Mangelhafte Ware - Nachbesserung vor Rücktritt?

8. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Orisha
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)
Mangelhafte Ware - Nachbesserung vor Rücktritt?

Hallo liebe Rechtsexperten,

Ich hab mir ein Fahrrad bei Ebay ersteigert. Dieses war mit folgendem Satz beschrieben:
"Diese Fahrräder sind B-Ware und können daher optische Fehler haben z.b. Lackschäden o.ä. - darauf wird hier ausschließlich hingewiesen"

Nu ist das Rad da, es hat in der Tat Lackschäden was nicht weiter schlimm ist, aber beim aufpumpen sind beide Schläuche geplatzt und auch an der Bremse ist ein Draht gerissen. Ich habe nun dem Verkäufer geschrieben und ihm vorgeschlagen, mir den Preis für 2 Schläuche und den Draht zurückzuerstatten oder mir beides zu liefern. Als Antwort bekam ich nur:
"eine erstattung sieht der gesetzgeber nicht vor. selbstverständlich können sie jedoch ihren kauf widerrufen."[...] und das Rad komplett zurückschicken.

Aber ich mag das Rad...ich möchte doch nur 2 funktionierende Schläuche...also die Frage:

Habe ich ein Recht auf "Nachbesserung" bevor ich komplett vom Vertrag zurück trete?

Problem bei eBay und Co?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Habe ich ein Recht auf "Nachbesserung" bevor ich komplett vom Vertrag zurück trete?
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Aber sicher! Widerrufsrecht und Rechte aus Gewährleistung = gesetzliche Sachmängelhaftung stehen (unabhängig voneinander) nebeneinander.

> "eine erstattung sieht der gesetzgeber nicht vor. selbstverständlich können sie jedoch ihren kauf widerrufen."[...] und das Rad komplett zurückschicken.

Der Käufer hat auch bei B-Ware, lediglich die Lackschäden sind davon ausgeschlossen, einen Anspruch aufs gesetzlicher Gewährleistung (24 Monate), in den ersten 6 Monaten wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Sachmangel schon bei Übergabe vorhanden war.

Wenn hier die Schläuche vorschriftsmäßig aufgepumpt wurden, also nicht mit Überdruck und sie platzten trotzdem, ist das ein Sachmangel (§ 434 BGB ), nichts anderes gilt für den Bremszug.

Der Käufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.
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§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
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Wenn hier die Nachlieferung einwandfreier Schläuche und eines einwandfreien Bremszuges verlangt wird, ist das eine äußerst günstige Variante für den Verkäufer. Er müsste normalerweise auch für die notwendigen Reparaturkosten aufkommen.
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Lehnt er sie ab, kann man nach §§ 440 , 441 BGB vom Vertrag zurücktreten oder Mindern, sogar u.U. Schadenersatz einfordern.


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§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
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§ 441
Minderung

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
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Vollkommen unabhängig davon besteht das Recht des Widerrufes (1 Monat)

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#3
 Von 
Orisha
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Bogus: Vielen Dank! Habe mal den Gesetzestext an den Käufer geschickt, mal schauen was er nun sagt ...

Mirk: Auch dir danke, auch wenn dein Beitrag irgendwie zu schwierig für mich ist;)

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