Technische Daten eines Handys verkaufen

19. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
spikey82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)
Technische Daten eines Handys verkaufen

Hallo zusammen,

mich würde einmal eure Meinung interessieren zu folgendem ebay-Angebot:

Unter
"HTC One S Smartphone +++ Zubehör +++ Vergleichen lohnt"

werden die technischen Daten des HTC One S Handys angeboten. In der Angebotsbeschreibung steht neben den Daten auch schon in der Einleitung:
"Das HTC One S mit seinem formvollendeten Design ist ein echter Hingucker. Aber es ist nicht nur von außen, sondern auch von innen schön. Und das neue 10,9 cm-Display liefert Dir eine Grafik, wie Du sie vorher noch nie gesehen hast. Bei dieser Auktion erwirbst du ein Datenblatt mit allen hier aufgeführten technischen Daten plus einer aktuellen Vergleichsliste mit anderen Smartphones."

Danach kommen einige technische Daten und am Schluss steht:
"Ich verkaufe als Privatperson unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Das Foto dient lediglich der Beschreibung und ist nicht Teil des Angebotes."
ganz am Ende hat der Verkäufer nachträglich eingefügt:
"...Wie gesagt, geht es bei diesem tollen Angebot um Infos über dieses tolle Telefon. Wer Interesse hat, sich dieses Telefon zu kaufen, für den ist diese Anleitung genau das Richtige. Ein Telefon ist ausdrücklich nicht Teil des Angebotes. Wer also erwartet hier eines der besten Smartphones zu bekommen, liegt falsch."

Was mich wundert ist, dass das Angebot bereits Gebote von über 150,00 erreicht hat.

Eingestellt wurde es in der Kategorie:
Handys&Kommunikation-Sonstige


Meine Frage ist nun, kann man hier Betrug vorwerfen?

Für eure Meinungen wäre ich euch sehr dankbar.

Viele Grüße
spikey

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Simoff
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 104x hilfreich)

Natürlich ist das Täuschung. Es steht in der falschen Kategorie und es wird ein anderer Eindruck erweckt. Das ist ja noch dreister als die Verpackungsverkäufe. Ich würde das Angebot melden.

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#2
 Von 
spikey82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Aber aus dem Text geht doch klar hervor, dass es hier nur um Papier geht? Dass er in der falschen Kategorie ist kann ja auch ein Versehen sein oder? Muss ich hier nicht den Vorsatz nachweisen?

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#3
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Was steht denn in der Artikelbeschreibung genau?

Link?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spikey82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

na das, was oben steht. Link habe ich im Moment nicht.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12306.05.2013 09:20:00
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 155x hilfreich)
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#6
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Ich lach mich weg. Jetzt als "Zubehör". Ist trotzdem eine arglistige Täuschung "Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung ". Wenn da stehen würde "Datenblatt zu ..."-aber so. Ob da Dumme drauf reinfallen? Hätte ja Lust 500.-€ zu bieten und dann Käuferschutz über PP zu beantragen.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Nun ja,
falsche Rubrik?
"Handy- & PDA-Zubehör => Sonstige"
passt doch, wo sollte es sonst "passen?
30% der Rubriken sind falsch gewählt von VK ....

Und im ersten Satz heißt es sofort:
"Bei dieser Auktion erwirbst du ein Datenblatt mit allen hier aufgeführten technischen Daten "

Und am Ende wieder "Um Missverständnissen vorzubeugen, es geht hier nicht um den Verkauf eines Handys sondern der technischen Daten."

Bin mir nicht sicher, ob da ein K mehr erwarten darf.
Was sollte der VK sonst noch schreiben??

Ein Autoradioverkäufer muss ja auch nicht ständig wiederholen, das es nur ein Radio und kein Auto dabei ist.

Wer darauf mehr als 1 Euro bietet sollte prinzipiell Interneteinkäufe nicht tätigen ...


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spikey82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Ja, das könnte man ja mal versuchen. Ich habe es auch jetzt unter Zubehör gefunden. Is ja krass!

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
asst doch, wo sollte es sonst "passen?


Ein Zettel mit technischen Daten ist nach keinem sinnvollen Verständnis "Zubehör".

Die ganze Nummer ist eindeutiger dreister Betrugsversuch, da gibt es kein Schönreden.

quote:
Aber aus dem Text geht doch klar hervor, dass es hier nur um Papier geht? Dass er in der falschen Kategorie ist kann ja auch ein Versehen sein oder? Muss ich hier nicht den Vorsatz nachweisen?


Ich glaube, hier möchte in Wahrheit der VK wissen, ob er mit so einer Nummer durchkommt...

quote:
Was sollte der VK sonst noch schreiben?


Wie wäre es mit einer eindeutigen Überschrift, z.B. "Datenblatt eines XYZ-Handys"? Das verlangt eBay sogar in seinen AGB. Alles andere spekuliert nur darauf, jemand werde kurz vor Schluß, wenn die Auktion immer noch bei einem niedrigen Betrag steht, die Beschreibung nicht mehr lesen (können).

Da hat wohl jemand Geldprobleme und möchte sein lupenreines Profil nun als Hilfsmittel zum Betrug nutzen, tolle Wurst.


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1x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wäre gespannt wenn ein Käufer dann Strafanzeige erstatten würde, wie der Verkäufer sich dann aus der Nummer rausreden will. Sehe das auch als Betrugsversuch an. Schon die Nummer mit den leeren Verpackungen ist Betrug. Dann ist das hier erst Recht einer.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
spikey82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Nein, ich bin nicht der Verkäufer. Aber ich hatte schon geboten. Allerdings wurde ich überboten und las mir im Anschluss erst den Text durch.

Also obwohl ich ja jetzt nicht auf der Seite des Verkäufers bin muss ich sagen, dass letzten Endes der Kaufvertrag ja allein auf dem Inhalt der Produktbeschreibung gründet oder? Dass die Kategorie falsch ist kann ein Irrtum sein und der Paketversand auch.

Gilt hier nicht in dubio pro reo?

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von spikey82 am 20.03.2013 10:10

in dubio pro reo?

Das ist ein Grundsatz aus dem Strafrecht. Wir sind hier aber im Zivilrecht!

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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten."

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

... und im Zvilrecht kann der Käufer den Kaufvertrag erfolgreich wegen Irrtum anfechten. Der Verkäufer dürfte sich hier dann auch wegen arglistiger Täuschung verantworten müssen (der zweite Grund für ein erfolgreiches Anfechten des Kaufvertrages), denn das Datenblatt hat 0,00€ Wert. Bestenfalls Wert für Alpapier in einem nicht messbaren Bereich.

Es ist ja durchaus so, dass bei extrem seltenen alten Sachen ein Sammler für ein Datenblat Geld ausgibt, das sind aber Raritäten und das weist ein entsprechendes Alter von 50 Jahren oder mehr aus. Oder das Original-Handbuch eines Oldtimers, irgendsowas.

Dem Verkäufer ist das bewusst. Er hat das bewusst so gedeichselt und der leichte Unterschied in der Satzstellung zwischen Usprungs-Angebot und Wiedereinstellung (sowie die leicht veränderte Schriftgröße) dokumentiert das eindrucksvoll. Der Verkäufer hat sich mit dem von ihm provozierten Irrtum auseinandergesetzt und dennoch weder das Wort "Datenblatt" hervorgehoben noch in den Titel aufgenommen. Klar, dann würde keiner drauf bieten.

Der Paketversand ist im übrigen ein wichtiges Detail hierbei.

Damit ist das für mich eigentlich Betrug, was hier abgezogen wird. Ich würde dem, der das kauft, raten, direkt Strafanzeige bei der Polizei zu stellen. Würde mal sehen wollen, wie sich der Verkäufer da rauswindet.


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 20.03.2013 11:49

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Also obwohl ich ja jetzt nicht auf der Seite des Verkäufers bin muss ich sagen, dass letzten Endes der Kaufvertrag ja allein auf dem Inhalt der Produktbeschreibung gründet oder?


Dazu gehört aber auch die Überschrift sowie alles weitere (Kategorie, Versandart etc.).

Nach deiner Logik könnte ich ein Spielzeugauto "Porsche 911" vage beschrieben unter "Autos" einstellen und dem K eine lange Nase drehen, weil ja die Kategorie nicht maßgeblich sei.

quote:
Dass die Kategorie falsch ist kann ein Irrtum sein und der Paketversand auch.


Ja, und der Bankräuber wollte eigentlich auch zum Bäcker, statt der Pistole eine Einkaufstüte vorzeigen und statt des Zettels "Geld her, Überfall" seinen Einkaufszettel.

Polizei, Staatsanwalt und Richter ziehen sich die Hosen nicht mit der Kneifzange an.

Und sorry, du bist hier dermaßen einseitig, apologetisch und wider jeden Menschenverstand auf der Seite des VK, daß ich bei meiner Meinung bleibe, daß du der VK bist.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(592 Beiträge, 313x hilfreich)

Bitte EBay melden, dann fliegt er. Das ist Pappenverkauf V2.

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spikey82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

@Buffyslayer:

Deine objektive Art über Dinge zu diskutieren ist schon bemerkenswert.
Wenn du das nächste Mal den Schönfelder inhalierst um ein paar Fremdwörter zu suchen, denk bitte daran, dass du erst einmal die klassischen Wörter wie dass oder das richtig schreibst.

Wie sich die Polizei oder sonst jemand die Hosen anzieht, spielt in dem Fall keine Rolle.

Meine Meinung ist (und da kannst du mich für den VK halten oder nicht), dass der Inhalt ausdrücklich auf den, wenn auch wertlosen Zettel verweist und zwar eindeutig.

Wenn in der Fernsehwerbung in großen Lettern zu lesen ist: "10.000er DSL für alle! Monatlich 3,50€!" Und darunter steht in Schriftgröße 1,5: " Die Geschwindigkeit ist abhängig vom Wohnort", dann kann ich auch nicht sagen, dass ich nur die Schlagzeile gelesen habe und auf das Schnäppchen vertraut.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Ich denke auch, das ein K hier keine unerhebliche Schuld hat, wenn er etwas anderes als ein Datenblatt hier erwartet.
Im Titel steht ".... alle Infos ..."

Erster Satz in der Auktion:
"Bei dieser Auktion erwirbst du ein Datenblatt ..."

Möchte den Richter sehen, der hier dem K eine Handy zuspricht ...


100% korrekt ist die Beschreibung natürlich auch nicht, aber lange nicht so strittig wie manche andere Kartonverkäufer, die am Ende im letzten Satz schreiben "nur Karton, ohne Inhalt" ...


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" "

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Wenn du das nächste Mal den Schönfelder inhalierst um ein paar Fremdwörter zu suchen


Nur weil du dich mit der Rechtslage schlechter auskennst als ich, mußt du nicht meine Kompetenz anzweifeln.

Wie heißt es so schön - "getroffene Hunde bellen", mein lieber VK?

quote:
dass du erst einmal die klassischen Wörter wie dass oder das richtig schreibst


Nur weil ich der klassischen deutschen Rechtschreibung anhänge (die ich gelernt habe), bedeutet das nicht, daß (!) ich die Wörter falsch schreibe.

quote:
Meine Meinung ist (und da kannst du mich für den VK halten oder nicht), dass der Inhalt ausdrücklich auf den, wenn auch wertlosen Zettel verweist und zwar eindeutig.


Das bestreitet ja keiner. Aber daß (!) die Überschrift zur Artikelbeschreibung gehört und eindeutig zu sein hat, ist nun bis zum BGH durchexerziert.

quote:
Im Titel steht ".... alle Infos ..."


Und in wieweit soll das eine eindeutige Beschreibung sein, daß ein Datenblatt und kein Handy zum Verkauf steht?

quote:
dann kann ich auch nicht sagen, dass ich nur die Schlagzeile gelesen habe


Wenn du den rechtlichen Unterschied zwischen einem Vertrag und einer Werbung nicht kennst, solltest du anderen Leuten vielleicht besser nicht unterstellen, sie würden bloß "Fremdwörter im Schönfelder suchen".

quote:
Möchte den Richter sehen, der hier dem K eine Handy zuspricht ...


Möglicherweise nicht, das behauptet auch keiner.

Umgekehrt wird aber auch kein Richter den K, der hier in letzter Minute 300 EUR geboten hat, verurteilen, dem VK 300 EUR für ein Blatt Papier zu zahlen.

Eine Irrtumsanfechtung des K wird hier ohne Probleme durchgehen.


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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12306.05.2013 09:20:00
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 155x hilfreich)

Ich wollt nur mal erwähnen, das ich bei EBay auch schon Datenblätter ersteigert habe. 250 Datenblätter von RFT auf einer CD für 12 Euro.(RFT war ein Highend-Hersteller von Fermseh- und Audiotechnik. Oder so).

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
spikey82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Ah, wer bellt denn da so laut?

Einen Artikel bei Ebay anbieten ist dann wahrscheinlich keine Werbung?

Im übrigen findet man auf der Partnerseite FEA ähnliche Fälle. Mal sind sie aus Sicht des Käufers geschrieben und mal aus Sicht des Verkäufers und jetzt rate mal, auf wessen Seite der jeweils beantwortende RA ist.

Genau, er ist auf der Seite des Zahlenden äh Fragenden.

Also ist es doch hier pure Meinungsmache von dir wenn du mir Unterstellst, dass ich der VK dieses Blattes bin. Vielleicht bist du ja heiß auf tolle Userbewertungen für deine Beiträge.

Ein Forum ist per Definition ein Ort des Meinungsaustausches. Dass heißt, dass auch ich als Laie meine Meinung hier äußern und Fragen stellen kann.

Eine Frage mit Unterstellungen zu beantworten ist ja wohl auch nicht besonders professionell.

Und was deine permanenten "Das behauptet ja auch keiner..." angeht, du behauptest sehr wohl, dass es um einen Betrugsfall geht.

@MarkusMa:

So sehe ich es auch.


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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

Ein Datenblatt zu ersteigern muss ja nicht partout falsch sein.
Aber man sehe sich mal die Aufmachung des Auktionskopfes an: Link

Anstatt ein paar Pluszeichen in den Titel zu setzen, wäre "Datenblatt von..." besser gewesen. Der Titel lässt meiner Meinung einzig und alleine den Schluss zu, dass auf ein Handy mit (noch weiter undefiniertem) Zubehör geboten wird.

Zudem das Bild m.E. ein KO-Kriterium ist. Gezeigt ist ein Handy. Geboten wird auf ein Blatt Papier.
Ich sehe da nicht viel Raum für Interpretationen.
Ich kann schlecht in den Titel schreiben "Audi A3 - Zubehör - Vergleichen lohnt", das Bild meines Audis hinpacken und dann in die Auktion schreiben "Geboten wird aber nur auf die Fußmatte".

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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."

-- Editiert Katanaka am 21.03.2013 13:11

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Wenn in der Fernsehwerbung in großen Lettern zu lesen ist: "10.000er DSL für alle! Monatlich 3,50€!" Und darunter steht in Schriftgröße 1,5: " Die Geschwindigkeit ist abhängig vom Wohnort", dann kann ich auch nicht sagen, dass ich nur die Schlagzeile gelesen habe und auf das Schnäppchen vertraut.

Erstens ist das durchaus gängige Praxis, zweitens gibt es ein sehr sehr sehr gut sichtbares Sternchen, wodurch jedem klar wird, dass es Kleingedrucktes gibt.

Es ist nicht nur der reine Text wesentlich, sondern auch der Rest. Wenn nur im Fliesstext in einem Nebensatz erwähtn wird, dass es sich um ein Datenblatt handelt, dann kann das schonmal als arglistige Täuschung ausgelegt werden.

Ob du es willst oder nicht aber so urteilen gerichte nunmahl. Ich finde diese Urteile im übrigen gut, denn wer kann denn beurteilen, ob das absichtlich gemacht wird oder ob der Verkäufer es nicht besser weiss?

Wer bewusst etwas total wertloses anbietet und dann nur nebenbei erwähnt, dass es wertlos ist, wer in Kauf nimmt, dass er Irrtümer erzeugt, der gehört eher bestraft als unterstützt.

Ich kann echt nicht kapieren, wie man so einen Unfug auch noch verteidigt. Gerade der Unterscheid zwischen der abgebrochenen Artikelbeschreibung und dem Wiedereinstellen zeigt deutlich, dass der Verkäufer genau weiss, dass es hier Irrtümer gibt. Er versucht sie auszunutzen in der Hoffnung, damit durchzukommen.
Wenn jemand aus Versehen einen Irrtum erzeugt, ja mei, wird der Kaufvertrag zurückgenommen und gut ist.
Aber das hier ist Vorsatz, dabei bleibe ich und bei sowas gehört dem verkäufer der Hintern versohlt. Am Besten mit 10.000 Datenblättern.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

M.E. nach liegt hier eine arglistige Täuschung und wie bereits erwähnt durchaus der Verdacht eines Betruges nah, obwohl hier ein wesentlicher Aspekt bereits geschrieben wurde, der mich fast sagen lies: Okay, gerade alles so in Ordnung.

In der Tat hätte der Käufer sich vorher das komplette Angebot durchlesen müssen, denn dies unterliegt halt seiner Sphäre zu erkennen, ob es sich hier bei um das Datenblatt oder gar um das Gerät handelt. Alleine der Satz, dass man hier nur das Datenblatt ersteigere reicht durch die nachfolgenden Punkte nicht mehr aus um sich aus der Affaire ziehen zu können:

- der Artikel wurde (bewußt) in die falsche Kategorie gesteckt
- die Überschrift ist irreführend
- das Produktbild ist ebenso irreführend

und nun der eigentlich wichtigste Aspekt:

Die in der Beschreibung erwähnten Eigenschaften (vorallem Grakikchip und Gewicht) treffen NICHT auf das Datenblatt zu. Hier liegt als nach summarischer Prüfung ein krasses Missverhältnis zu der gelieferten Ware und der Produktbeschreibung vor.
Mit anderen Worten: Der VK hat sich hier selber ein Bein gestellt, als er versucht hat andere zu täuschen.

Genau auch aus diesem Grund, hier wird absichtlich um jemand anderen finanziell zu Schaden um sich selber unrechtmäßig zu bereichern, wird hier m.E. auch ein Betrug zu bejahen sein.

Daher warne ich auch den OP ausdrücklich davor zu versuchen sein Blatt Papier weiter zu versteigern, sondern Rate diesem Anzeige wegen Betruges zu stellen.

Wer des englischen mächtig ist, kann sich mal den folgenden Fall bei Judge Judy (US TV) anschauen und wird dort die Parallelen erkennen, auch wenn es hier um das amerikanische Rechtssystem geht. (http://www.youtube.com/watch?v=hOzVls6spI8)

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-- Editiert Albarion am 21.03.2013 13:24

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Einen Artikel bei Ebay anbieten ist dann wahrscheinlich keine Werbung?


Nein, das ist die verbindliche Willenserklärung, mit dem bei Ablauf Höchstbietenden einen Vertrag dieses Inhalts eingehen zu wollen.
"Werbung" ist schon rein begrifflich etwas völlig anderes.

quote:
Vielleicht bist du ja heiß auf tolle Userbewertungen für deine Beiträge.


Die bekomme ich auch, ohne mich mit dir abzugeben.

quote:
Ein Forum ist per Definition ein Ort des Meinungsaustausches. Dass heißt, dass auch ich als Laie meine Meinung hier äußern und Fragen stellen kann.


Ich habe auch nur meine Meinung geäußert, daß du der VK bist. ;-P

Worauf ich hinaus wollte, ist, daß du offenbar Fachmeinungen nicht hören willst, die deiner vorgefaßten zuwider laufen. Und genau dann bist du in jedem Forum falsch.

quote:
Und was deine permanenten "Das behauptet ja auch keiner..." angeht, du behauptest sehr wohl, dass es um einen Betrugsfall geht.


Bitte reiße doch nicht alles aus dem Zusammenhang. Ich habe nie behauptet, daß der VK dem K ein Handy schuldet. Das ist völlig unabhängig davon, ob der VK betrügen will. Im Gegenteil, wenn der VK betrügen will (was ich sehr wohl behauptet habe), liegt gerade keine Willenserklärung auf den Verkauf eines Handys vor, somit kann auch kein Vertrag zwischen VK und K zustande kommen. *duh*

quote:
Ich kann echt nicht kapieren, wie man so einen Unfug auch noch verteidigt.


Eine Erklärung habe ich ja schon geliefert; das auskeilende Verhalten des TE zeigt, daß ich da offenbar ins Schwarze getroffen habe... ;)

-- Editiert BuffySlayer am 21.03.2013 17:22

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ein einfaches Beispiel für eine Überlegung des Verkäufers: "Hmmm. wenn ich nun "Nur Datenblatt" reinschreibe in den Titel, dann kauft das ja keiner."
Genau die Überlegung reicht schon aus, um eine Absicht zu fassen, Leute täuschen zu wollen. Die Folgen daraus wurden jetzt schon zu Genüge dargestellt.

Ich gebe dem Verkäufer den Rat, das abzubrechen und so einen unfug sein zu lassen.
Ich geb dem TE den Rat, das so zu akzeptieren. Auch ein guter Anwalt steht mit juristischen Winkelzügen vor einer nahezu unlösbaren Aufgabe, wenn er den Verkäufer hier vertritt.

Davon abgesehen kann man sogar noch weiter gehen. Der Begriff "Vergleichen lohnt" im Auktionstitel ist extrem böswillig. Damit wird suggeriert, dieses Angebot mit anderen Angeboten zu vergleichen. Was genau soll sich also lohnen? Der Vergleich mit einem anderen Handy-Angebot?

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