Recht auf deutsches Gerät und Gewährleistung?

12. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Hesse2012
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)
Recht auf deutsches Gerät und Gewährleistung?

Hallo,
angenommen, man ersteigert bei einem deutschen Auktionshaus von einem deutschen VK ein elektrisches Gerät, welches neben der offiziellen (standardbeschreibung) nur noch die Info enthält:
"Nur kurz getestet, dann wieder in die Originalverpackung gelegt. Die Rechnung liegt bei. Der Ball wurde am 27. März 2013 in einem offiziellen Apple-Store gekauft."

Jetzt liegt ein (vermutlich) UK Stecker bei, die Rechnung fehlt noch komplett.

Anrecht auf einen deutschen Stecker habe ich wohl, oder?
Was ist mit der Rechnung, wenn diese von einem UK Apple Store ist. Muss ich das akzeptieren, weiß nicht, was in einem Gewährleistungfall passiert. Evtl. gilt keine 2 jährige Gewährleistung, oder ich muss teuer auf die Insel schicken.
Habe ich Anrecht auf ein Gerät, wo ich im Bedarfsfall eine deutsche Gewährleistung in Anspruch nehmen kann?

Ich bin "einfach" davon ausgegangen, dass das Gerät in einem deutschen Apple Store gekauft wurde.

Das Gerät war etwa 35% günstigr als ein Neugerät, kann ich vom VK fordern, mir ein der Artikelbeschreibung entsprechendes Gerät (mit Rechnung von einem deutschem Geschäft) zu liefern?
Hinweis: Das Gerät gibt es noch (es handelt sich nich um Apple-Gerät, sonder nur um ein Gerät, welche damit kompatibel ist).


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43 Antworten
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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
Anrecht auf einen deutschen Stecker habe ich wohl, oder?

Das käme darauf an, ob diesbezüglich vom Verkäufer eine Aussage getroffen wurde und wenn ja welche genau.



quote:
Was ist mit der Rechnung, wenn diese von einem UK Apple Store ist. Muss ich das akzeptieren,

Das es keinen Rechtsanspruch darauf gibt überhaupt eine Rechnung zu erhalten, wäre diese zu akzeptieren.
Insbesondere wenn es überhaupt keine andere gibt.



quote:
kann ich vom VK fordern, mir ein der Artikelbeschreibung entsprechendes Gerät (mit Rechnung von einem deutschem Geschäft) zu liefern?

Selbstverständlich.
Nur wird man es bei einer Weigerung des Verkäufers dieser etwas absurden Forderung nachzugeben, keinen Erfolg vor einem Gericht haben diese auch durchzusetzen.



quote:
Habe ich Anrecht auf ein Gerät, wo ich im Bedarfsfall eine deutsche Gewährleistung in Anspruch nehmen kann?

Sofern der Verkäufer die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat, gilt gemäß Gesetz automatisch die (oft nutzlose) deutsche Gewährleistung.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#3
 Von 
Hesse2012
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,
welche absurde Forderung?

Das ich einen deutschen Stecker am Gerät erwarte wenn nichts anderes beschrieben ist?

Oder das ich eine deutsche Rechnung erwarte,, wenn ein VK von einer Rechnung von einem App Store spricht, die dabei ist; und dann eine Kaufbeleg von einem App Store aus (z.B.) dem Kongo nachgereicht wird?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
Das ich einen deutschen Stecker am Gerät erwarte wenn nichts anderes beschrieben ist?

Aus welchen Parametern leitet sich diese Erwartung ab?



Wenn ein VK eine Rechnung ohne nähere geographische Spezifizierung der Rechnungsherkunft offeriert, wäre auch eine Rechnung aus dem Kongo als Erfüllung anzusehen sofern diese von einem offiziellen Apple-Store ausgestellt wurde.


Sofern man gewisse Erwartungen bezüglich nicht erwähnter Eigenschaften/Beschaffenheiten hat, empfiehlt es sich dies vor Vertragsschluss zu klären.
Ansonsten besteht die ernsthafte Gefahr das ein süd-ost-chinesischer Stecker und eine kongolesische Rechnung vor Gericht als vertragskonform angesehen werden.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
Hesse2012
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Wenn Harry hier Recht hat, dann ...

Also kann ein ein Auto, welches ich in D von einem deutschen VK kaufe, rechtslenkung haben und der VK muss dies nicht erwähnen?

Und ein TV Gerät muss auch nicht die dt Empfangsnorm einhalten, wenn diese nicht erwähnt ist?

Also muss ein K dies alles vorab nachfragen?
Klar ....


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#6
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ein VK eine Rechnung ohne nähere geographische Spezifizierung der Rechnungsherkunft offeriert, wäre auch eine Rechnung aus dem Kongo als Erfüllung anzusehen sofern diese von einem offiziellen Apple-Store ausgestellt wurde. <hr size=1 noshade>


Nein, das sieht das BGB leider anders. Lies mal §434 I BGB . Ein nur im Kongo betreibbarer Stecker ist nicht verkehrsüblich. Und daß man bei hier verkauften neuen Waren erwartet, daß man auch Gewährleistung beim VK und Garantie beim Hersteller geltend machen kann, ist ebenfalls verkehrsüblich (und nicht, daß man einen "gestern gekauften iPod" irgendwo in Surinam einschicken muß, weil der VK dort am Vortag noch gewesen ist).

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#7
 Von 
Hesse2012
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

hallo,
ich sehe es (unabhängig das ich "betroffener" bin genauso wie JuBiPe.

Frage ist:
Kann ich auf ein Gerät mit deutscher Gewährleistung bestehen, war es ein verschulden des VK, das diese nun fehlt und er dies im Vorfeld nicht klar genug gemacht hat?
Ausserdem fehlt die deutsche Kurzanleitung, die deutschen Geräten beiliegt (soll ein Geschenk für Sohn sein; auch ich mußte erst googeln, um das Gerät erstmalig in Betrieb nehmen zu können, ist nicht ganz "ohne").

Oder ist das liefern eines "Ersatzgerätes" mit deutscher Garantie für ihn nicht zumutbar?
Das Gerät gibt es ja auch in D nur zu kaufen, nur etwa 35% teurer als der Auktionsendpreis.

Das Problem mit dem Netzstecker läßt sich mittels Adapter lösen.

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#8
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

Poste doch mal die Artikelnr. vom Auktionshaus. Ein UK-Gerät hat oft andere Artikelnr. etc.. Damit wird es leichter das Angebot im Detail zu prüfen und auf bessere Argumentation hinzuweisen. Das klärt dann auch Fragen wie Ausschluß der Gewährleistung, sofern überhaupt erwähnt.

Ansonsten ist doch das Gerät identisch mit "deutschen" Modellen? Also kein unmittelbarer Geräte-Mangel. Ein deutsches Anschlußkabel sollte günstig zu haben sein und das wäre ggf. die einzige Nachbesserung, die der (private?) Verkäufer leisten müsste.

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#9
 Von 
Hesse2012
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

> "Das klärt dann auch Fragen wie Ausschluß der Gewährleistung, sofern überhaupt erwähnt."
Die Gewährleistung vom Hersteller besteht wohl schon, allerdings muß alles in USA reklamiert und hingeschickt werden.
Und die zwei jährige Gewährleistung gibt es dort ja gar nicht.

Alles Gründe, weshalb ich bewußt ein Gerät von einem deutschen Apple Store haben wollte und nicht von einem Apple Store aus Kongo oder USA!

da der VK nichts zum Ausschluss der Gewährleistung geschrieben hat, kann ich ggf in den ersten 6 Monaten ja Problemlos mich an ihn wenden, wenn was ist. Aber die off. Herstellergarantie/Händlergewährleistung war der eigentlich Grund, das ich (und vermutloich die Mitbieter) überhaupt so viel geboten hatte.

Stecker und Kabel, das ist kein Problem!


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-- Editiert Hesse2012 am 13.05.2013 15:41

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#10
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Aber mit den Apple-Gewährleistungsaussagen hier hast du dich vor dem posten in keinster Weise befasst??? Bitte auch dort die Fussnoten lesen und ggf. zuerst beim Apfel nachfragen. Einzig der fehlende Kaufbeleg des Store ist ein Manko.

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proporttional zu einer Fragestellung."

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#11
 Von 
Hesse2012
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Gesucht habe ich, aber
- es handelt sich um ein Gerät, welches ausserhalb der EU (USA) gekauft wurde
- kein orig. Apple Produkt, sondern nur im Apple Store gekauft
- diese ganze Unklarheiten wollte ich umgehen, daher wolltebich ein "deutsches" Gerät kaufen ....

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Knackpunkt ist hier die fehlende Rechnung.
Aus welchem Land die stammt ist wie gesagt absolut egal, Hauptsache aus einem offiziellen Apple-Store (vereinbarte Beschaffenheit).

Eine Rechnung aus einem offiziellen Apple-Store durchzusetzen dürfte daher problemlos sein.
Der Versuch eine "deutsche Rechnung" durchzusetzen dürfte eher nicht von Erfolg gekrönt sein.



quote:
Und daß man bei hier verkauften neuen Waren erwartet, daß man auch Gewährleistung beim VK und Garantie beim Hersteller geltend machen kann, ist ebenfalls verkehrsüblich

Fast.

Zum einen hat der Verkäufer hier der Beschreibung nach eine benutzte Ware verkauft.


Sofern der Verkäufer die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat, gilt gemäß Gesetz automatisch die (oft nutzlose) deutsche Gewährleistung.
Bei Ausschluss gibt es auch keine Gewährleistung.
Da hilft dann auch keine Verkehrsüblichkeit.

Da hier kein Ausschluss der Gewährleistung erfolgte, gibt es automatisch die gewünschte "deutsche Gewährleistung".


Die Möglichkeit Garantie geltend zu machen ist eben nicht verkehrsüblich, da jeder Hersteller frei entscheiden kann welche Garantien er gibt und ob er überhaupt Garantie gibt.



quote:
da der VK nichts zum Ausschluss der Gewährleistung geschrieben hat, kann ich ggf in den ersten 6 Monaten ja Problemlos mich an ihn wenden, wenn was ist.

Die Gesetzliche Gewährleistung beträgt 2 Jahre und nicht 6 Monate. Und Du wirst nachweisen müssen, das der Mangel schon bei Gefahrenübergang zumindest latent vorhanden war. Ob das so problemlos ist, muss man dann im jeweiligen Falle sehen.



quote:
Aber die off. Herstellergarantie/Händlergewährleistung war der eigentlich Grund, das ich (und vermutloich die Mitbieter) überhaupt so viel geboten hatte.

Die wurde in dem Angebot wie genau erwähnt?



quote:
- kein orig. Apple Produkt, sondern nur im Apple Store gekauft

Man sollte sich bewusst sein, das eine Garantie den Bedingungen des Garantiegebers unterliegt.
Und das bedeutet schlicht das die Garantie nicht in jedem Falle automatisch Bestandteil ist. Sie muss schon in den vertraglich relevanten Unterlagen erwähnt sein, will man den Garantiegeber deswegen in Regress nehmen.


Worauf gründet dann die Erwartung einer solchen Garantie?



quote:
- diese ganze Unklarheiten wollte ich umgehen, daher wolltebich ein "deutsches" Gerät kaufen ....

Dann sollte man nicht bei irgendwem auf einem Internet-Flohmarkt gebrauchte Geräte kaufen, sondern ganz normal beim Fachhandel.
Denn der gewerbliche Fachhandel unterliegt ganz anderen Bestimmungen/Einschränkungen bezüglich der Geräte.






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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-- Editiert Harry van Sell am 13.05.2013 21:45

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#13
 Von 
Hesse2012
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Nochmal zur Klarstellung:
Die original Rechnung/Kassenzettel des Aplle Stores aus USA habe ich mittlerweile.

Und wie ich es im WWW gefunden habe, hilft mir diese wohl wenig, denn ein dt. Apple Store wird keinen Gewährleistungsanspruch mir gegenüber zugeben sondern nach USA verweisen.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
denn ein dt. Apple Store wird keinen Gewährleistungsanspruch mir gegenüber zugeben sondern nach USA verweisen.

Apple ist für die Gewährleistung überhaupt nicht zuständig. Das wären sie auch nicht wenn das Gerät in Deutschland gekauft worden wäre.
Für die Gewährleistung ist immer der Verkäufer zuständig. So steht es im deutschen Gesetz namens BGB.

Einzig wenn zwischen Verkäufer und Apple Identität bestehen würde - man also im Apple Store gekauft hätte - wäre Apple auch für die Gewährleistung zuständig.





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#15
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

aha, US statt UK, ja das ist ein Unterschied!

Trotzdem kann man oft besser helfen mit dem Original-Auktionsangebot.

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#16
 Von 
Hesse2012
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Das Gerät wurde doch von meinem VK in einem Apple Store gakauft.
Der "Verkäufer" ist doch der Apple Store, von diesem habe ich einen Kassenzettel.
Warum sollte Apple nicht zuständig sein???

Habe ich mich mit Apple falsch ausgedrückt, soll ich Apple Store schreiben.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
Der "Verkäufer" ist doch der Apple Store, von diesem habe ich einen Kassenzettel.

DEIN Verkäufer ist er Typ von eBay, nicht der Apple Store.
Einzig ER wäre DIR zur Gewährleistung verpflichtet.
Der Apple Store hingegen wäre nur deinem Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet.
Zumindest dem Gesetz nach.


Sofern es keine personalisierte Rechung ist, wird man aber mit der Rechung durchaus bei Apple die Gewährleistung beanspruchen können, schlicht weil Apple nicht weis das Du nicht der Erstkäufer bist (und soweit mir bekannt ist da auch nicht groß "ermittelt").





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#18
 Von 
Hesse2012
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

OK,
das ist klar,
aber da mir ein orig. Kaufbeleg des Stores immer wichtig war ging ich davon aus, das klar ist, das ich im Fall der Fälle selbst die Ansprüche gegenüber dem Store in Anspruch nehmen will/kann.

Aber was hilft mir ein Beleg aus den USA in einem deutschen Apple Store?

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#19
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Du kannst nur von einem deutschen Stecker ausgehen, Garantie kannst du nicht erwarten wenn sie nicht erwähnt wurde - und selbst wenn, muss der Garantiegeber das nicht so akzeptieren.
Eine Rechnung hast du wie vereinbart mittlerweile bekommen.

Gewährleistung kannst du von deinem Verkäufer verlangen, mehr auch nicht, du hast schlicht keinen Anspruch auf Gewährleistung von Apple. Dass du das eventuell trotzdem durchsetzen kannst ist dein Glück, mehr aber auch nicht.
Wenn das durch den US Store mit Problemen verbunden ist, dann ist das auch wieder Pech, denn einen Anspruch hättest du eben nichtmal.

Im Übrigen würde dir auch bei einem in Deutschland gekauften Gerät nicht mehr zustehen - wie gesagt, einzig und alleine der für Deutschland übliche Stecker wäre ein Problem, alles andere kannst du sowieso nicht fordern.

Du kannst noch froh sein, dass der Verkäufer die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat, so kannst du dich 1 Jahr lang an ihn wenden, wenn es Probleme geben sollte - davon musst du in den ersten 6 Monaten noch nichtmal einen Beweis führen.

Alles in Allem hast du einfach Pech gehabt und hast viel zu viel erwartet.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

-- Editiert 3,141592653 am 13.05.2013 22:44

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
Du kannst noch froh sein, dass der Verkäufer die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat, so kannst du dich 1 Jahr lang an ihn wenden, wenn es Probleme geben sollte - davon musst du in den ersten 6 Monaten noch nichtmal einen Beweis führen.

Da muss ich mal kurz korrigieren:
- die Gewährleistung beträgt ohne Ausschluss/Verkürzung immer 2 Jahre
- der Käufer muss nachweisen, das der Mangel schon bei Gefahrenübergang zumindest latent vorhanden war.



quote:
aber da mir ein orig. Kaufbeleg des Stores immer wichtig war ging ich davon aus, das klar ist, das ich im Fall der Fälle selbst die Ansprüche gegenüber dem Store in Anspruch nehmen will/kann.

Wenn solche Gedankengänge dem Verkäufer nicht rechtzeitig vorab mitgeteilt werden, sind sie auch in der Regel nicht einforderbar.

Zumal man hier die Ansprüche grundsätzlich gegenüber dem Store selbst in Anspruch nehmen kann, es ist nur etwas komplizierter.



quote:
Aber was hilft mir ein Beleg aus den USA in einem deutschen Apple Store?

Eventuell lässt Apple hier Kulanz walten, fragen kostet nichts.
Falls nicht, wäre der Verkäufer der Ansprechpartner.



Was ist eigentlich mit der Herstellergarnatie? Gibt es eine? Was besagt diese?





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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

quote:
Da muss ich mal kurz korrigieren:
- die Gewährleistung beträgt ohne Ausschluss/Verkürzung immer 2 Jahre
- der Käufer muss nachweisen, das der Mangel schon bei Gefahrenübergang zumindest latent vorhanden war.


Richtig, ohne Ausschluss stimmt das. Meine Angabe war falsch, gewerbliche Händler könen verkürzen, private Verkäufer ganz ausschließen.
Bei gewerblichen Händlern gilt die Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate, bei privaten Verkäufern nicht.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Hesse2012
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
und hast viel zu viel erwartet.


Sorry, wenn ich so was lese ärgere ich mich nur!!

Was soll man den erwarten , wenn ein deutscher Ebayer in Ebay-Deutschland ein technisches Gerät inclusive vier Wocher alter Rechnung ohne weitere Zusatzinfos verkauft?

Muss man alles nachfragen?
- Geht das Gerät auch, denn es ist ja "gebraucht"
- Hat der Hund nicht drauf rum gekaut
- Ist ein deutscher Stecker dabei
- Ist die übliche deutsche Anleitung dabei
- Ist die Rechnung vorhanden und auch lesbar (könnte ja sogar sein, das die Rechnung in der Waschmaschine war, aber beigelegt wird ....)
- ...

Man darf also nichts erwarten, was ein normaler K als "normal" ansieht wenn nichts anderes erwähnt wird?



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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

zumindest die Frage, ob es sich um ein Gerät für den Duetschen Markt handelt, ist dem Käufer denke ich zumutbar!

Solche Geräte sind doch für den weltweiten Einsatz gedacht und bei der globalen hin und her verkauferei, muss man einfach Globaler denken, vorallem gerade bei Apple...

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
zumindest die Frage, ob es sich um ein Gerät für den Duetschen Markt handelt, ist dem Käufer denke ich zumutbar!


Nein, es ist die Pflicht des VK, die Ware ausreichend zu beschreiben. Insbesondere, wenn sie vom Verkehrsüblichen (also dem, was zu 99% in Deutschland verkauft wird) abweicht.

quote:
Solche Geräte sind doch für den weltweiten Einsatz gedacht und bei der globalen hin und her verkauferei, muss man einfach Globaler denken, vorallem gerade bei Apple...


Nein, wenn du in Deutschland von einem deutschen Verkäufer ein Gerät kaufst, mußt du nicht erwarten, es dann mit thailändischer Gebrauchsanweisung, samoanischem Stecker und in Tuvalu geltend zu machender Gewährleistung/Garantie zu bekommen.

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Simoff
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 104x hilfreich)

quote:
- Hat der Hund nicht drauf rum gekaut

Der war gut. Gebrauchsmängel wie nicht passende Stecker sind denke ich eindeutig zu beseitigen. Würde aber im Rahmen der Nachbesserung nicht viel bringen. Wenn das Gerät in den 2 Jahren nicht ausfällt, gibt es doch kein Problem. Eine Rücknahme zu fordern mit der Begründung "es könnte ja einen Defekt geben und ich bekomme keine Händlergewährleistung" ist leider etwas zu unkonkret um das einzuklagen, wenn es keinen Passus im Angebotstext gab. Davon ab - es gibt doch fast nur noch chinesische Geräte, die für Amerika oder Europa customized werden.

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Eine Rücknahme zu fordern mit der Begründung "es könnte ja einen Defekt geben und ich bekomme keine Händlergewährleistung" ist leider etwas zu unkonkret um das einzuklagen, wenn es keinen Passus im Angebotstext gab.


Doch, ein als "gerade neu gekauft" verkauftes Gerät hat u.a. wegen der Händlergewährleistung (deren Abtretung an den K vertragliche Nebenpflicht ist) einen generell höheren Marktwert als ein aus China mitgebrachtes. Diese Differenz ist der Schaden, dafür muß gar kein Gewährleistungsfall konkret eintreten.

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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

quote:
Was soll man den erwarten , wenn ein deutscher Ebayer in Ebay-Deutschland ein technisches Gerät inclusive vier Wocher alter Rechnung ohne weitere Zusatzinfos verkauft?


Und weil Samsung ein koreanischer Konzern ist, gibts da nur Koreanische Gewährleistung und alles ist auf Koreanisch geschrieben?
Das ist Naivität pur.

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-- Editiert 3,141592653 am 14.05.2013 19:27

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
Doch, ein als "gerade neu gekauft" verkauftes Gerät hat u.a. wegen der Händlergewährleistung (deren Abtretung an den K vertragliche Nebenpflicht ist) einen generell höheren Marktwert als ein aus China mitgebrachtes.

Was unterscheidet denn das aus China mitgebrachte (und in China produzierte) von dem in irgendwo gekauften (und in China produzierten) Gerät?
Und "gerade neu gekauft" kann auch in China erfolgt sein. Hauptsache im Apple Store wie vertraglich zugesichert.



quote:
Muss man alles nachfragen?

Ist das Gerät noch im Originalzustand wie von Hersteller in Deutschland vertrieben?
Weist das Gerät Fehlfunktionen/Beschädigungen auf?



quote:
Ist die Rechnung vorhanden und auch lesbar (könnte ja sogar sein, das die Rechnung in der Waschmaschine war, aber beigelegt wird ....)

Eine lesbare Rechnung wäre ein vertragliche Nebenpflicht falls diese vertraglich vereinbart wurde. Aber sie muss z.B. nicht in deutscher Sprache sein oder die deutschen Pflichtangaben enthalten.



quote:
Man darf also nichts erwarten, was ein normaler K als "normal" ansieht wenn nichts anderes erwähnt wird?

Man sollte die Erwartungen die man z. B. an einen ordentlichen Fachhändler beim Kauf von fabrikneuer Ware hat, nicht einfach auf einen Feld-Wald-Wiesen Verkäufer vom Flohmarkt übertragen bei dem man Gebrauchtware kauft.

Wer das vermeiden will, wählt den Weg zum Fachhandel.


Wenn man jetzt mal zusammenrechnet, was Du schon an Zeit in die Klärung investiert hast, dürfte die 35% Ersparnis schon aufgebraucht sein ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Hesse2012
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Keine Ahnung, warum ihr den VK immer im Recht sehen wollt, ich verstehe es wirklich nicht.
Aber vermutlich sind 99% der Kartonkäufer auch selbst schuld, hätten ja nachfragen könne, ob das abgebildete Gerät auch wirklich im Karton ist und die 72 kleingedruckte Zeile im Fließtext hätte man ja schliesslich sehen können ...

Nochmal:
Deutscher VK bietet Gerät mit Kaufbeleg Apple Store an, wirbt damit und suggeriert, das ja noch fast volle Gewährleistung drauf ist.

- Ist ein US Gerät
- Kein deutscher Stecker dabei (in EU verkauften Geräten dabei)
- Kein deutsches Handbuch (in EU verkauften Geräten dabei)
- Apple USA bietet selbst keinerlei Garantie auf diesen Gerät da kein Apple sondern Fremdhersteller, verweist auf Hersteller direkt. Wenn es den in 1 Monat nicht mehr gibt ...

In D hätte ich in 99,9% der Fälle kein Problem, dieses gekaufte Gerät selbst bei Apple zu reklamieren, auch wenn ich "Zweitbesitzer" bin.

@Harry van Sell:
Nein, das Gerät ist NICHT wie in Deutschland vertrieben, siehe alle Punkte oben incl. dt Gewährleistung!

@Pi:

Zitat:
Und weil Samsung ein koreanischer Konzern ist, gibts da nur Koreanische Gewährleistung und alles ist auf Koreanisch geschrieben?"

Vergleich verstehe ich nicht!
Wenn ich in D ein Samsung kaufe, habe ich die deutsche Gewährleistung vom Händler!
Es liegt ein deutscher Stecker und Handbuch bei!



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-- Editiert Hesse2012 am 14.05.2013 19:44

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Simoff
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 104x hilfreich)

Warum verlinkst du nicht auf das Original-Angebot. Das ist viel interessanter als subjektive Wiedergabe von Teilinfos.

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