Verkäufer beruft sich auf § 119 BGB

7. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Monika Weber
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkäufer beruft sich auf § 119 BGB

am 04.08. habe ich ein Handy (110420989567) per Sofort-Kauf für 1,00 Euro plus Versandkosten gekauft und direkt per Pay-Pal bezahlt. Der Verkäufer weigert sich nun, mir das Handy zu schicken, weil es sich um einen Irrtum( § 119 BGB ) seinerseits handelte. Ich denke aber ( so stehts auch bei eBay geschrieben) dass wir einen rechtskräftigen Kaufvertrag eingegangen sind.
Habe auch schon im Forum bei Ebay nachgefragt, aber dort wurde ich nur als unmoralisch, unmenschlich, geistig arm und unsozial beschimpft.


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich denke aber ( so stehts auch bei Ebay geschrieben) dass wir einen rechtskräftigen Kaufvertrag eingegangen sind. <hr size=1 noshade>


Das stimmt, aber nicht weil es bei eBay geschrieben steht, sondern weil es unter Einbeziehung der eBay AGB dem Gesetz (BGB) entspricht.

Ein rechtskräftiger Kaufvertrag wurde abgeschlossen, aber er wurde möglicherweise durch Anfechtung im Nachhinein von Anfang an nichtig.

Und das wirst du doch sicherlich sehr gut nachvollziehen können. Stell dir doch selbst einmal vor, du wolltest über eBay dein Auto verkaufen, Wert EUR 10.000,00. Du willst jetzt eine Auktion starten, Startpreis EUR1,00, machst aber das falsche Häkchen und stellst das Auto mit einem Sofortkaufpreis von EUR 1,00 ein. Keine Minute später ist es verkauft, Kaufpreis EUR 1,00. Du hättest nie die Chance gehabt, irgendetwas zu korrigieren oder zu stoppen, User scannen mit Software pausenlos die eBay Auktionen nach solchen Fehlern, schon nach Sekunden oft ist die Nummer gelaufen.

Kurz darauf kriegst du eine Email, du möchtest das Auto bitte bereithalten, der Käufer gedenke es abends noch abzuholen, den Kaufpreis von EUR 1,00 würde er direkt Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs in bar entrichten. Mehr braucht man doch gar nicht zu sagen, denke ich...

Und genau für solche Fälle hat unser Gesetzgeber die Regeln der Anfechtung eingeführt.

Der Verkäufer kann also den Vertrag anfechten:

Rechtsfolge: Der Vertrag wird im Nachhinein von Anfang an nichtig.

3 Dinge sind erforderlich:

a) Einwendung gegen Erfüllungsanspruch z. B. aus § 433 BGB
a) Kaufvertrag geschlossen.
b) Einwendung der Anfechtung:

+ Anfechtungserklärung (§ 143)
+ Anfechtungsgrund (§§ 119 f., 123)
+ Anfechtungsfrist (§§ 121 oder 124)
+ RF: Nichtigkeit der Willenserklärung und des Vertrags ex tunc (§ 142)

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/119ff.htm

Nach § 121 BGB hat die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
***
Amtsgericht Lahnstein - Az: 2 C 471/04 - Urteil vom 15.12.2004
http://www.ra-kotz.de/internetauktion22.htm



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-- Editiert am 07.08.2009 16:45

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Durch den Sofortkauf ist zunächst ein wirksamer Kaufvertrag entstanden. Diesen hat der Verkäufer angefochten. In einem Streitfall vor Gericht müsste der Käufer seinen Irrtum glaubhaft machen, was Ihm angesichts des geringen Preises (Hier: 1 Euro für ein Mobiltelefon) sicherlich allein anhand des Preises gelingen würde.

Schadensersatzansprüche scheiden hier ebenso aus.

Ich sehe daher keine Changse, aus dieser Auktion Ansprüche abzuleiten.


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#3
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Wo ist eigentlich der Sofortkauf? eBay sagt "Das Angebot wurde beendet", zeigt aber nicht den Höchstbieter an? Ist das wieder ein neues Gimmick, daß man bei Sofortkauf den Käufer nicht mehr sehen kann? Ansonsten hätte ich getippt, der VK hätte die Auktion abgebrochen...

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#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Das siehst du daran, dass da nix zu den Geboten steht.

Beendet: 04. Aug. 200911:32:32 MESZ
Verkauft für: EUR 1,00

Bei Auktionen steht (z. B.)

Erfolgreiches Gebot: EUR 66,34 (und darüber: Gebotsübersicht: 12 Gebote]

Wäre die Auktion abgebrochen worden (mit Verkauf an den Höchstbieter) stünde dasselbe da.

Wäre sie abgebrochen worden (mit Streichen der Bieter) stünde gar nix da.



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#5
 Von 
NeoNeo
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 9x hilfreich)

Nun ja, die rechtliche Seite wurde ja schon ausreichend dargelegt. Auch aus moralischer Sicht würde ich es dabei bewenden lassen. Dem VK ist ein Irrtum unterlaufen, man sollte das akzeptieren. So ärgerlich es auf Grund der Vorfreude über den guten Deal auch sein mag...

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