Hallo,
das Auktionshaus mit dem „E" im Namen ermöglicht es dem Verkäufer nach der Versteigerung seines Artikels, sich die Verkaufsgebühren erstatten zu lassen, falls der Käufer nicht bezahlen sollte.
Dazu gibt es die Funktion „Fall wegen nicht bezahltem Artikel melden".
Meldet der Verkäufer einen solchen Artikel, schickt das Auktionshaus eine Info-Email an den Käufer, in der drin steht, dass es eine Zahlungserinnerung ist, der Verkäufer einen nicht bezahlten Artikel meldete und der Verkäufer in 4 Tagen den Fall wegen nicht bezahltem Artikel schließen kann, worauf der Käufer eine „Verwarnung" bekommt.
Eine Kopie von genauem Wortlaut dieser Email bekommt der Verkäufer nicht zu sehen. Sie wird nur an den Käufer versandt.
Frage 1: Stellt eine solche Email vom Auktionshaus eine rechtswirksame Mahnung des Käufers nach BGB dar?
Wenn weitere vier Tage verstreichen, kann der Verkäufer den geöffneten „Fall wegen nicht bezahltem Artikel schließen".
Tut er das, bekommt der Käufer wiederum eine Informations-Email vom Auktionshaus, in der steht, dass der Verkäufer die Transaktion abgebrochen hat, dass dem Verkäufer die Verkaufsgebühr wieder gutgeschrieben wurde und dass dem Käufer-Konto ein Vermerk wegen nicht bezahltem Artikel hinzugefügt wurde.
Frage 2: Ist eine solche Informations-Email vom Auktionshaus mit einer rechtswirksamen Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer gleichzusetzen, in welcher der Verkäufer einen Kaufrücktritt wegen Zahlungsverzugs erklären würde?
Irgendwo auf einer Webseite von Rechtsanwälten habe ich mal gelesen, dass man als Verkäufer den Käufer unbedingt selbst in Form von Emails / Briefen / FAXen selbst mahnen muss. Ganz klassisch, wie man es „von Früher" kennt. Ebenso den Kaufrücktritt in einem solchen Schreiben direkt an den Käufer vom Verkäufer erklären muss.
Die Info-Emails vom Auktionshaus würden diese Mahnungen und Rücktrittserklärungen nämlich nicht ersetzen.
Blöderweise finde ich diese Stelle nicht mehr, wo ich das gelesen habe.
Darum auch die Frage 3: Kennt ggf. Jemand Rechtsprechung zu dem Thema?
Ich glaube, das Auktionshaus tut in seinen AGB oder seinen Grundsätzen sogar selbst darauf hinweisen, dass diese Informationsmails eben keine Mahnungen oder Rücktrittserklärungen ersetzen.
Ein Rechtsanwalt hat mir auch mal vor Jahren gesagt, dass nur der Verkäufer den Käufer mahnen oder von Verträgen zurücktreten darf, da nur er Partei des Kaufvertrages ist. Das Auktionshaus sei keine Partei, die am Kaufvertrag beteiligt ist. Auch hätte das Auktionshaus keine Legitimation so auf den Kaufvertrag einzuwirken. Es bräuchte hierfür eine Vollmacht vom Verkäufer, die es aber regelmäßig nicht haben wird. Allerdings ist diese Aussage über 10 Jahre alt.
Bitte daher um Eure Meinungen und natürlich auch um Antworten auf meine drei Fragen.
Grüße
Peter
Mahnung und Rücktritt vom Kaufvertrag bei Auktionshäusern
19. April 2018
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Frage vom 19. April 2018 | 02:15
Von
Status: Frischling (42 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnung und Rücktritt vom Kaufvertrag bei Auktionshäusern
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#1
Antwort vom 19. April 2018 | 08:23
Von
Status: Lehrling (1988 Beiträge, 754x hilfreich)
Zitat:Frage 1: Stellt eine solche Email vom Auktionshaus eine rechtswirksame Mahnung des Käufers nach BGB dar?
Ist zumindest diskussionswürdig. Eine Mahnung ist an keine Form gebunden, allerdings lassen sich solche System-Nachrichten schwierig einordnen (sie werden ja nicht durch den VK versendet, sondern durch das eBay-System).
Die Begründung steht auch in deinem Text: "Ein Rechtsanwalt hat mir auch mal vor Jahren gesagt, dass nur der Verkäufer den Käufer mahnen oder von Verträgen zurücktreten darf, da nur er Partei des Kaufvertrages ist. Das Auktionshaus sei keine Partei, die am Kaufvertrag beteiligt ist."
Darüber hinaus wird es für den VK schwierig bis unmöglich, den Zugang nachzuweisen.
Zitat:Frage 2: Ist eine solche Informations-Email vom Auktionshaus mit einer rechtswirksamen Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer gleichzusetzen, in welcher der Verkäufer einen Kaufrücktritt wegen Zahlungsverzugs erklären würde?
Selbe Problematik, siehe oben
Zitat:Irgendwo auf einer Webseite von Rechtsanwälten habe ich mal gelesen, dass man als Verkäufer den Käufer unbedingt selbst in Form von Emails / Briefen / FAXen selbst mahnen muss. Ganz klassisch, wie man es „von Früher" kennt. Ebenso den Kaufrücktritt in einem solchen Schreiben direkt an den Käufer vom Verkäufer erklären muss.
Das würde ich auch unbedingt empfehlen, wenn man auf der sicheren Seite sein will
#2
Antwort vom 19. April 2018 | 20:28
Von
Status: Unbeschreiblich (120172 Beiträge, 39841x hilfreich)
ZitatDie Info-Emails vom Auktionshaus würden diese Mahnungen und Rücktrittserklärungen nämlich nicht ersetzen. :
Stimmt durchaus.
Wurde auch vor kurzem hochrichterlich entschieden, das diese Infos / Erklärungen das Rechtsverhältnis Käufer / Verkäufer nicht in jedem Falle beeinflussen.
Des weiteren sind 4 Tage viel zu kurz, 14 Tage sind in der Regel angemessen.
Also selbst gerichtfest mahnen; mit Zustellnachweis und Fristsetzung nach Datum.
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#3
Antwort vom 19. April 2018 | 22:44
Von
Status: Frischling (42 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatWurde auch vor kurzem hochrichterlich entschieden, das diese Infos / Erklärungen das Rechtsverhältnis Käufer / Verkäufer nicht in jedem Falle beeinflussen. :
Weist Du zufällig das Urteil?
#4
Antwort vom 20. April 2018 | 00:06
Von
Status: Unbeschreiblich (120172 Beiträge, 39841x hilfreich)
BGH, Az: VIII ZR 83/16
und VIII ZR 213/16
Ging zwar um Painpal, aber das ist in dem Fall nicht relevant.
Und jetzt?
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