Verkäufer liefert nicht trotz Zusage

15. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Karsten H.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkäufer liefert nicht trotz Zusage

Es geht um einen Verkauf, welcher nicht über ebay stattfand, jedoch über das Internet.

Wie ist die Rechtslage, wenn der Verkäufer zwar zusagt die Ware zu verschicken (auch nach mehrmaligem Nachfragen) und es dann nicht tut?

Ich habe dem Verkäufer per Mail 2x die Möglichkeit angeboten eine Rücküberweisung zu tätigen und somit den Kaufvertrag aufzulösen. Daraufhin bekam ich immer die Auskunft, er würde die Ware verschicken. Ich habe dem Verkäufer schließlich eine Woche Zeit zur Vertragserfüllung oder Rücküberweisung gegeben. Diese Zeit verstrich natürlich ohne Erfolg.

Meine Frage nun, reichen die Mails aus oder muss ich noch schriftlich und per Einschreiben eine Erneute Frist setzen? Dazu muss ich sagen, dass der VK praktischerweise auf meine Mails geantwortet hat und somit der gesamte Schriftverlauf ersichtlich ist. Wie kann ich anschließend weiter gegen den VK vorgehen? Reicht ein Schreiben eines Anwalts oder müsste ich den langen Weg eines Mahnbescheids gehen?

-- Editiert von Karsten H. am 15.06.2004 16:15:41

-- Editiert von Karsten H. am 15.06.2004 16:37:31

Problem bei eBay und Co?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dakusch
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 24x hilfreich)

Schriftlich per Post mit Rückschein eine Frist setzen.

Würde ich mal sagen.

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#2
 Von 
Schnuffz
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 20x hilfreich)

Mails besitzen leider keine Beweiskraft, wie erst kürzlich wieder von einem Gericht festgestellt wurde, sie sind lediglich maximal ein Indiz.

Ein Einschreiben/Rückschein enthält lediglich auch nur den Beweis, dass sie dem Verkäufer ETWAS geschickt haben, nicht aber unbedingt die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.

Deshalb, Brief mit Zeugen aufsetzen und verpacken, gemeinsam auf die Post und abgeben als Einschreiben/Rückschein, nur dann haben Sie bei einer eventuellen Verhandlung gute Chancen :)

Grüssle
S.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Karsten H.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke! Ich werde den Brief unter Zeugen aufsetzen und als Einschreiben versenden.

Welche Fristen muss ich beachten? Können dabei vorher gestellte Fristen mit angerechnet werden oder muss beim Aufsetzen des Einschreibens eine Frist von beispielsweise 14 Tagen zur Erfüllung erneut gestellt werden?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Ganz ehrlich :

Entweder Sie geben den ganzen Vorgang einem Anwalt und beauftragen ihn konkret Ihr Geld zurückzufordern oder Sie lassen es gleich sein .

So jemand läßt sich durch "private" Schreiben nicht sonderlich beindrucken - diese werden egal wie aufwendig - Einschreiben / Rückschein etc. - ungelesen in den Papierkorb mit einem Lächeln verfrachtet.

Die auszulegenen Anwaltskosten sind nicht die Welt und werden gleich mit eingetrieben , wenn denn überhaupt etwas zu holen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Setzen Sie besser zuerst die Frist mit Einschreiben, da unser Super Kunde"psst" den Händler wahrscheinlich,wie wir alle, nicht pers. kennt,kann er das Ergebnis des Einschreibens schwerlich voraussehen und Sie sparen erstmal Geld und STRESS

-----------------
"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

....

-- Editiert von lilicat am 16.06.2004 15:23:31

0x Hilfreiche Antwort

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