Hallo. Ich habe eine Frage. A hat bei eBay Kleinanzeigen 2 Teile, die zuvor selbst dort gekauft wurden, verkauft. Bezahlt, verschickt, soweit so gut. Nun kommt von B die Nachricht das es gefälschte Ware ist und sie ihr Geld zurück möchte. Nach Erhalt des Geldes verschickt B die Ware. A war von Anfang an nicht sicher war ob die wäre original ist. Darum stand in die Anzeige geschrieben " mit der Aufschrift "! Nicht das es original ist.
A hat der Dame angeboten die Teile zurück zu senden, damit sie geprüft werden können und dann die Zahlung zu erstatten. Das möchte B jedoch nicht. B will erst das Geld. Und droht mit Anwalt wenn A es nicht zahlt.
Kann jemand sagen wie A sich Verhalten soll?
Plagiat???
29. Mai 2017
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Frage vom 29. Mai 2017 | 16:56
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Plagiat???
Problem bei eBay und Co?
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#1
Antwort vom 29. Mai 2017 | 18:26
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Das befreit den VK nicht von der Pflicht ein Original zu liefern.ZitatDarum stand in die Anzeige geschrieben " mit der Aufschrift "! Nicht das es original ist. :
Überweise das Geld zurück, mit Porto und gut ist.ZitatKann jemand sagen wie A sich Verhalten soll? :
#2
Antwort vom 29. Mai 2017 | 20:26
Von
Status: Philosoph (13738 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Erstens entbindet eine solch' schleierhafte Aussage nicht davon, ein Original zu liefern.Zitat:" mit der Aufschrift "!
Und zweitens dürfte ein Richter gerade diese Angabe so interpretieren, dass du doch genau wusstest das es eine Kopie ist.
Ich würde alles dran setzen, das Ganze unbürokratisch zu beenden.
Stefan
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#3
Antwort vom 29. Mai 2017 | 21:50
Von
Status: Unbeschreiblich (120082 Beiträge, 39828x hilfreich)
ZitatDarum stand in die Anzeige geschrieben " mit der Aufschrift "! :
Sofern man sich damit des Problems "Plagiat oder nicht" entledigen wollte, tritt hier der Boumerang-Effekt ein.
Denn diese Formulierung besagt gerade nicht, das es kein Original ist. Viel mehr scheint damit der Eindruck eines Originals vermittelt zu sein.
#4
Antwort vom 30. Mai 2017 | 08:22
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Dem Käufer wurde die Rücknahme und Rückerstattung angeboten!!
Nachdem die Ware zurück gekommen ist.
Das handhabt jeder online Shop so. Keiner erstattet erst das Geld und hofft dann auf das Rücksendung der Ware, warum sollte das bei privaten Verkäufern anders sein.
Wenn man das Geld erstattet und die Ware nicht zurück kommt hat der Käufer Geld und Ware. Das kommt wohl ständig vor, wie man in anderen Foren lesen kann.
Danke trotzdem. Ich kläre das über meinen Anwalt
#5
Antwort vom 30. Mai 2017 | 08:25
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Ist der Käufer beim Kauf in Vorkasse getreten?ZitatWenn man das Geld erstattet und die Ware nicht zurück kommt hat der Käufer Geld und Ware. Das kommt wohl ständig vor, wie man in anderen Foren lesen kann. :
#6
Antwort vom 30. Mai 2017 | 16:09
Von
Status: Unbeschreiblich (120082 Beiträge, 39828x hilfreich)
Zitatwarum sollte das bei privaten Verkäufern anders sein. :
Falsche Fragestellung.
Die korrekte lautet eher Warum sollte das bei Dir anders sein?
Da wäre z.B. das Argument das man "Betrügern" nicht glauben muss, daraus ergibt sich dann ein Zurückbehaltungsrecht für den Käufer (§ 273 BGB ).
Wenn man die Ware zurück sendet und das Geld nicht erstattet wird, hat der Verkäufer Geld und Ware. Das kommt wohl häufiger vor, wie man in diversen Foren lesen kann.
#7
Antwort vom 30. Mai 2017 | 21:09
Von
Status: Philosoph (13738 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Na und? Das ist halt das Risiko beim Onlinehandel.Zitat:Wenn man das Geld erstattet und die Ware nicht zurück kommt hat der Käufer Geld und Ware.
Übrigens kommt der umgekehrte Fall wahrscheinlich noch häufiger vor, also dass die Ware zurückgeschickt wird und dann trotzdem das Geld ausbleibt (z.B. ist das bei fast jeder Insolvenz so).
EDIT: Das hatte HvS auch schon geschrieben - ich hatte nur auf Beitrag #4 geantwortet und den Rest noch nicht gelesen.
Stefan
-- Editiert von reckoner am 30.05.2017 21:11
#8
Antwort vom 31. Mai 2017 | 11:13
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 672x hilfreich)
ZitatA war von Anfang an nicht sicher war ob die wäre original ist. Darum stand in die Anzeige geschrieben " mit der Aufschrift "! :
Wenn es sich um ein KUNSTWERK handelte, bei dem zweifelhaft wäre, ob seine Urheberschaft tatsächlich der Person zuzurechnen wäre, auf die eine Aufschrift/Unterschrift hinweist - dann läge in einer falschen Herkunft ein SACHMANGEL, d.h. das Fehlen eines der Sache dauerhaft anhaftenden Merkmals "Originalität". Die "Originalität" eines Werks ist eine Eigenschaft der Sache.
Anders dagegen, wenn die fragliche Aufschrift "nur" ein Markenzeichen wäre. Weil die Zulässigkeit des Gebrauchs eines Markenzeichens nicht daran geknüpft ist, ob die gekennzeichnete Ware aus dem Betrieb des Markeninhabers stammt, sondern ALLEIN davon abhängt, ob der Markeninhaber damit einverstanden ist, daß das fragliche Exemplar seine Marke trägt ( selbst wenn es ein völlig minderwertiges Plagiat wäre ), stellt eine fehlende "Echtheit" einer Markenware keinen Sachmangel dar.
Hier scheint jedenfalls eine (abschließende) Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden zu sein, daß der zu liefernde Artikel "eine Auschrift ABC" tragen soll. - Damit wurde dann vereinbarungsgemäß sachmängelfrei geliefert ( selbst wenn es eine Marken-Nachahmung war ).
Wenn die fragliche Aufschrift ohne Zustimmung eines Markeninhabers erfolgt gewesen sein sollte - dann könnte die gelieferte Sache allerdings einen Rechtsmangel haben. Wenn ausdrücklich erklärt worden wäre, daß es sich um eine nachgemachte Ware handelt, dann hätte der Käufer keine Ansprüche.
RK
#9
Antwort vom 31. Mai 2017 | 11:36
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Also so manchmal....ZitatHier scheint jedenfalls eine (abschließende) Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden zu sein, daß der zu liefernde Artikel "eine Auschrift ABC" tragen soll. - Damit wurde dann vereinbarungsgemäß sachmängelfrei geliefert ( selbst wenn es eine Marken-Nachahmung war ). :
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