Problem nach Ebay Verkauf

8. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Sidius24
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 8x hilfreich)
Problem nach Ebay Verkauf

Hallo und ein frohen neues Jahr!!!

Ich habe folgendes Problem. Ich habe einen Festplattenreceiver verkauft, das Gerät ist ca. 3,5 Jahre alt und hatte keine Mängel. Ich habe ihn als Gebraucht angeboten und auch nichts geschrieben wie neuwertig usw. nur das es ein Zweitgerät war und nicht oft in Gebrauch war was auch stimmt.

Nun das Gerät kostet neu noch ca. 550 Euro ich habe ihn für 150 Euro verkauft. Jetzt meldet sich der Käufer und meint das Gerät wäre defekt ich hätte ihn betrogen, er würde mich anzeigen usw. absolut frech und unsachlich wie er sich äußert.

Fakt ist das das Gerät bevor ich es eingepackt hatte zu 100% in Ordnung war keine Fehler oder sonstiges!

Auch habe ich folgenden Satz in der Auktion:

"Dies ist eine Privatauktion, daher kann ich keine Garantie gewähren oder ein Rückgaberecht einräumen.
Beachten Sie auf Grund des neuen EU-Rechts folgende Hinweise: Dieser Artikel wird von Privat verkauft. Dies bedeutet für Sie: Mit Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich damit einverstanden, auf die Ihnen bei Gebrauchtwaren gesetzlich zustehende Garantie sowie auf das Umtausch- und Rückgaberecht zu verzichten. Bieten Sie bitte nicht, wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Die Gebote sind bindend!"

Fakt ist das ich kein defektes Gerät verkauft habe, was soll ich am besten tun?

Problem bei eBay und Co?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Dies ist eine Privatauktion, daher kann ich keine Garantie gewähren oder ein Rückgaberecht einräumen.
Beachten Sie auf Grund des neuen EU-Rechts folgende Hinweise: Dieser Artikel wird von Privat verkauft. Dies bedeutet für Sie: Mit Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich damit einverstanden, auf die Ihnen bei Gebrauchtwaren gesetzlich zustehende Garantie sowie auf das Umtausch- und Rückgaberecht zu verzichten. Bieten Sie bitte nicht, wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Die Gebote sind bindend!"
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Das ist wirklich grauenhaft. Das kommt einfach daher, wenn jeder vom anderen abschreibt und im Grunde keiner Bescheid weiß. Es hat weder mit EU-Recht etwas zu tun, noch mit Garantie auch nicht mit Rückgaberecht, gibt es beim privaten Verkäufer ohnehin nicht.
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Es geht nur darum, die Gewährleistung auszuschließen. Das aber wirksam!

Das empfiehlt ebay und es macht Sinn:

"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html
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In der Vergangenheit wurden auch "unrichtige" Ausschlüsse von Gerichten akzeptiert.
Siehe hier:
ebay: "Keine Garantie nach EU-Recht" ist kein wirksamer Gewährleistungsausschluss
http://www.internetrecht-rostock.de/ebay_garantie.htm
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Aber:
BGH Urteil vom 15.11.2006, Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%203/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06: Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sec...">VIII ZR 3/06</a>
http://www.internetrecht-rostock.de/gewaehrleistungsausschluss.htm
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Demnach ist es fraglich, ob die benutzte Klausel ein wirksamer Gewährleistungsausschluss sein kann.

Sollte sie von einem Gericht als solche gesehen werden, wäre der Verkäufer, wenn keine Beschaffenheitsgarantie oder Beschaffenheitsbestimmung vereinbart waren und darauf deutet hier nichts hin, nur nach § 444 BGB für Arglist haftbar zu machen.

Der Käufer müsste beweisen, dass:

1. Das Gerät bei Gefahrenübergang defekt war
2. Dass der Verkäufer das gewusst hat.

Sehr schwer zu beweisen
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Sollte die Klausel einem Gericht nicht reichen, dann wäre der Gewährleistungsausschluss dahin. Folge: 24 Monate Gewährleistung!

Das heißt:

Der Käufer müsste beweisen, dass das Gerät bei Gefahrenübergang defekt war, es kommt nur auf diesen Zeitpunkt an = Einlieferung bei der Post oder einem anderen Versandunternehmen.

Kann der Käufer das, muss der Verkäufer haften, kann er das nicht -> keine Haftung.

-- Editiert von bogus1 am 09.01.2009 00:02

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
peter67
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

so dachte ich mir das. Text ist nicht wirklich von mir, die Auktion habe ich nicht persönlich verfasst, ich schreibe aber in der Ich-perspektive weil es einfacher zu verstehen ist.

Okay, damit wäre das erstmal geklärt. ein Rechtstreit macht doch bei ebay-Geschichten keinen Sinn. Wenn ich mich einfach in der Zeit, in der ich mit dem K oder dessen Anwalt diskutiere mit meiner Arbeit befasse, habe ich ein vielfaches des Kaufpreises verdient, von daher können die Leute die auf sowas aus sind, nur unter zu viel Freizeit leiden oder die gehen wie schon erwähnt nach Methode vor. Jeder 10 jährige weiß doch was bei Ebay so los ist :)

ABER: was würde eigentlich passieren wenn der Artikel laut auktion defekt ist, aber doch funktioniert. Das wäre ja ebenso falsch und der Käufer könnte sein Geld zurück verlangen und der Verkäufer muss zumindest einmal porto übernehmen, oder?

Andere Sache: man kauft etwas "als defekt", wie du geschrieben hast, schützt das den VK nicht. Dann könnte man doch als Käufer behaupten, das Gerät funktioniert und der VK soll es zurücknehmen, dass wird er dann bestimmt auch tun. Man bekommt sein Geld wieder. Wenn das Gerät dann beim VK aber doch defekt ist (weil es nie funktionrt hat, auch nicht beim K), kann dieser ja wieder sein Geld zurück verlangen, aber eigentlich ja auch nicht weil er es ja defekt verkauft hat oder?
So würde man recht schnell sein Geld zurück bekommen und der VK würde doch eigentlich nichts machen können?

Das würde mich mal interessieren wie es in diesem Falle aussieht?

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
peter67
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Mirk liest du auch was ich geschrieben hab? Wohl eher nicht.... Ich würde dich bitten nichts mehr zu schreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> ABER: was würde eigentlich passieren wenn der Artikel laut auktion defekt ist, aber doch funktioniert. Das wäre ja ebenso falsch und der Käufer könnte sein Geld zurück verlangen und der Verkäufer muss zumindest einmal porto übernehmen, oder?
**
Eine interessante Frage, die wir aber auch schon mal hatten, deshalb nur ein Hinweis:

http://www.123recht.net/Funktionspr%C3%BCfung-__f145991.html

Aber es sind natürlich Fälle denkbar (Jugend forscht), wo der Basteltrieb oder das Ansinnen, Zusammenhängen auf die Spur zu kommen, defekte Geräte voraussetzt. Also wäre ein funktionierendes eigentlich nicht vertragsgemäß.

Oder wenn es um Schusswaffen ginge, wenn z. B. eine als Dekorationsstück deklarierte Magnum, man denke an Clint Eastwood in seiner Paraderolle als Harry Callahan, besser bekannt als "Dirty Harry", der Mann der als Gun die sagenumwobene Smith and Wesson 29-3, großer N-Rahmen 8 3/8" Lauf, 44 Magnum benutzte, eher eine Gun für die Bärenjagd mit Handfeuerwaffen, als die leicht zu händelnde Polizei Standardwaffe, richtig funktionieren würde und Sohnemann schießt, um seinen Freunden zu imponieren, ein paar Löcher in der Größe eines Fußballs in Häuserwände (Leichtbauweise) Da möchte ich aber nicht in der Haut des Verkäufers stecken.


-- Editiert am 15.05.2009 19:41

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> Demnach ist es fraglich, ob die benutzte Klausel ein wirksamer Gewährleistungsausschluss sein kann.

Im BGH-Urteil ging es ausdrücklich um gewerblich verwendete Klauseln. Daß ein privater Gewährleistungsausschluß eine AGB darstellt, glaubt in diesem Forum wohl nur Mirk.

> was würde eigentlich passieren wenn der Artikel laut auktion defekt ist, aber doch funktioniert. Das wäre ja ebenso falsch und der Käufer könnte sein Geld zurück verlangen

Ein nicht vorhandener Defekt wird wohl in den allerseltensten Fällen wirklich einen Mangel darstellen. Denn nicht jede (vorteilhafte) Abweichung vom versprochenen Zustand ist auch ein Mangel.

> So würde man recht schnell sein Geld zurück bekommen und der VK würde doch eigentlich nichts machen können?

Süße Idee, die aber nur funktionieren würde, wenn "nicht defekt" grundsätzlich ein Mangel wäre, was es nicht ist, s.o.

> ein Rechtstreit macht doch bei ebay-Geschichten keinen Sinn.

Gewagte These. Ich habe bei einer "eBay-Geschichte" mal klagen müssen, das hat den VK nach 2 Instanzen über 20 Mille an Prozeßkosten und Schadensersatz gekostet (wobei letzterer noch der geringere Anteil war).
Wenn der VK vorher auch so gedacht hat, war er jedenfalls hinterher schlauer.

> Wenn ich mich einfach in der Zeit, in der ich mit dem K oder dessen Anwalt diskutiere mit meiner Arbeit befasse, habe ich ein vielfaches des Kaufpreises verdient

Aber kein Vielfaches dessen, was ein verlorener Rechtsstreit kostet, in den man nur geschlittert ist, weil man dachte, "ein Rechtstreit macht doch bei ebay-Geschichten keinen Sinn".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Im BGH-Urteil ging es ausdrücklich um gewerblich verwendete Klauseln. Daß ein privater Gewährleistungsausschluß eine AGB darstellt, glaubt in diesem Forum wohl nur Mirk.
**
Hatten wir auch schon an anderen Orten z. B. hier:

http://www.123recht.net/Ärger-mit-Privatauktion-__f153939.html
****
Insbesondere hier wurde die Problematik diskutiert:

http://www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/blog/?p=57

http://www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/blog/?p=50

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