Angenommen A hat vor 3 Wochen ein Objektiv bei ebay verkauft. Seiner Meinung nach war es zwar in einem gebrauchten (etwas über 2 Jahre alt) Zustand, es sind auch Spuren vom Objektivwechsel (habe nur einen Body) hinten am Bajonett zu sehen und der goldene Überzug an dem Objektivdeckel an 2 Buchstaben war schon nicht mehr so golden, aber die Gläser sind absolut frei von Kratzern gewesen, hatte auch sonst keine Schrammen und es hat bei A noch einwandfrei über alle Blenden und Brennweiten funktioniert...deswegen hat A auch in der Artikelbeschreibung geschrieben, dass es in einem "top Zustand" ist.
Der Käufer hat A dann aber nach seinem 1. Test geschrieben, dass das Objektiv nur bis zu einem bestimmten Brennweitenbereich funktioniert und es ab dann streikt, was (nach Test beim Fachhändler) auf einen Kabelbruch schließen lässt und er jetzt sein Geld zurück will. A´s letztes Foto mit dem Objektiv kurz vor dem Verschicken hatte er aber genau in diesem Brennweitenbereich, der dann auf einmal nicht mehr ging gemacht...man kann das anhand der EXIF.Daten sehen.
Genau an dieser Beschreibung "top Zustand" will der Käufer A jetzt festnageln und meinte es sei Betrug so ein Objektiv als ein Objektiv in "top Zustand" zu verkaufen, weil es ja stark gebraucht aussieht wegen der Spuren am Bajonett und eben dieser Schrift vorne am Objektivdeckel.
A hat eine weitere Mail vom Käufer bekommen in der er jetzt desweiteren A unterstellt, dass er das Objektiv (laut seiner Recherchen über A...) stark gewerblich benutzt hätte....was aber so nicht stimmt, da A sich gerade in seiner Ausbildung zum Fotodesigner befindet. Da A mit dem Objektiv keine Garantiekarte (war auch bei Erst - Kauf nicht mit dabei), jedoch eine Rechnung mitgeschickt hatte unterstellt er jetzt desweiteren, dass es sich ja um ein Plagiat oder einen Grauimport handeln könnte. Deswegen auch der letzte Satz seiner letzten Mail:
"Mein letztes und faires Angebot: Für die ganze Rennerei und den Ärger, für die Reparatur und den Wertverlust, der aus dem betrügerischen Verkauf entstanden ist, bekomme ich 100,- Euro zurück. Ansonsten sehe ich mich gezwungen neben der negativen Bewertung, mich bei ebay zu beschweren und einen Anwalt einzuschalten um meine Forderungen nötigenfalls einzuklagen."
Vielleicht wisst Ihr ja weiter....A weiß es nämlich nicht
-- Editiert von kristofer am 15.12.2008 13:01
Objektiv verkauft....beim Käufer kaputt
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
> Vielleicht wisst Ihr ja weiter....A weiß es nämlich nicht
Gewährleistung wirksam ausgeschlossen oder nicht? War "top Zustand" das Einzige, womit das Objektiv beschrieben wurde? Artikelbeschreibung ist immer wichtig.
Aus "top Zustand" jedenfalls lässt sich kein Honig saugen für den Käufer. Es ist eine Anpreisung, aber keine Beschaffenheitsbestimmung.
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Das LG Krefeld entschied in einem Urteil vom 01.02.2008 (Az. 1 S 119/07
)
"Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass allein die Beschreibung “Top Zustand” sowie “sieht echt klasse aus” bloße Anpreisungen sind, mit denen der Beklagte weder eine Beschaffenheitsgarantie übernehmen wollte noch eine konkrete Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
angegeben hat." (Zitat)
http://www.antiquariatsrecht.de/?p=163
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"Keine Kratzer, kein Pilz keine Beschädigungen. In Top Zustand!!! "
So stand es in der Artikelbeschreibung. Die Bilder des Objektivs waren auch mehr als Honig. Keine Kratzer zu erkennen (sowohl auf der Linse als auch auf dem Gehäuse).
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Da man immer noch nichts über den Ausschluss der Gewährleistung erfahren hat:
Bei Ausschluss der Gewährleistung:
Der Käufer hat zu beweisen:
1. Dass das Objektiv bei Gefahrenübergang = Einlieferung bei der Post defekt war
2. Dass der Verkäufer das gewusst hat
Außerordentlich schwer
Bei Nichtausschluss der Gewährleistung:
Punkt 2 fällt flach
Gewährleistung/Garantie wurden in der Auktion ausgeschlossen, A hat dem Käufer die Rückgabe verweigert, weil A ein funktionierendes Objektiv verschickt hat und kein defektes zurücknehmen wollte.
Danach hat der Käufer A eröffnet, dass er das Objektiv nun zur Reperatur schicken wird.
Na, dann geht es ja. Bleibt also dabei:
Käufer muss die oben genannten Beweise antreten, wenn alles so ist, wie dargestellt wurde, wird das nicht möglich sein.
Kann A denn auch die Rücknahme verweigern, wenn er der Meinung ist, dass das Objektiv bei A noch funktioniert hat und er das auch anhand von Fotos belegen kann?
...oder muss er automatisch wenn der Käufer sagt, dass der Artikel kaputt gegangen ist Ihn erstmal zurückschicken lassen und prüfen?
...hab ich nämlich so in einem anderen Forum gesagt bekommen.
> ...oder muss er automatisch wenn der Käufer sagt, dass der Artikel kaputt gegangen ist Ihn erstmal zurückschicken lassen und prüfen?
Was soll denn hier geprüft werden? Es kann durchaus möglich sein, dass dass Objektiv JETZT defekt ist. Was sollte Dir diese Erkenntnis bringen?
Du hast behauptet, dass es in Ordnung war, als Du die Sendung aufgegeben hast. und das ist der Punkt, um den es hier geht.
Wenn ein Defekt anschließend aufgetreten sein sollte, ist es Sache des Käufers. Ist er der Meinung, dass das Objektiv schon bei Gefahrenübergang defekt war, muss er dies beweisen. Und weil du die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hast, reicht dieser Beweis, der im Übrigen in der Praxis nur von einem Gutachter zu erbringen wäre, noch nicht einmal aus, sondern es muss Dir bewiesen werden, dass Du von diesem Defekt gewusst hast = ARGLIST.
Also lehnt man den Anspruch des Käufers ab, es besteht kein Anlass, das Objektiv zu prüfen.
>Du hast behauptet, dass es in Ordnung war, als Du die Sendung aufgegeben hast. >und das ist der Punkt, um den es hier geht.
>Wenn ein Defekt anschließend aufgetreten sein sollte, ist es Sache des >Käufers. Ist er der Meinung, dass das Objektiv schon bei Gefahrenübergang >defekt war, muss er dies beweisen. Und weil du die Gewährleistung wirksam >ausgeschlossen hast, reicht dieser Beweis, der im Übrigen in der Praxis nur von >einem Gutachter zu erbringen wäre, noch nicht einmal aus, sondern es muss >Dir bewiesen werden, dass Du von diesem Defekt gewusst hast = ARGLIST.
>Also lehnt man den Anspruch des Käufers ab, es besteht kein Anlass, das >Objektiv zu prüfen.
Genau das ist auch mein Gedankengang....hab parallel hierzu auch im ebayforum gepostet und da meinte man unter anderem:
"DU hättest mit ihm gehen müssen.
Er schickt Dir die Ware zurück,
Du überzeugst Dich vom Zustand der Ware.
Hat er recht, musst Du ihm das Geld für den Artikel PLUS 2 x Versandkosten erstatten.
Hat er nicht recht, behälst Du den Artikel als kulanter, privater VK
und hättest ihm das Geld für den Artikel plus 1 x Versandkosten erstatten können.
Du hast Dich aber geweigert, sodass er andere Maßnahmen ergriffen hat.
Ich würde in Deiner Stelle auch lieber zahlen,
bevor das per Anwalt weiter geht . . . "
...
> und da meinte man unter anderem
Im eBay-Forum (genau wie hier) wird auch oft genug Mist erzählt.
> "DU hättest mit ihm gehen müssen.
Er schickt Dir die Ware zurück,
Du überzeugst Dich vom Zustand der Ware.
Hat er recht, musst Du ihm das Geld für den Artikel PLUS 2 x Versandkosten erstatten.
Hat er nicht recht, behälst Du den Artikel als kulanter, privater VK
und hättest ihm das Geld für den Artikel plus 1 x Versandkosten erstatten können.
Du hast Dich aber geweigert, sodass er andere Maßnahmen ergriffen hat.
Ich würde in Deiner Stelle auch lieber zahlen,
bevor das per Anwalt weiter geht . . . "
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Das würde bedeuten, dass man so eine Art Garantie geben müsste...
Aber das eBay-Forum ist, von einigen wenigen Usern abgesehen, die gegen Windmühlenflügel kämpfen, ein Unterhaltungsforum. Viele haben den Sinn einer Gewährleistung und eines Gewährleistungsausschlusses noch nie verstanden.
Behaupten auch, unversicherter Versand würde bedeuten, dass man noch nicht einmal die Einlieferung beweisen müsste.
Insbesondere wird jedem, der 10 Artikel verkauft hat, Gewerblichkeit unterstellt, mit der GEZ gedroht, dabei meinte man die WBZ.
Anschließend ist man wieder lieb zueinander: "Gehst du heute Abend ins Kino oder guckst Du den Jauch?" Grüße an Susi, Küsschen an Rita!
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Kulanz ist immer gut, aber freiwillig...
-- Editiert von bogus1 am 16.12.2008 20:53
....also meint Ihr Mister A hat bis hierher alles richtig gemacht und hat auch nix weiter zu befürchten?
> ....also meint Ihr Mister A hat bis hierher alles richtig gemacht und hat auch nix weiter zu befürchten?
Wenn A die Wahrheit gesagt hat, wie oft muss man es noch wiederholen? Das ist eine Standardsituation, davon findet man hier im Forum hunderte...
Eine z. B.
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=50063&rechtcheck=2
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