden:

*** Ziatat Harry van Sell

Da solche Probleme hier im Forum ein Standard-Proble sind, hatte ich da mal was zusammen gestellt...

Musst du halt noch etwas passend machen und sinnvoll ergänzen.



Artikelnummer: XXX

Artikel: XXX

Kundennummer / Mitgliedsname des Käufers: XXX

Mitgliedsname des Verkäufers: XXX



Sehr geehrte Damen und Herren,

Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten
Dieser Grundsatz der alten Römer findet sich auch in der aktuellen Fassung des BGB wieder.
XXX Durch den Zuschlag auf mein Gebot / XXX Ihre Bestellbestätigung vom XXX ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen. XXX Der Kaufpreis inklusve aller Nebenkosten wurde bereits von mir am XXX geleistet.
Ich fordere ich Sie mit einer letzten Nachfrist ernsthaft und letztmalig außergerichtlich auf, nach § 433 Abs. 1 BGB Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Vertragserfüllung nachzukommen, mir als Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen der einseitigen Vertragsauflösung von Seiten des Verkäufers sind nicht erfüllt.

Als letzte angemessene Frist zur Leistung (vgl. § Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281 Abs. 1, § 323 Abs. 1 BGB)
setze ich Ihnen für den Eingang der Ware bei mir den XXX .
Versandanschrift: XXX


XXX Sofern Sie auf den Verkauf des Artikels verweisen, muss ich Sie darauf hinweisen, das der Artikel absolut substituierbar ist, eine Berufung auf Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB als anspruchsvernichtende Tatsache somit nicht möglich ist.


XXX Ich bin bereit im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung den von Ihnen bei eBay angebotenen Artikel mit der Nummer XXX (Artikelbezeichnung XXX ) als Ersatzlieferung zu gleichen Bedingungen zu akzeptieren um eine für Sie zeit- und kostenintensive prozessuale Auseinandersetzung zu vermeiden.
Ausweislich der Anzeige bei eBay am XXX um XXXh steht die Anzeige auf 'Mehr als 10 verfügbar', so das es kein Problem darsetellen dürfte diesen Artikel zu liefern.

XXX Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, das der von Ihnen unter der Artikelnummer XXX (Artikelbezeichnung XXX ) angebotene Artikel für mich aufgrund XXX kein akzeptabler Ersatz darstellt.



Sollte bis zum Ablauf der gesetzten Frist die Lieferung bei mir nicht eingegangen sein, so trete ich vom Kaufvertrag zurück (§§ 346 ff. BGB ) und werde den geleisteten Kaufpreis inklusive den Versandkosten in Höhe von XXX EUR zuzüglich entstehender Rechtsverfolgungskosten gerichtlich als Anspruch aus §§ 346, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 2 i. V. m. 286 BGB geltend machen.


Das Recht Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (Schadensersatz und Rücktritt">§ 325 BGB ). Unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280, Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281 BGB) haben Sie mich überdies so zu stellen, wie ich bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würde. Diese Sekundäransprüche betreffen beispielsweise die Differenz zwischen den Kosten für den Deckungskauf und den an Sie gezahlten Betrag sowie die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung zur durchsetzung der Ansprüche.
Auch diese werde ich nach Ablauf der Frist geltend machen.


Die Kosten einer substituirenden Lieferung können Sie beispielsweise XXX bzw. XXX entnehmen, bezüglich der zu erwartenden Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung kann Ihnen Ihr Rechtbeistand sicherlich eine Einschätzung geben.


Sie sollten daher alleine aus betriebswirtschaftlichen Gründen Ihre weitere Vorgehensweise überlegen.


Meine obengenannten Angebote bezüglich der außergerichtlichen Einigung gelten bis zum XXX.


*** Ende Zitat Harry van Sell

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

Hallo, vielen vielen Dank!!!
Daraus baue ich mir dann was zusammen.
Ich habe nur folgende Fragen hierzu:
XXX Sofern Sie auf den Verkauf des Artikels verweisen, muss ich Sie darauf hinweisen, das der Artikel absolut substituierbar ist, eine Berufung auf Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB als anspruchsvernichtende Tatsache somit nicht möglich ist.

Was bedeutet das Wort "substituierbar"? Heißt das ersetzbar? Bedeutet das in meinem Fall die Schuhe die ich mir als Ersatz kaufen würde, wenn er die Schuhe nicht liefert? Und was bedeuten jeweils die drei XXX am Anfang eines neuen Abschnittes? Bedeutet das die Nummerierung der Abschnitte?

Was mir nach wie vor nicht klar ist: Falls er sich weiterhin weigert zu liefern, muss ich mir dann die Ersatzschuhe zuerst kaufen und ihm in Rechnung stellen, oder kann ich damit warten, bis es rechtlich soweit durch ist, dass feststeht, dass er den Ersatz tatsächlich zahlen muss?


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-- Editiert Carolin250 am 08.02.2012 21:37

-- Editiert Carolin250 am 08.02.2012 21:38

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Carolin, "substituierbar" heißt tatsächlich "ersetzbar". Wenn sein Hund die Schuhe gefressen hat, ist die Lieferung der verkauften Schuhe zwar unmöglich, er ist dann aber schadenersatzpflichtig und muss Dir die Schuhe anderweitig besorgen und liefern.

Tut er das nicht, kannst Du Dir die Schuhe ersatzweise kaufen und ihm die Differenz in Rechnung stellen.

Du musst ihn aber tatsächlich erst in Verzug setzen, ihm eine Frist setzen und diese abwarten. Es sei denn er hat ausdrücklich erklärt, nicht liefern zu wollen, dann ist die Fristsetzung m.E. unnötig. Auf der sicheren Seite bist Du damit dennoch.

Vielleicht knickt er nach dem Brief ja ein und liefert doch noch.

Die XXX am Abschnittsanfang bedeuten vermutlich, dass man den jeweiligen Absatz, je nach Einzelfall, weglassen oder anpassen soll, wenn es notwendig ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

Vielen Dank!! Heute ist die Frist, die ich ihm über ebay gesetzt habe, abgelaufen. Die Ware ist natürlich nicht angekommen.Also werde ich am Wochenende den Brief fertigmachen und kommende Woche abschicken. Ich glaube aber nicht dass der VK einknickt, denn so wie er bisher drauf war, lässt er sich wahrscheinlich nicht davon beeindrucken. Ich werde mich dann an dieser Stelle wieder melden, sollte sich was ereignen und ich nicht weiter wissen.
Danke jedenfalls nochmals für die bisherige Unterstützung!

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

Hallo, ich habe eine dringende wichtige Frage: ich habe den brief an den VK nun fertiggestellt (mahnungsschreiben zwecks Aufforderung zur Lieferung mit Frist).
Wenn ich das per Einschreiben Rückschein abschicke, kann er es verweigern. Und dann? Dann kommt es wieder an mich ungelesen zurück.
Soll ich es lieber nur per Einschreiben Einwurf schicken?

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-- Editiert Carolin250 am 12.02.2012 23:37

1x Hilfreiche Antwort


#29
 Von 
Carolin250
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

Danke. Wenn ich das richtig verstanden habe, sind dann in meinem speziellen Fall die Chancen jemals die Schuhe zu bekommen oder eine Ersatzlieferung oder Wertersatz, gleich null, falls der VK die Schuhe nicht mehr hat bzw. wenn er das so behauptet?

Zuerst hat er behauptet er können die Schuhe nicht liefern, weil in seiner Artikelbeschreibung das Foto gefehlt hat.

Dann hat er behauptet, er habe sie am 1.2. als Päckchen abgeschickt (obwohl ich Paketversand bezahlt habe) , und Auskunft bei DHL hat ergeben, dass er zwar den Päckchenschein online bezahlt, aber am besagten 1.2. nicht ausgedruckt hat.
Am 6.2., als ich diese Auskunft von DHL bekam und ihm das mitgeteilt hatte, hat er am 6.2. nachträglich den Online-Päckchenschein ausgedruckt (so bei DHL registriert) , aber mir gegenüber immer noch mit der Behauptung, er habe das Päckchen am 1.2. abgeschickt, und es sei verloren gegangen mit der Post.

Heißt das er ist in dem Fall wie oben beschrieben nicht mehr zu belangen wegen Lieferung oder Schadensersatz? Denn wenn er zum Beispiel nun mit der Bergründung kommt, das Päckchen sei abgeschickt worden aber verloren gegangen(wie bereits von ihm mitgeteilt) (eine Sendungsverfolgung gibt es dazu ja nicht)únd gibt dazubei DHL einen Nachforschungsauftrag auf, oder er gibt an, sie seien andersweitig verkauft, oder beschädigt worden?
Das ist mir jetzt alles nicht mehr klar, und so lange bis ich das nicht weiß, macht es keinen Sinn, das Schreiben abzuschicken.
Es gibt von der Schuhmarke nur einen Boot in der angegebenen Farbe und in der Materialkombination Leder-Leinen, der von der Firma hergestellt worden ist, und den gibt es immer noch neu zu kaufen in diversen Online-Shops.

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-- Editiert Carolin250 am 13.02.2012 10:48

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Also, mit Verlaub, was Mirk schreibt ist m.E. Unsinn.

Es kommt überhaupt nicht darauf an, wieviele Exemplare der Schuhe, die der Hund angeblich gefressen hat, der Verkäufer "auf Lager" hat. Da es ja nicht um die speziellen Schuhe geht, sondern allgemein um die Art Schuhe, die der VK verkauft hat, und die er jederzeit anderswo besorgen (kaufen) und dann liefern kann, entbindet ihn ein selbstverschuldetes "Untergehen" der Sache nicht von der Pflicht zu liefern bzw. Ersatz zu liefern bzw. den Schaden zu ersetzen.

Der von Harry van Sell zitierte Paragraph ist m.E. absolut einschlägig und beschreibt genau Deine Situation.

Wenn versicherter Versand (Paket) vereinbart war und der VK versendet unversichert (Päckchen) oder behauptet einfach nur, er hätte ein Päckchen versendet, dann ist er erst recht schadenersatzpflichtig, weil vertraglich eine andere Versandart vereinbart war und er den "Untergang" somit zu verantworten hat.

Schicke ihm doch das HvS-Schreiben, wenn er gar nicht reagiert kaufe die Schuhe woanders, schicke ihm die Rechnung (-6€), setze ihm eine kurze Zahlungsfrist und halte schon mal das Mahnbescheid-Formular bereit (kannst Du ihm auch so ankündigen). Da Eure Vereinbarungen sicherlich von Dir zu belegen sind, hat der VK überhaupt keine Chance, sich da mit dämlichen Ausreden oder gefälschten "Einlieferungsbelegen" aus der Affäre zu ziehen.

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