Rücktritt - EBAY Gebühren - Bewertung - AGB: 3 Fragen

28. Oktober 2002 Thema abonnieren
 Von 
araebay
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)
Rücktritt - EBAY Gebühren - Bewertung - AGB: 3 Fragen

Hallo,
die Problematik:

Ein Käufer ersteigert bei EBAY einen Artikel zum Höchstpreis, der Unternehmer liefert, dann tritt der Käufer - gesetzlich zulässsig - fristgerecht vom Kauf zurück und schickt die Ware zurück.

Der Unternehmer muss aber bei EBAY eine Verkaufsprovision zahlen. Wenn er die gutgeschrieben bekommen möchte, muss er bei EBAY reklamieren. Reklamiert er, bekommt der Käufer automatisch eine Verwarnung von EBAY.

Es stehen also zwei Interessen gegeneinander:

1. Der Unternehmer möchte seine Kunden nicht verprellen. Denn der Käufer hat schließlich nur von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und wird jetzt vom EBAY-System bestraft, was der Unternehmer irgendwie verhindern möchte.
2. Der Unternehmer möchte andererseits nicht eine Provision für etwas zahlen, was nicht stattgefunden hat.

Wie sieht eine mögliche Lösung des Problems aus? )Womit ich zu meinen 3 Fragen komme):

FRAGE 1: Der Unternehmer schreibt in seine AGB's, dass bei Rücktritt die angefallenen Kosten vom Käufer getragen werden müssen, also mindestens die Provision. Im Prinzip sehe ich darin eine Aushebelung des Rücktrittsrechts. (Einige Anbieter bei EBAY drohen gar offen damit, dass Folge des Rücktritts eine automatische EBAY-Verwarnung sei und um das zu verhindern müsse der Käufer die Provision zurückzahlen). Ist so eine AGB also zulässig?

FRAGE 2: Ist so eine AGB überhaupt nötig? Hat der Unternehmer vielleicht (auch ohne eine spezielle AGB) bei Rücktritt des Käufers einen Anspruch aus irgendeiner BGB-Regelung, aus der sich eine Rückzahlungspflicht bezüglich der gezahlten Provision ergibt?

FRAGE 3: Bei einigen Onlineanbieter findet man in deren AGB's Regelungen, dass bei Rücktritt eine "Verwaltungsgebühr" oder "Bearbeitungsgebühr" o. ä. zu zahlen ist - also eine einmalige Zahlung in der die Provisionsrückzahlung und Auslagen für was weiß ich was enthalten sind. Das heißt, ist es zulässig, in den AGB eine Rückzahlung einer angemessene Pauschale bei Rücktritt des Käufers zu verlangen (sagen wir € 15,-)?

Vielen Dank für Ihre Mühe
araebay
Andreas Ramp

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Günter Schikowski
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

wenn es sich um einen Rücktritt vom Kaufvertrag nach den Fernabsatzbestimmungen handelt, gilt § 357 BGB . Danach sind die genannten Gebühren nicht möglich (§ 357 Abs 4 BGB ). Mit Hilfe der AGB können die BGB-Regelungen nicht ausgehebelt werden.

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#2
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Auf den Käufer können gem. §357 Abs. 2 BGB nur die Kosten für die Rücksendung abgewälzt werden, wenn der Preis des Artikels geringer als 40,-€ ist.
Alles andere ist unzulässig.

Ich halte es daher nicht für möglich, die Provision vom Käufer zu verlangen. Es ist aber, wie auch schon erwähnt, nicht gerade nett den Käufer abzumahnen, obwohl er doch von seinem gesetzlichen Recht gebrauch macht.

Vielleicht kann mann durch Schreiben und Einträge im Ebay-Forum ebay zu einer Änderung animieren - Provisionsrückzahlung ohne Abmahnung des Käufers - aber das werden die nicht machen - sonst könnte man ja immer behaupten, der Käufer habe sein Rücktrittsrecht geltend gemacht und kassiert die Provision wieder. Hier kann ich ebay mal verstehen - das geht wohl nicht anders.

Ich glaube, hier gibt sogar der Gesetzgeber ebay recht. Durch das Fernabsatzgesetz (jetzt im BGB) sollte erreicht werden, dass der Händler der sich des Fernabsatzes bedient auch das Risiko dafür trägt - sowohl das Kostenrisiko, als auch das Rücktrittsrisiko. Bei einem normalen Onlinehändler kann der Händler ja auch nicht bei einem Rücktritt die Kosten für die firmeninterne Logistik und für seine Mitarbeiter vom Käufer verlangen - und genau dass ist ja im Prinzip die ebay-Provision.

Also eigentlich müsste der Verkäufer auch die Provision zahlen bei Rücktritt und den Käufer nicht abmahnen - ich würde mich gegen eine Abmahnung auf jeden Fall immer wehren - und dem entgegenstehende AGB's sind sowieso nicht wirksam :-( !

Sicher keine befiedigende Antwort - aber ist ja auch nur meine Ansicht.

Gruss MCNeubert


michael@neubert.com
www.MCNeubert.de

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#3
 Von 
araebay
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)

@ Günter @Michael,
vielen Dank für die Antworten.

Dem Tenor nach entsprechen sie dem, was ich mir auch schon gedacht habe. Insofern hat der Gesetzgeber also dem Versandhandel nicht gerade einen Gefallen getan ... aber das wissen wir ja.

Letztendlich muss man sich also nicht wundern, wenn bei den knappen Margen die Versandkosten manchmal sehr hoch erscheinen - schließlich wird der Händler versuchen diese eventuell entstehenden Kosten "reinzuholen".
--------------------------------------
Ich bin ja erfinderisch und damit ergibt sich für mich eine FRAGE:

Ein Händler berechnet "Versandkosten" von € 20,- und sagt in seinen AGB's zu, nach Ablauf von 14 Tagen € 10,- zurückzuzahlen, sollte der Kunde nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Steht diesem Gedanken eine gesetzliche Regelung entgegen?

Vielen Dank für die Mühe
araebay
Andreas Ramp

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

...halte ich nicht für so eine gute Idee. Erstens könnte dies viel Skepsis bei Käufern auslösen.
Zweitens würde die Klausel bei einer gerichtlichen Kontrolle sicher gekippt werden, da sie dem Kunden die Freiheit des Rücktritts nimmt - die 10,-€ behindern ihn in seiner freien Entscheidung vom Rücktrittsrecht gebrauch zu machen.

Im übrigen glaube ich nicht, dass hier der Gesetzgeber den Versandhandel benachteiligt hat - o.k., der "normale" Händler muss nichts zurücknehmen - tut es aber trotzdem of aus Kulanz. Aber dafür braucht der Versandhändler keine teuren Mieten in Fußgängerzonen zahlen und erreicht trotzdem viele Kunden....
Außerdem ist der Kunde schutzwürdiger - und wenn das Vertrauen in den Versandhandel schlecht ist, dann wird auch nicht mehr über den Versand gekauft. Die Regelung schafft Vertrauen und Sicherheit und kommt daher dem Versandhandel eher zu gute.

Gruß MCN

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#5
 Von 
BettinaS
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 43x hilfreich)

Die Information, dass Ebay den zurückgetretenen Käufer verwarnt ist falsch.
Der Käufer bekommt eine Email von Ebay, dass eine Provisionsgutschrift beantragt wurde und soll sich bei Ebay melden, wenn der Rücktritt nicht stattgefunden hat und somit die Gutschrift unberechtigt wäre. Wenn alles korrekt ist, braucht der Käufer sich nicht zu melden. Eine Verwarnung findet bei korrekter Eingabe also nicht statt.
Dazu muss der Verkäufer auf "mein Ebay" gehen und unter "Konto" die Gutschrift beantragen. Hier ist einfach anzugeben, dass der Käufer zurückgetreten ist. Die ganze "Mahnprozedur", die bei säumigen Kunden entstünde, entfällt dadurch.

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#6
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Genau!
Also alles andere sind überflüssige Überlegungen.

Daß ebay diese Möglichkeit der Gebührengutschrift wegen Rücktritt im Einvernehmen nicht als Service auf der ersten Seite propagiert, ist bei deren Unternehmensstrategie wohl nicht anders zu erwarten.

Was habe ich noch gelesen: "ebay zu einer Änderung animieren"? Das ist wohl ein Spaß. Die animiert man zu überhaupt nix, die haben ganz andere Probleme und ändern nichts. Von wegen! Die Leute möchten ihre Ruhe haben und keine Vorschläge, die nur Arbeit machen.

H.D.T.

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#7
 Von 
Susanne Steinmann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt eine Möglichkeit, die Gebühren von Ebay erstattet zu bekommen, ohne beim Käufer eine Verwarnung auszulösen. Ich habe diese Möglichkeit schon häufiger genutzt, bin aber auch erst durch eine direkte Anfrage bei Ebay darauf gestoßen:

Man geht in den Bereich "Unzuverlässige Bieter" und dort zur Gutschriftsanforderung. Nach Eingabe der Auktionsnummer muss man einen Grund für die Gutschriftsbeantragung auswählen. Wenn man hier auswählt, dass der Vertrag im beiderseitigen Einvernehmen nicht zustande gekommen ist, erhält man die Verkaufsprovision zurück ohne das der Käufer eine Verwarnung erhält.

Warum Ebay das nicht besonders publik macht, ist wohl jedem klar.

cu

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
araebay
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Leute,

@Bettina, @H.D.T, @Susanne,
na das ist doch eine Information, die Gold ... äh Geld wert ist. Vielen Dank, denn damit sind natürlich alle anderen von mir gemachten Überlegungen obsolet geworden.

Viele Grüße
araebay
Andreas Ramp

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Uwe Lutsch
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe eben in den bereich "Unzuverlässige Bieter" bei ebay nachgeschaut. Dort steht aber das der Käufer eine Verwarnung erhält.
Was stimmt jetzt?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dieter König
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir handel und ersteigern selber bei ebay? Wir haben das Problem bereits ausgiebig diskutiert. Wir halten die Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag bei Versteigerungen nach Fernabfragegesetz für ausgeschlossen, mal abgesehen davon, daß der Verkäufer zustimmt. Dann sind aber die ebay-Kosten sein Problem.
ebay ist mit -Urteilen belgt- eine echte Versteigerung. Hier kann ich nicht einfach mitsteigern, dann widerrufe ich einfach nach Zusendung den Vertrag. Wir versteigern Heizungsanlagen und beraten die Kunden auch auf unseren Websiten und per email. Bisher hatte nur ein Kunde das Ansinnen einer Rücksendung, hat davon aber abgesehen.

Meine Frage? Ist eine Versteigerung nur ein Spiel? Heute ersteigere ich für 2000 Euro eine Heizungsanlage und der käufer widerruf nach Versteigerungsgewinn einfach? Ok. dann melden wir morgen gleich unser Gewerbe ab!
sorry, aber es gibt auch seriöse Gewerbetreibende, die Ihren Lebensunterhalt mit Handel über das Internet verdienen. Nicht alle Anbieter sind Betrüger, auch wenn ab und an in der b.. zeitung dieser Eindruck erweckt wird. Gruß Dieter.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
araebay
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Dieter,
eine interessanter Beitrag von dir, aber ...

... das sieht die Rechtsprechung wohl etwas anders - was ich gleich noch erläutern werde.

Du sagst allerdings, "... ebay ist mit -Urteilen belgt - eine echte Versteigerung ..." Bitte nenne uns entsprechende Urteile.

Jetzt zu meiner Erläuterung:

§ 156 BGB regelt den Vertragsschluss bei Versteigerungen:

"Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird."

Fragt sich was ein "Zuschlag" ist. Bei EBAY kommt der Vertrag letztendlich durch Ablauf der Angebotszeit zustande. Wer in diesem Moment das höchste Angebot abgegeben hat, hat den Kaufvertrg in der Tasche. Es handelt sich wohl mehr um einen "Kaufvertrag gegen Höchstgebot".

Der BGH kam in einem ricardo-Urteil vom 07. November 2001 zum Thema Internetauktionen zu diesem Ergebnis (AZ: VIII ZR 13/01 , z. B. http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm).

Eine Onlineauktion ist auch nicht eine Versteigerung i. S. v. § 34b GewO (Kammergericht, 11.05.2001, AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%209586/00" target="_blank" class="djo_link" title="KG, 11.05.2001 - 5 U 9586/00: Zulässigkeit der Bezeichnung einer Verkaufsaktion als "Internet-A...">5 U 9586/00</a>, Fundstelle: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010181.htm). Die Vorschriften der VersteigerungsVO müssen also auch nicht eingehalten werden.

Bei einer Auktion schließt man einen Fernabsatzvertrag mit der Folge, dass man als Käufer ein grundsätzliches Rücktrittsrecht hat. Von diesem Recht gibt es Ausnahmen. Eine davon wird in § 312d IV Nr. 5 BGB erwähnt:

"Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen [...] die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden."

Aber, wie ich oben erwähnt habe, handelt es sich bei den Online-"Versteigerungen" nach herrschender Meinung wohl nicht um Versteigerungen i.S.v. § 156 BGB .

Und jetzt kommt der "casus knacktus" - die Konsequenzen: In der Tat kann es finanziell sehr unangenehm für den Verkäufer werden, wenn er preislich teure Produkte verkauft und seine Kunden ihn mit Rücktritten die finanzielle Luft zum Atmen nehmen. Viele Käufer wissen noch nichts von ihren neuen Rechten geschweige denn die Verkäufer. Realisieren die Käufer das erst richtig, steht einer hemmunglosen Bestellorgie fast nichts mehr im Weg. Hat der Verkäufer dann nicht eine entsprechend hohe finanzielle Absicherung hinter sich, ist der Verkauf hochpreisiger Produkte über das Internet für Verkäufer fast unmöglich. Für den Käufer ist der Kauf "ungefährlich" geworden - also in der Tat fast eine Art "Spiel". Traurig aber wohl wahr.

Und nochmal: solltest du anderslautende Urteile kennen, Infos haben, dann "raus mit der Sprache!" ;-)


Grüße
araebay
Andreas Ramp

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dieter König
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

... wie ich in anderen Foren schon mitgeteilt habe, die Zeit wird die Antwort ringen, wer Recht hat und auch bekommt.
Wir warten erst einmal ab, was gerichte in Zukunft entscheiden.Letztlich werden die Anwender über Klauseln in den AGB stolpern. Ich denke jeder Händler wird sich was einfallen lassen. Schließlich geht es hier um die Existenz.
Wir z.B. schließen keine Online-Verträge mit regionalen Kunden mehr ab.
Bei Kunden, die weiter entfernt (>200 km) wohnen, schauen wir uns die Bonität vorher gründlich an. Sondern beraten den Kunden persönlich und machen mit dem Kunden einen schriftlichen Vertrag, den das Fernabfragegesetz nicht berührt.
Soweit ist es nun gekommen... :(
Bis dann. D: König

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
araebay
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi Dieter,
die Rechtsprechung scheint tatsächlich verbraucherfreundlicher zu sein, was man ja am BGH-Urteil "ricardo" sehen kann.

Händler können ja in ihre AGB reinschreiben was sie wollen und wenn man das so liest - v. a. häufig bei EBAY - stehen einem die Haare zu Berge. Gültig sind diese AGB sowieso nicht. Sie gehen oft sowas von am Gesetz vorbei ...

Für Onlinehändler ist die Luft in der Tat etwas dünner geworden und wie du sagst "muss man sich was einfallen lassen".

Grüße
araebay
Andreas Ramp

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