Rücktritt wegen Irrtum möglich?

25. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
mmelbourne
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt wegen Irrtum möglich?

Hallo allerseits,

ich habe bei eBay einen "Goldbarren" gekauft. Er war wie folgt beschrieben:

Titel der Beschreibung "Goldbarren?"

Text der Beschreibung "Sie bieten auf einen X-Bank Barren. Ich habe keine Ahnung, und kann daher keine Aussage über die Qualität machen"

Das Bild in der Beschreibung zeigt einen X-Bank typischen Barren.

Zu einem Preis der weit unter dem marktüblichen Niveau für einen echten Barren liegen würde, habe ich ihn dann ersteigert. Scheinbar haben viele andere Käufer bemerkt, was ich erst bei der persönlichen Übergabe bemerkte:

Es ist eine Replik ist. Die ist für den Preis natürlich zu teuer, so habe ich die Transaktion abgebrochen. (Weder Geld noch Replik haben den Besitzer gewechselt)

Habe mich ein wenig belesen, und rausgefunden dass es wohl "Eigenschaftsirrtum" heisst? Kann ich aufgrunddessen zurücktreten, falls der Verkäufer versucht auf den Vertrag zu bestehen?

Ansonsten ist mir noch aufgefallen dass es, weil Replik, nicht wie per Beschreibung ein X-Bank Barren ist, sondern eben etwas anderes.

Zusätzlich interessant ist noch, dass der Verkäufer einen ähnliche Goldartikel versteigerte, wo er genau angibt um welche Goldart es sich "garantiert" handelt. Also kann die Angabe "keine Ahnung" zu haben eigentlich auch nicht stimmen - das lässt mich dann schon in Richtung Betrugsversuch denken?

Bin ich der Geschichte auf den Leim gegangen, muss den Vertrag erfüllen und das als Lehrgeld einstufen, oder komme ich aus der Sache raus?

Würde mich freuen etwas zu hören,
Gruss,
Michael

-- Editiert am 25.10.2009 13:05

-- Editiert am 25.10.2009 13:06

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10 Antworten
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#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Es käme letztlich auf die genaue Auktionsbeschreibung an, aber ggfs. kannst du den VK sogar auf Übereignung eines echten Goldbarrens wie beschrieben in Anspruch nehmen.

Ohne genaue Kenntnis der Beschreibung kann man daher nur sagen: alles ist möglich.

Seitens des VK klingt das aber eher nach einem Borderline-Betrug (der wußte vermutlich genau, was er da verkauft), sodaß zumindest sehr fraglich ist, ob er dich auf Zahlung verklagt.

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#2
 Von 
mmelbourne
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Snoop Pooper Scoop,

die Beschreibung war exakt so (wörtlich) wie in meinem Text oben beschrieben, kein Wort mehr und kein Wort weniger.

(Nur die X-Bank war spezifiziert: Die schweizer UBS)

Die Beschreibung "Goldbarren?" ist natürlich wegen des "?" einschränkend.

Danke für die Antwort - habe keine Lust auf ein Verfahren, wenn ich es einfach abhaken kann bin ich schon happy.

Gruss und Dank,
Michael :)

-- Editiert am 25.10.2009 13:12

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>"Goldbarren? <hr size=1 noshade>


Wenn der nicht vorher hat prüfen lassen, dass es kein Goldbarren ist... Der weiß Bescheid und spekuliert.

Schon das bloße Wort "Goldbarren" könnte ihm zum Verhängnis werden, insbesondere, wenn der Barren noch in der Kategorie "Gold" eingestellt worden wäre. Es ist schon eigenartig, dass er gerade hier das Fragezeichen setzt, während er bei dem anderen Teil ganz genau weiß, dass es "garantiert" Gold ist.

Denke, im Zweifel hätte er das prüfen lassen müssen (was er vielleicht auch getan hat).

So wird man den Artikel nicht verkaufen dürfen, dann muss man es halt lassen.


In der Folge durfte der Kläger berechtigterweise annehmen, dass das Teeservice diese Eigenschaft aufweist, und im Hinblick darauf sein Gebot abgeben (vgl. zur Angabe "Goldbarren" als zugesicherte Eigenschaft: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.06.1997 – 21 U 159/96 , juris) .

Dass die Artikelbeschreibungen wahrheitsgemäß zu sein haben, und die Angebote richtig und volIständig beschrieben werden müssen, ergibt sich auch aus § 8 Nr. 4 der allgemeinen Grundsätze von eBay (vgl. BI. 7 d. A.), die die Beklagte vor Beginn der Auktion kannte bzw. kennen musste. Die Beklagte konnte in der Folge auch nicht davon ausgehen, ihre Angaben seien letztlich unverbindlich. Hinzu kommt, dass die Beklagte das Teeservice nicht nur als echt silbern beschrieben hat, sondern es auch in der Kategorie "Kunst & Antiquitäten: Silber: Silber, 800er-925er: Kaffee- & Teegeschirr" eingestellt hat und damit letztlich beabsichtigte, dass das Teeservice von potenziellen Bietern, die in dieser Kategorie gezielt suchen, fur echt silbern gehalten wird. Der niedrige Startpreis von 5 € ändert nichts an dieser Einordnung. Vielmehr ist es bei eBay durchaus üblich, dass hochwertige Gegenstände mit niedrigem Startpreis eingestellt werden. Aus einem niedrigen Startpreis lässt sich jedenfalls kein Rückschluss auf den Wert der Sache ziehen.

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 31.01.2007 – 2-16 S 3/06
http://www.lawcommunity.de/volltext/232.html

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""

-- Editiert am 25.10.2009 14:13

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#4
 Von 
mmelbourne
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo bogus1,

danke für die Antwort!

Der Artikel war allerdings unter "Goldmünzen" eingestellt - Volltreffer :)

Ich vermute da habe ich dann wohl nichts merh zu befürchten. Cool -vielen Dank!

Gruss,
Michael :)

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#5
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Bevor Sie sich nun allzu sehr in Sicherheit wiegen, möchte ich noch zu bedenken geben, dass die Anfechtung wegen Irrtum nicht von evt. Schadensersatzansprüchen befreit.

Daher würde ich eher zur Anfechtung wegen Arglistiger Täuschung raten. (Wenngleich der Ausgang hier m. E. nicht ganz so vorhersehbar ist.)

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#6
 Von 
mmelbourne
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Oops - inwiefern befreit der Rücktritt nicht von Schadensersatz?

Was ist der potentielle Schaden?

Darf ich mir das so vorstellen, dass wenn ich wegen "Irrtum" zurücktrete, ich implizit einräume dass der Irrtum auf meiner Seite lag, und somit auch einräume dass es eben kein Betrugsversuch war?

Zuguterletzt: Wo ist der Unterschied zwischen Betrug und arglistiger Täuschung?

Vielen Dank für die Antwort!

Gruss, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Sehr gute Frage. Gerade bei diversen Ebay-Aktionen ist die Grenze zum Betrug nämlich sehr schwer zu ziehen. Die Auswirkungen sind dagegen gravierend (Betrug=Strafrecht / Argl. T. = Zivilrecht).

Beide Tatbestände haben (vereinfacht) gemeinsam, dass durch Täuschung ein Irrtum erzeugt/aufrechterhalten wird, um an Geld zu gelangen, welches ohne dem Irrtum nicht (oder nicht in dieser Höhe) den Besitzer gewechselt hätte.

In der Regel wird arglistige Täuschung dort angenommen, wo es nur um Täuschung über vertragliche Nebenbestandteile oder verkehrswesentliche Eigenschaften geht. Betrug ist eindeutig dann gegeben, wenn offensichtlich ein völlig anderer Artikel, als beschrieben, gesendet wird (z. B. Stein, statt Goldbarren). Leider ist es nicht immer so scharf abzugrenzen und die Grenze daher eher fließend.

In diesem Fall würde ich jedoch von arglistiger Täuschung ausgehen. Dem versucht der VK zwar entgegenzuwirken, indem er glaubhaft machen will, dass er keine Ahnung hat, was er da verkauft (wäre tatsächlich objektiv geeignet, um Arglistige Täuschung zu verneinen). Jedoch kann er das m. E. nicht wirklich glaubhaft machen, wenn er in einer anderen Auktion sein Expertenwissen präsentiert.

Was den Sachverhalt des Irrtums angeht, haben Sie das übrigens richtig interpretiert. Sie geben ja den Fehler implizit zu. (Meines Wissens wird dann hier noch unterschieden zw. Fahrlässigkeit / grober Fahrlässigkeit - mir fehlt jetzt aber die Zeit, das erneut zu recherchieren.)

Versuchen Sie es mit Arglistiger Täuschung. Sollte klappen.



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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Was ist der potentielle Schaden?


Z.B. ein Mindererlös bei einer erneuten Auktion. Vielleicht schwindelt der VK beim zweiten mal auch nicht.

quote:
wenn ich wegen "Irrtum" zurücktrete, ich implizit einräume dass der Irrtum auf meiner Seite lag, und somit auch einräume dass es eben kein Betrugsversuch war?


Ob ein Betrugsversuch vorlag, ist eine objektive Tatsache, die sich nicht danach bemißt, was du sagst oder tust.

Im übrigen ist die Erregung eines Irrtums ja gerade ein Bestandteil vieler Betrugstatbestände, insofern läge darin überhaupt kein Eingeständnis von irgendwas.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mmelbourne
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort! :)

Zitat:
Was ist der potentielle Schaden?
Zitat:
Z.B. ein Mindererlös bei einer erneuten Auktion. Vielleicht schwindelt der VK beim zweiten mal auch nicht.


Wenn er nicht schwindelt, also den Artikel korrekt und vollständig als "Replika" beschreibt, wird er einen für diesen Artikel "normalen" Preis erhalten.

Wenn ich den Mindererlös dann zahlen muss, habe ich vom Rücktritt nichts: Der VK hätte den erhöhten Kaufpreis dann trotzdem erfolgreich eingestrichen, und das ist exakt das was ich vermeiden möchte.

Bisher ist meine Taktik es mit der "arglistigen Täuschung" im persönlichen Gespräch zu versuchen, und dabei anzubieten es einfach auf sich beruhen zu lassen.

Wenn das nichts fruchtet und der VK droht mich zu verklagen (ansonsten wäre die Sache ja sozusagen abgeschlossen), werde ich erst eine Anzeige wegen Betrugsverdacht androhen und dann auch erstatten.

Dann wird sich zeigen, was weiter passiert.

Ist die Taktik aus irgendwelchen Gründen unvernünftig?

Gruss und Dank.

-- Editiert am 27.10.2009 12:42

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Wenn ich den Mindererlös dann zahlen muss, habe ich vom Rücktritt nichts


Das müßtest du ja auch nicht.

Wenn der Artikel beim ersten mal inkorrekt beschrieben war, fehlt es schon an der Kausalität für den Schaden, wenn der VK ihn dann beim zweiten mal korrekt beschreibt und *deswegen* weniger erlöst (und nicht, weil einfach ein zweites mal kein so hohes Gebot aufzutreiben war).

Und wenn er beim ersten mal korrekt beschrieben war, wird der VK ihn auch nicht mit anderer (schlechterer) Beschreibung verkaufen und dann bei dir einen Schaden einfordern können, für den allein die Beschreibung verantwortlich ist.



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