Wie der Titel des Threads schon sagt, geht es hier um eine akzeptierte Rücknahme durch einen Privatverkäufer. Ich möchte einen Artikel zurückgeben, da dieser gefälscht ist. Der Verkäufer stellte sich erst quer, hat dann aber doch grünes Licht für die Rückgabe gegeben. Steht er nun in der Pflicht den Artikel zurückzunehmen?
Meiner Ansicht nach liegt hier ja ein verdeckter Mangel vor, sodass der Verkäufer die Rücknahme gar nicht ausschließen kann.
Ich hoffe jedenfalls, dass er mir das Geld zurückzahlen wird, wobei ich mir da nicht sicher bin.
Wie gehe ich da nun vor? Alles genauestens dokumentieren und die Kaufsache fotografieren, Mangel beschreiben..Aber wie weise ich nach, dass der Artikel gefälscht ist?
VG
Privatverkäufer stimmt Rücknahme zu
7. Juli 2018
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Frage vom 7. Juli 2018 | 06:09
Von
Status: Frischling (42 Beiträge, 1x hilfreich)
Privatverkäufer stimmt Rücknahme zu
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#1
Antwort vom 7. Juli 2018 | 08:24
Von
Status: Schüler (226 Beiträge, 38x hilfreich)
Hallo,
der Verkäufer hat doch zugestimmt, die Ware zurück zu nehmen.
Wo ist nun dein Problem?
#2
Antwort vom 7. Juli 2018 | 20:54
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatSteht er nun in der Pflicht den Artikel zurückzunehmen? :
Kommt auf den Wortlaut dieses
Zitathat dann aber doch grünes Licht für die Rückgabe gegeben :
an.
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#3
Antwort vom 10. Juli 2018 | 12:34
Von
Status: Weiser (16928 Beiträge, 5885x hilfreich)
ZitatIch möchte einen Artikel zurückgeben, da dieser gefälscht ist :
ZitatAber wie weise ich nach, dass der Artikel gefälscht ist? :
Ja wie denn??? Ist der Artikel jetzt gefälscht oder nicht??? Wie kommst du denn zu der Aussage wenn du gar keine Beweise dafür hast???
#4
Antwort vom 10. Juli 2018 | 14:28
Von
Status: Schüler (490 Beiträge, 178x hilfreich)
ZitatJa wie denn??? Ist der Artikel jetzt gefälscht oder nicht??? Wie kommst du denn zu der Aussage wenn du gar keine Beweise dafür hast??? :
Wenn man den Artikel zurücksendet ist er ja als Beweis nicht mehr vorhanden. Und dann kann man schlecht argumentieren, man hätte einen Artikel erhalten, der nicht dem Angebot entsprach.
Dem TE geht es m.E. nur darum sich gegen mögliche Nachteile abzusichern.
Der Käufer könnte z.B. die Kaufpreiserstattung verweigern. Oder den Artikel anderweitig verkaufen und den Mindererlös geltend machen. Das ganze Portfolio aus einem nicht erfüllten Kaufvertrag eben. Was weiß ich... .
Daher möchte der TE aus dem Kaufvertrag wirksam herauskommen. So habe ich ihn verstanden.
#5
Antwort vom 10. Juli 2018 | 16:34
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
ZitatWenn man den Artikel zurücksendet ist er ja als Beweis nicht mehr vorhanden. :
Stimmt. Aber der Beweis, dass es sich bei dem Artikel um eine Fälschung handelt, wird ja nicht im Original mitgeschickt, bleibt also im Besitz.
Alles andere ist (naheliegende) Spekulation, wobei es beim TS liegt, sich verständlich zu erklären.
Bisher wurde nur berichtet, dass der Verkäufer mit der Rücknahme einverstanden ist.
Berry
#6
Antwort vom 10. Juli 2018 | 16:42
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4876x hilfreich)
Mehr habe ich auch nicht gelesen.ZitatBisher wurde nur berichtet, dass der Verkäufer mit der Rücknahme einverstanden ist. :
Prinzipiell sind mir Menschen Suspekt die Verkäufer und Käufer nicht unterscheiden können. Von einer vereinbarten Kaufpreisrückerstattung lese ich im EP nichts.ZitatDer Käufer könnte z.B. die Kaufpreiserstattung verweigern. :
#7
Antwort vom 10. Juli 2018 | 19:17
Von
Status: Lehrling (1523 Beiträge, 669x hilfreich)
ZitatDer Verkäufer stellte sich erst quer, hat dann aber doch grünes Licht für die Rückgabe gegeben. :
Das hört sich an, als sei damit vereinbart worden, daß der Käufer berechtigt sein soll, vom Kaufvertrag zurücktreten zu dürfen. ( Unter welchen Bedingungen soll das vereinbarte Vertragslösungsrecht ausgeübt werden können? )
Zitat:Steht er nun in der Pflicht
Jedenfalls könnte sich der Käufer auf das vereinbarte Rücktrittsrecht ( unter den vereinbarten Bedingungen ) berufen.
Unabhängig davon dürften auch die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts erfüllt sein.
Zitat:Muß der Verkäufer den Artikel zurückzunehmen?
Weil der mangelhaft belieferte Käufer hier ein fristloses gesetzliches Rücktrittsrecht haben dürfte, muß der Verkäufer den Kaufpreis zurückerstatten. "Eigentlich" darf er die Rückerstattung bis zum Rückerhalt der Sache verweigern, aber:
hier wäre es dem Verkäufer verwehrt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Rückerhalt der Sache zu berufen: denn wenn die nun im Eigentum des Käufers befindliche Kaufsache wirklich "gefälscht" wäre, dann würde sie der Käufer mit einer Zusendung zum Verkäufer rechtswidrig "in Verkehr" bringen. Der Verkäufer müßte sich mit einem vom Käufer erbrachten Nachweis begnügen, daß die Kaufsache "gefälscht" ist.
Zitat:wie weise ich nach, dass der Artikel gefälscht ist?
Bei einem Kunstwerk: durch eine Expertise eines/mehrerer Kunstsachverständiger könnte der Nachweis erbracht werden, daß ein signiertes Ölgemälde nicht von dem Urheber stammt, auf dessen Urheberschaft die Signatur hinzuweisen scheint.
Bei einem patentierten technischen Erzeugnis: durch die Begutachtung durch einen Sachverständigen.
Bei einem mit einem Markenzeichen versehenen Artikel: Allein(!) durch die Erklärung des Markeninhabers, mit der Kennzeichnung nicht einverstanden zu sein.
RK
-- Editiert von RrKOrtmann am 10.07.2018 19:18
#8
Antwort vom 11. Juli 2018 | 09:24
Von
Status: Schüler (490 Beiträge, 178x hilfreich)
Zitat:Mehr habe ich auch nicht gelesen.ZitatBisher wurde nur berichtet, dass der Verkäufer mit der Rücknahme einverstanden ist. :
Prinzipiell sind mir Menschen Suspekt die Verkäufer und Käufer nicht unterscheiden können. Von einer vereinbarten Kaufpreisrückerstattung lese ich im EP nichts.ZitatDer Käufer könnte z.B. die Kaufpreiserstattung verweigern. :
Hhmmh, wenn der Verkäufer den Artikel zurücknehmen und damit den Kauf rückabwickeln will unterstelle ich mal, dass der Käufer gern den gezahlten Kaufpreis haben möchte.
Das lese ich aus dem Satz:
ZitatIch hoffe jedenfalls, dass er mir das Geld zurückzahlen wird, wobei ich mir da nicht sicher bin. :
Und das ich natürlich meinte das der Verkäufer den Kaufpreis erstattet, sollte bei verständigem lesen eigentlich klar sein. Es freut mich aber, dass ich Ihnen suspekt bin.
ZitatZitat (von Louis Cypher): :
Wenn man den Artikel zurücksendet ist er ja als Beweis nicht mehr vorhanden.
Stimmt. Aber der Beweis, dass es sich bei dem Artikel um eine Fälschung handelt, wird ja nicht im Original mitgeschickt, bleibt also im Besitz.
Das verstehe ich nicht. Wenn ich Adidasschuhe gekauft habe, diese aber nur zwei Streifen haben, besteht der Verdacht auf ein Fälschung. Wenn ich bei Nikeschuhen den Fersenteil nach innen drücken kann, ebenso.
Die Fälschung kann ich nachweisen indem ich die Artikel an den Hersteller sende und ihn bitte, die Echtheit zu bestätigen. Das kostet nichts und ist rechtlich für mich in diesem Fall völlig risikolos.
Wenn ich den Kauf rückabwickle habe ich die Artikel gar nicht mehr. Wie kann der Beweis dann "im Besitz" bleiben?
#9
Antwort vom 11. Juli 2018 | 14:29
Von
Status: Schüler (226 Beiträge, 38x hilfreich)
Warum hast den Verkäufer gebeten, den Artikel zurückzunehmen, wenn du ihn behalten möchtest?
#10
Antwort vom 11. Juli 2018 | 14:40
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
ZitatHhmmh, wenn der Verkäufer den Artikel zurücknehmen und damit den Kauf rückabwickeln will unterstelle ich mal, dass der Käufer gern den gezahlten Kaufpreis haben möchte. :
Das lese ich aus dem Satz:
Was er gerne haben möchte und was vereinbart ist, ist nicht immer deckungsgleich.
Die erklärte Bereitschaft zur Rücknahme sollte nicht mit einer grundsätzlichen Bereitschaft zur Rückabwicklung verwechselt werden. Von vereinbarter Rückabwicklung kannst Du nichts gelesen haben, denn davon steht nirgendwo etwas.
In der Antwort 7 wurde bereits ansatzweise auf den Unterschied zwischen Fälschung und Nachahmung eingegangen.ZitatDas verstehe ich nicht. Wenn ich Adidasschuhe gekauft habe, diese aber nur zwei Streifen haben, besteht der Verdacht auf ein Fälschung. Wenn ich bei Nikeschuhen den Fersenteil nach innen drücken kann, ebenso. :
Z.B. kann ich problemlos (wenn ich es denn könnte) die MonaLisa abmalen (passiert jeden Tag). Solange ich mein Bild dann nicht als Original bezeichne, wäre es keine Fälschung.
ZitatDie Fälschung kann ich nachweisen indem ich die Artikel an den Hersteller sende und ihn bitte, die Echtheit zu bestätigen. Das kostet nichts und ist rechtlich für mich in diesem Fall völlig risikolos. :
Wenn ich den Kauf rückabwickle habe ich die Artikel gar nicht mehr. Wie kann der Beweis dann "im Besitz" bleiben?
Der Beweis, der in Deinem Besitz bleibt, wäre in diesem Fall die Bestätigung des Herstellers.
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Berry
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