Hallo,
habe über das Internet einen Artikel von Privat gekauft. Beim Verkauf wurde die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, weshalb ich nach Erhalt eines defekten Artikels schriftlich den Austausch gegen einen intakten vom Vekäufer gefordert habe. Nachdem dieser nicht reagiert hat, habe ich nun der Kaufvertrag widerrufen.
Und nun meine Frage: Da ich mittlerweile den Verdacht habe, dass der Verkäufer von vornherein nichts Gutes im Schilde führte, möchte ich ihm die Ware nicht schicken, ohne vorher mein Geld wiederbekommen zu haben. Darf ich das verlangen (hab ja auch per Vorkasse bezahlt gehabt) oder muss ich ihm zunächst die Ware schicken und dann hoffen, dass ich mein Geld bekomme?
Danke schonmal für hilfreiche Antworten!
Rückerstattung - erst Ware oder erst Geld?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Hat wirklich niemand eine Idee, wie es sich in so einem Fall verhält? Muss zunächst die Ware zurückgeschickt werden oder kann man dem vorausgehend eine Erstattung verlangen?
Warum sollte ein Verkäufer Geld erstatten, ohne einen Nachweis über den Defekt zu haben? Also: Ware zurücksenden und dem VK die Möglichkeit geben, zu prüfen.
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Zumindest im Bild hat der Verkäufer den Defekt bereits gesehen. Und um eine Überprüfung des Schadens geht es im Prinzip ja auch nicht mehr, da der Kaufvertrag von mir widerrufen wurde infolge seiner Weigerung, mir einen intakten Artikel zukommen zu lassen.
Meine Sorge ist einfach, dass ich am Ende kein Geld von ihm sehe.
Angenommen, ich schicke ihm den Artikel, sollte ich ihn unter diesen Umständen unfrei verschicken? Zumindest würde ich nicht das Risiko eingehen, auf den Versandkosten sitzen zu bleiben.
Und um eine Überprüfung des Schadens geht es im Prinzip ja auch nicht mehr, da der Kaufvertrag von mir widerrufen wurde infolge seiner Weigerung, mir einen intakten Artikel zukommen zu lassen.
Da es sich um einen Privatverkauf handelt, hast du überhaupt gar kein Widerrufsrecht. Hier geht es also sehr wohl um einen Schaden. Und dabei kannst du den Verkäufer nicht zwingen, dir Geld zu überweisen, ohne daß er den Defekt selber begutachtet.
--- editiert vom Admin
So, wieder da, war eine Woche lang geschäftlich unterwegs… Zunächst Danke für die Antworten.
quote:
Da es sich um einen Privatverkauf handelt, hast du überhaupt gar kein Widerrufsrecht. Hier geht es also sehr wohl um einen Schaden. Und dabei kannst du den Verkäufer nicht zwingen, dir Geld zu überweisen, ohne daß er den Defekt selber begutachtet.
quote:
Dein 'Widerruf' wird wohl als Rücktrittserklärung umzudeuten sein. Vorausgesetzt, der Verkäufer haftete wg. tatsächlicher Mangelhaftigkeit auf Nacherfüllung, und innerhalb angemessen gesetzter Fristen geschah überhaupt kein Nacherfüllungsversuch, so wärst Du auch zum Rücktritt berechtigt gewesen, sodaß der Kaufvertrag damit aufgehoben ist.
Upps… ja, stimmt - nicht Widerruf sondern Rücktritt. So hatte ich dem Verkäufer das auch geschrieben, nachdem er nach mehrwöchiger Frist auf meine Aufforderung, das defekte gegen ein intaktes Teil zu tauschen, überhaupt nicht reagiert hat. Also da bin ich mir sicher, dass das so ok war, wie ich das gemacht habe.
(Nur zur Info: Den Verkäufer würde ich als verkappten gewerblichen Verkäufer ansehen, weil er regelmäßig Teile aus dem Bereich anbietet und verkauft. Insofern wäre es ihm sicher auch tatsächlich möglich gewesen, ein intaktes zu organisieren.)
@Mirk
quote:
Wenn er sich nicht freiwillig zur Vorauszahlung (evtl. zunächst eines Teilbetrags) VOR Warenerhalt verpflichtet, dann hast Du evtl. kein einklagbares Recht, von ihm eine Zahlung einfordern zu dürfen, solange er Dir vorhalten dürfte, daß Du Deinen Teil der gegenseitigen Rückgewährpflichten nicht erfüllt hast.
+
quote:
Falls die Sache tatsächlich mangelhaft ist (was im Streitfall vom Käufer nachzuweisen wäre), und der Verkäufer eine als Nacherfüllung verlangte Leistung innerhalb angemessener Fristen nicht unternimmt / unberechtigterweise verweigert, dann kann er sich einem Rücktritt und Kaufpreisrückzahlungsforderungen nicht mit dem Argument widersetzen, er sei zur Ablehnung/Verweigerung berechtigt gewesen, weil er die Sache nicht prüfen konnte. (Auch wenn die -als nachweisbar mangelhaft angenommene- Sache vom Verkäufer nicht geprüft werden konnte, begründet dies kein gesetzliches Recht zur Verweigerung von Nacherfüllungsleistungen. )
Den ersten Absatz verstehe ich so, dass ich meine Rückgewährpflichten zunächst erfüllen müsste, wobei, wie erwähnt, meine Sorge einfach ist, dass ich, wenn ich ihm den Artikel schicke, am Ende weder Geld noch den Beweis in Form des defekten Artikels in der Hand habe und dann richtig schlecht dastehe.
Den zweiten Absatz verstehe ich so, dass er im Falle eines korrekten Ablaufs mit Aufforderung zum Austausch des defekten Teiles mit Frist, auf die er nicht reagiert hat, der Kaufpreisrückzahlungsforderungen eben nicht widersprechen kann, auch wenn er den Artikel noch nicht wieder in den Händen hat.
Gibt es da nicht einen Widerspruch zwischen Deinen beiden Absätzen? Könnte ich also den Artikel zunächst hier behalten und ihn per Mahnverfahren zur Zahlung zwingen? Oder stelle ich mir damit selbst ein Bein?
Was ich auch derzeit überlege ist, wie ich - im Falle dass ich den Artikel dann doch zurückschicken sollte, ohne vorher das Geld bekommen zu haben - einen Beweis vom Zustand und damit dem Defekt sichere, der auch notfalls vor Gericht Bestand hat? Ansonsten ist das Teil am Ende ausgetauscht gegen ein nicht defektes. Außerdem: Reicht es, wenn ich ihn - nachdem er natürlich nicht auf meine Aufforderung zur Zahlung reagiert hat - erneut auffordere für die Rückholung selber zu sorgen und anderenfalls den unfreien Versand ankündige? Weil zusätzliche Versandkosten werde ich sicher nicht auch noch investieren.
-- Editiert von pyrol am 23.04.2008 13:26:24
-- Editiert von pyrol am 23.04.2008 13:27:17
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