Rücktrittsrecht des Verkäufers?

30. Juni 2002 Thema abonnieren
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)
Rücktrittsrecht des Verkäufers?

Von eBay wird in Angebotstexten ergänzt:

"Ihr Gebot ist bindend. Bieten Sie bitte daher nur, wenn Sie den
Artikel auch wirklich kaufen möchten. Wenn Sie bei Ende der
Angebotszeit Höchstbietender sind, haben Sie einen
rechtsverbindlichen Vertrag über den Kauf des Artikels
abgeschlossen."

Bei Auktionsende wird der Auktionstext von eBay so abgeändert:

"Wenn der Käufer bzw. der Höchstbietende innerhalb von
3 Werktagen nach Ende der Auktion nicht erreichbar sein sollte,
kann der Verkäufer den Artikel dem zweithöchsten Bieter anbieten,
sofern es einen solchen gibt."

und in den Ratschlägen für Verkäufer ist zu lesen:

"Wenn Sie den Höchstbietenden nach einer angemessenen Zeit
immer noch nicht erreichen können, so haben Sie die Möglichkeit
den Artikel ersatzweise dem Zweithöchstbietenden anzubieten.
Hierbei ist es oft üblich, den vom zweiten Bieter gebotenen Betrag
als Verkaufspreis zu wählen."

----

Soweit ich das verstehe hat sich eBay bei dem zwischen Käufer
und Verkäufer zustandegekommenen Vertrag herauszuhalten
und nicht einseitig dem Verkäufer ein beliebig auszulegendes
Rücktrittsrecht einzuräumen (z.B. was heisst nicht erreicht,
wenn die meisten eBay'er kostenlose E-Mail-Konten verwenden
und hier doch ab und an was schiefläuft).

Unverständlich ist auch, dass eBay zunächst um den wirksamen
Kaufvertrag vor dem BGH kämpft, um genau diesen dann nach
der Aktion zu verwässern und möglicherweise den einen oder
anderen Verkäufer (der sich z.B. auf die 3-Tages-Regel verlässt)
dann in eine nachteilige Rechtsposition zu schieben.

Wie sehen das andere Forumsteilnehmer?

Gruss,

Wolfgang









------------- Soweit ich das verstanden habe, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass bei eBay-Auktionen mit dem erfolgreichen Auktionsende ein verbindlicher Kaufvertrag zustandekommt. Wie kann es dann sein, dass NACH der Auktion EINSEITIG dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird - es sei denn, das ist nicht so zu verstehen? Und ... was soll dieses wachsweiche "nicht zu erreichen" (= Mail kommt zurück, Telefon wird nich abgenommen ......) ?

Problem bei eBay und Co?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Aus reinem Interesse , damit es wieder nach oben rückt!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
need4help
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 1x hilfreich)

hallöchen,

ich fang mal mit nach dem auktionsende an:
die "3 tage regel" ist "nur" das minimum.

http://pages.ebay.de/help/community/npb.html

aus eigener erfahrung kann ich sagen, dass die längste wartezeit 1 woche gewesen war, da (nach eigenen angaben) das ebay mitglied im krankenhaus gewesen war.

unter "nicht erreichen" würde ich persönlich ein nichtzustandekommen von kommunikation definieren. ich persönlich nutze den kaufabwicklungslink bei ebay (dann müßte auch ebay wissen, dass ich mich bei dem ebay partner gemeldet habe).

"
Soweit ich das verstanden habe, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass bei eBay-Auktionen mit dem erfolgreichen Auktionsende ein verbindlicher Kaufvertrag zustandekommt
"
würde ich auch zustimmen (ich kenne "nur" das BGH Urteil AZ.: VIII ZR 13/01 )

"
Wie kann es dann sein, dass NACH der Auktion EINSEITIG dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird - es sei denn, das ist nicht so zu verstehen?
"
ähm versteh ich auch nicht.
wenn sich der höchstbieter beim verkäufer meldet, warum sollte der verkäufer ein angebot an den zweithöchstbieter senden (und damit vom "eigentlichen" vertrag zurücktreten *grübel*) ich denke, diese option ist für den fall gedacht, WENN sich ein ebaymitglied nach o.g. sachverhalt binnen einer gewissen frist nicht melden sollte.
(siehe selbst angegebenes zitat ;) )

hoffe geholfen zu haben
need4help

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Linus-
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Damit keiner auf die Idee kommt die Auktion zu stornieren und Ebay die Gebühren nicht wieder zurückerstatten muß.

-Linus- , KEIN Rechtsprofi

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cumulus
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Was macht eigentlich ein Verkäufer dem zwischenzeitlich (zw Einstellen des Angebotes und Abwicklung) der Verkaufsgegenstand kaputt geht bzw verloren geht ???

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

@Cumulus

Kaputt/Geklaut ... damit Leistung
unmöglich, Anfechtung des Kaufvertrags
wegen Unmöglichkeit (siehe § 275 BGB ).

Allerdings ein leider beliebten Trick,
sich aus einem Kaufvertrag davonzustehlen,
z.B. weil der Erlös zu niedrig war - hier ist
entsprechende Bewertung wichtig.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Ein solcher "Trick" kann aber für den Verkäufer wegen möglicher Schadenersatzansprüche sehr böse ausgehen. Aber manche probieren es wohl einfach!

Martin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

@ Wolfgang

Die 3-Tages - Regelung von Ebay halte ich nach der BGH-Rspr. für etwas fragwürdig, v. a. frage ich mich, wie man so etwas begründen kann. Möglicherweise so:
Möglich ist es wohl, dass der Verkäufer sich die E-Bay AGB´s zu Eigen macht und dass so auch ein Rücktrittsrecht zwischen den Parteien vereinbart wird für den Fall, dass sich der Käufer nicht binnen angemessener Frist meldet. Beide Parteien haben ja gegenüber E-Bay die AGB´s akzeptiert. Zumindest im Verhältnis Händler-Verbraucher müsste der Verkäufer als Verwender der AGB anzusehen sein.
Jedoch ist mit 3 Tagen die Frist äußerst kurz.
Aber der Käufer muss nach der Auktion ja mit Mail vom Verkäufer rechnen.
Wenn er einen unzuverlässigen Freemail-Provider verwendet, so ist das sein Problem. Wenn er seinen Briefkastenschlüssel verschlampt, so ist ein Brief auch zugegangen.
Eine Vorgehen gegen unzuverlässige Bieter ist ja auch angebracht, da man als Verkäufer nie Sicherheit hat, ob die Gebote nicht unter einem falschen Namen abgegeben wurden.

Martin


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

@MZ

Ich kann in den eBay AGBs die 3 Tage-
Regelung nicht erkennen, zudem
bevorteilt sie einseitig den Verkäufer -
er könnte sich danach mit der blossen
Behauptung, ein Kontakt sei nicht
zustandegekommen, "davonmachen".

Es wird Zeit, dass z.B. die
Verbraucherschutzzentrale hier eBay
kräftig auf die Finger klopft.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

EBay gibt dem Verkäufer so die Möglichkeit seinen Artikel doch noch auf sicherem Weg über die eigene Plattform zu verkaufen . Ziel ist natürlich Geld zu verdienen . Vor dieser Möglichkeit hat man sich halt selber über eMail an die Unterlegenen gewand . Folge :Ebay entging die Provision.
Was eBay verschweigt ist aber:
" Hey man , Du kannst Deinen Artikel doch noch verkaufen - gehst aber das Risiko ein Ihn zweimal zu verkaufen !!"

Das ganze ist selbstverständlich nicht inden AGB verankert.

Der Verkäufer haftet bis zur Übergabe an den Kunden für die Ware .

Der Trick mit der Anfechtung nach Unmöglichkeit bezieht sich nur insoweit auf die Lieferung des selben Gegenstandes und nicht des Gleichen .

Was heißt das ?

Eine Chinesische Tasse ,die nach einem Schiffsuntergang auf dem Grund des Ozeans liegt ist aufgrund der unverhältnismäßig hohen Bergungskosten nicht mehr lieferbar.
Das bedeutet , der Verkäufer wird von der Verpflichtung frei genau diese Tasse zu liefern.
es befreit Ihn allerdings nicht von der Verantwortung die gleiche Tasse zu liefern bzw. einen adäquaten Ersatz.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

hallo Zusammen,

ich muss psst hier bezüglich der 3 Tage Regelung recht geben.

Die ebay-AGB's haben nach dem BGH Urteil keinen Einfluss auf den Kaufvertrag. Es wird dem Verkäufer also grundsätzlich kein "Recht" eingeräumt nach 3 Tagen vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn sich der Käufer innerhalb dieser Zeit nicht meldet.

Um vom KV zurückzutreten, muss der Verkäufer dem Käufer schon nochmal eine Frist setzten bis zu der er sich zu melden hat und den darauffolgenden Rücktritt androhen.

Die 3 Tage Regelung is also nur ein "Tipp" wie man den Artikel doch noch losbekommt, wenn sich der Höchstbietende nicht meldet. Leider passiert das ja doch häufiger.

Gruß
MCNeubert

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo MCNeubert,
ich bin hinsichtlich der Auslegung des BGH-Urteils anderer Meinung. Der BGH hat die Frage, ob die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages durch AGB des Auktionsveranstalters geregelt werden kann ausdrücklich offen gelassen.
Darüber herrscht also weiterhin Streit.

Martin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

@Martin

Folgendes Zitat ist mit Abstand das Allerschlimmste, was ich jemals in bezug auf die Juristerei gewahrt habe: "Anfechtung des Kaufvertrags wegen Unmöglichkeit (siehe § 275 BGB )."

Ohne das nun ins Lächerliche zu ziehen, aber gäbe es einen Superlativ zu falsch: hier wäre er. Die Leistungspflicht erlischt Ipso iure durch Unmöglichkeit, §275 Abs. 1. Da bleibt noch nicht einmal im Ansatz irgend etwas rechtlich übrig, was angefochten werden könnte. Da Kaufverträge regelmäßig synallagmatische Verträge sind, bestimmt sich die Gegenleistungspflicht und damit die Preisgefahr nach §326 Abs. 1 S. 1 HS 1. Untechnisch gesprochen bedeutet dies schlichtweg: Ich krieg nix, Du kriegst nix.

Hat der VK die Unmöglichkeit zu vertreten oder kannte er das Leistungshindernis fahrlässig nicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig.



Den Rest Deines Beitrages, mit dem Du diese Diskussion eingeleitet hast, finde ich gleichwohl interessant. Ähnliche Fragen wie Du hatte ich mir auch gestellt, als Ebay mit dieser Regelung an die Öffentlichkeit trat. Die Fragen hieraus sind vielschlichtig, und eigentlich eher geeignet für einen Aufsatz in der JuS oder NJW, etwa:

- Voraussetzung einer Offerte an einen anderen Bieter ("Nr. 2") setzt erst einmal einen solchen voraus
- Ebay ist nur Makler, die Ebay-AGB wirken sich also allenfalls nur mittelbar im Verhältnis VK zu K aus
- Wie ist die zitierte Passage rechtlich zu würdigen, also auszulegen, §§133, 157, etwa:
-- als Bestandteil der bei der Versteigerung abgegebenen Willenserklärungen, so daß hier eine auflösende Bedingung vorliegt?
-- als vereinbartes Rücktrittsrecht seitens des VKs, da er sich nicht an Nr. 2 wenden muß und vielfach auch nicht kann?
-- werden zwei Kaufverträge geschlossen, von denen der VK wohl meist nur einen erfüllen könnte?

Vor allem Nr. 2 ist rechtlich interessant. Der Kaufvertrag ist in keinem Falle ein Vertragsschluß im Rahmen einer Versteigerung, vgl. §157. Somit entfällt das Privileg des §312d Abs. 4 Nr. 5.

Fraglich dürfte dann aber auch die Makler-Eigenschaft von Ebay sein. Denn Ebay stellt klar, daß man Nr. 2 ein Angebot machen darf und stellt auch die Höhe des Kaufpreises ins Belieben des VKs hinsichtlich seines Angebotes. Schreibt der VK den K Nr. 2 etwa per Email an: Ist dies ein Vertragsschluß unter Auslassung von Ebay, und wie ist ein solches Angebot zu werten, also ohne etwa die Bestimmungen der Auktionsseite, auf der der VK versucht hat, zuerst seine Ware los zu werden?

Tja, recht betrachtet kann man hier nicht einfach schwarz-weiß-malerisch vorgehen.

MfG

PS: "Das" BGH-Urteil betrifft nur die Wirksamkeit von Angeboten. Beim Passat ging es um die Frage, wer ein Angebot abgibt, und wo regelmäßig die Annahme eines solchen liegt. Nicht aber wurde die Frage der Wirksamkeit von Verträgen als solchen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

@ Zeus

Ich habe nichts über Anfechtung wegen Unmöglichkeit geschrieben und diesen Beitrag absichtlich nicht ausdrücklich korrigiert, da für mich die Intention A (trotz des juristischen Fehlers) klar erkennbar war --> ich könnte auch schreiben falsa demonstratia non nocet.

Auf die Ausführungen zur Unmöglichkeit will ich nicht näher eingehen, sondern nochmals zu Bedenken geben, dass man eine wirksame Einbeziehung der E-Bay-AGB in den Vertrag zwischen VK und K durchaus annehmen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn man den VK als AGB-Verwender i. S. v. § 305 I 1 BGB ansehen kann. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, so ist bei Verbraucherverträgen nach § 310 III lit. 1 BGB kraft Gesetzes davon auszugehen, dass der Unternehmer die AGB´s gestellt hat. Insofern ist also eine Einbeziehung in der Vertrag zwischen den Parteien gegeben.

Aus diesem Grund stelle ich mir auch die Frage, ob das mehrfach zitierte BGH-Urteil der Weisheit letzter Schluss sein kann, denn der BGH ist ja ausdrücklich in seiner Prüfung nicht zur AGB-Klauselkontrolle vorgeschritten.
Angesichts der Tatsache, dass die AGB, die zwischen dem Auktionshaus als Verwender und den Privatpersonen abgeschlossen wurden, eine erhebliche Ausstrahlungswirkung auf das Rechtsverhältnis der beteiligten Personen haben, muss eine solche Inhaltskontrolle auch hinsichtlich Klauseln, die den Vertragsschluss betreffen, möglich sein (um die es hier, nur am Rande bemerkt, gar nicht geht, es geht um inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages).
Entgegen der Auffassung von Zeus sehe ich keine Möglichkeit, die 3-Tages-Regelung, wenn nicht durch AGB, alleine durch Auslegung nach §§ 133,157 BGB als eine Vereinbarung zwischen den Parteien zu qualifizieren.
Eine weitere Frage ist dann die rechtliche Konstruktion dieser 3 Tage Regelung (Rücktrittsrecht, o. ä, wie von Zeus aufgeführt).
Weniger Probleme sehe ich in der Frage, wie es sich mit Bieter Nr. 2 verhält. In einem solchen Fall trägt der VK diesem den Abschluss eines KV über die E-Bay-Plattform an (von daher bekommt er die Daten). Dieses Angebot erfolgt auch unter (zumindest konkludenter) Bezugnahme auf die Angebotsbeschreibung.

Martin

0x Hilfreiche Antwort

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