Verkäufer (Privat) vertauscht Paket, falsche Ware erhalten

5. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
gingerbread233
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkäufer (Privat) vertauscht Paket, falsche Ware erhalten

Hallo,

ich habe folgendes Problem, ich habe über Ebay Kleinanzeigen einen i7 4790k CPU gekauft (200€),
der Verkäufer hat das Paket ordnungsgemäß verschickt, jedoch als ich es erhalten habe, war in
dem Paket ein Q6600 CPU (11 Jahre alt und ca 20€ wert). Nun habe ich den Verkäufer darauf angesprochen, und er hat es eingesehen einen Fehler begangen zu haben und mir die falsche Ware geschickt zu haben, und hat nun bei den anderen nachfragt (hat mehrere Pakete verschickt), als ich ihn darauf angesprochen habe was er tut wenn sich keiner meldet meinte er, er würde die Person anzeigen, wo er vermutet, dass diese meine Ware hat, obwohl diese ja nichts für seinen Fehler kann. Unterm Strich sollte sich keiner melden, ist mein Geld weg, er Zeigt eine Person an, die nichts für seinen Fehler kann und meinte er sei kein "Onlineshop" und müsste nicht in der Richtung dafür gerade stehen, obwohl er sich seinen Fehler bewusst ist.
Wie ist die Rechtslage ? Normalerweise sollte ich im Recht stehen. Wie bringe ich Ihn am besten dazu mich für seinen Fehler zu entschädigen ? Adresse etc habe ich.

Vielen Dank im Voraus.

-- Editier von gingerbread233 am 05.11.2016 18:07

-- Editier von gingerbread233 am 05.11.2016 18:48

Problem bei eBay und Co?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von gingerbread233):
meinte er sei kein "Onlineshop" und müsste nicht in der Richtung dafür gerade stehen,

Auch private Verkäufer haben die Pflicht die Ware zu liefern die sie verkauft haben.


Ich würde ihm ein Einschreiben senden mit Fristsetzung nach Datum, in dem würde ich die Lieferung der vertraglich vereinbarten Ware oder die Erstattung des Geldes fordern und für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs die Abgaben an meine Anwalt zwecks einleitung zivil- wie strafrechtlicher Schritte ankündigen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
gingerbread233
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Lohnt sich denn ein Anwalt bei dieser Summe? Der ist ja immerhin nicht kostenlos. Gibt es einen Paragraphen wo man dies nachlesen kann um ihn das zu zeigen, damit er eventuell Einsichttig wird?

-- Editiert von gingerbread233 am 05.11.2016 22:50

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#3
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Der Anwalt wäre erst dann erforderlich, wenn der Verkäufer wie von Harry van Sell genannt die gesetzte Frist nach Datum (mindestens 14 Tage und 2-3 Tage Postlaufzeit!) verstreichen lässt ohne Lieferung. Ob es dir das Wert ist oder du die 200€ abschreibst, entscheidest du selbst. Wenn der Anwalt auf Herausgabe, Ersatzlieferung oder Schadenersatz klagt und der Verkäufer entsprechend verurteilt wird, trägt er die Anwaltskosten.

Als Paragraphen kommen hier meiner Meinung nach der §434 BGB Sachmangel sowie §439 BGB Nacherfüllung in Betracht.

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#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

deleted

-- Editiert von Xipolis am 07.11.2016 18:25

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#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Kann passieren.

Der Verkäufer hat mit Ihnen einen wirksamen Kaufvertrag und muss daher Ihnen das Eigentum an dem von Ihnen gekauften und bezahlten Gerät verschaffen ([link=https://dejure.org/gesetze/BGB/433.html]§ 433 I 1 BGB [/link]).

Der Verkäufer hat gegen Sie einen Herausgabeanspruch in Bezug auf den fälschlicherweise gelieferten Artikel als Noch-Eigentümer ([link=https://dejure.org/gesetze/BGB/985.html]§ 985 BGB [/link]). Sie haben also kein Besitzrecht an dem fälschlicherweise gelieferten Artikel, weil Sie diese Artikel nicht gekauft haben. Sie müssen die Ware allerdings nicht auf eigene Kosten zurücksenden, sondern können warten bis der Verkäufer diese abholen lässt oder Ihnen ein Rücksendelabel (geht mittlerweile auch online alleine durch Vorzeigen des QR-Code bei der Deutschen Post) oder durch Zahlung eines entsprechenden Vorschusses auf die Versandkosten.

Bei Ihrem Kaufvertrag handelt es sich um einen Versendungkauf, woraus sich ergibt, dass der Verkäufer in Ihrem Fall immernoch zur Lieferung des tatsächlich gekauften Artikels verpflichtet ist ([link=https://dejure.org/gesetze/BGB/447.html]§ 447 BGB [/link]).

Sie sollten den Verkäufer durch Mahnung in Lieferverzug setzen. Dies sollte aus Nachweisgründen schriftlich, per Einschreiben-Einwurf (2,85 € Porto) und durch einen Zeugen protokolliert erfolgen (Kopie ziehen, Zeuge bestätigt schriftlich, dass das Original am Datum bei der Deutschen Post unter der Sendungsnummer xyz versendet wurde).

In der Mahnung sollten Sie eine ausreichende Frist setzen, bis wann die Lieferung erfolgen soll. Die Fristsetzung ist wichtig, weil bei fruchtlosen Verstreichen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten können und somit neben Erstattung des Kaufpreises auch Anspruch auf Schadenersatz haben ([link=https://dejure.org/gesetze/BGB/323.html]§ 323 I BGB [/link]).

Sie sollten dabei auch darlegen, dass die Sendung die Sie am Datum erhalten haben eben ein anderes Gerät enthalten hat und Sie dieses gegen Übermittlung eines bezahlten DHL-Versandettikets gerne an den Verkäufer zurück schicken.

Nach Möglichkeit sollten Sie alle Beweise sichern.

Zitat (von gingerbread233):
Lohnt sich denn ein Anwalt bei dieser Summe? Der ist ja immerhin nicht kostenlos. Gibt es einen Paragraphen wo man dies nachlesen kann um ihn das zu zeigen, damit er eventuell Einsichttig wird?


Wenn sich der Verkäufer sich quer stellt müssen Sie sich ohnehin überlegen, ob Sie klagen oder nicht. Die Entscheidung kann Ihnen keiner Abnehmen, da es ihr Geld ist.

Zitat (von arnonym117):
Als Paragraphen kommen hier meiner Meinung nach der §434 BGB Sachmangel sowie §439 BGB Nacherfüllung in Betracht.


Nein, denn der gekaufte Artikel wurde bisher nicht geliefert.

Zitat:
Der Anwalt wäre erst dann erforderlich, wenn der Verkäufer wie von Harry van Sell genannt die gesetzte Frist nach Datum (mindestens 14 Tage und 2-3 Tage Postlaufzeit!) verstreichen lässt ohne Lieferung.


Man kann auch dann noch ohne Rechtsanwalt agieren. -> Rücktritt -> Schadenersatz -> Mahnung -> Mahnverfahren

-- Editiert von Xipolis am 07.11.2016 18:58

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