Leere Verpackung OVP

14. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
FairPlay123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)
Leere Verpackung OVP

Ich bitte hier um Rat für ein Bekannten.

Er hat folgende Auktion bei eBay gewonnen.
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=160412590895&ssPageName=STRK:MEWAX:IT

Er ist von der Artikelbeschreibung "Apple iPhone 3GS 16GB OVP, wie NEU" ausgegangen das es sich um das Gerät handelt.
Nun rief er mich an und fragte (nach Diskusionen mit sein Sohn) ob ich auch deneken würde das es sich um das iPhone handle.
Leider bin ich mir da nicht sicher,aber die Pappenheinis werden ja immer dreister.

Wenn es tatsächlich nur die Verpackung sein sollte,hat er eine Chance das Gerät zu bekommen/erzwingen ?

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Problem bei eBay und Co?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

Bei der Auktion handelt es sich m.E. definitiv um einen Karton.

Das wäre zumindest wegen Irrtums anfechtbar, wenn nicht arglistig getäuscht wurde, bzw. gar der Straftatbestand des Betruges erfüllt ist.

Zahlen sollte und muss der Bekannte auf keinen Fall.
Die Beschreibung ist sehr irreführend, bzw schon eindeutig auf Täuschung ausgelegt.

Dazu noch in der falschen Kategorie eingeordnet, um den Beschiss perfekt zu machen.
Ich würde den Verkäufer anschreiben, dass er das Geld zurück überweist. Sollte er das nicht tun, Strafanzeige erstatten und zur Not einen Anwalt einschalten und evtl. beraten, in wie weit man auch die Herausgabe des Gerätes erwirken kann.

Zitat:

Spaßbieter zahlen 30% vom Verkaufspreis und bekommen Post von meinem Anwalt!


...sagt der Spaßverkäufer :augenroll:


-- Editiert am 14.03.2010 23:10

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#2
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

Mal eine Frage an die anderen:
Schaut euch mal die Aktionen des Verkäufers an.

Haltet ihr ihn noch für einen Privatverkäufer bei der Anzahl von Verkäufen und den Umsätzen (teilweise über 1000Euro/Monat)?

Vielleicht dürfte sich das Finanzamt und der Bundesverband der Verbraucherzentralen, bzw andere Wettbewerber über einen Hinweis freuen?

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#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

ganz klar arglistige Täuschung! Das Wort Originalverpackung =OVP wurde nicht mal ausgeschrieben. Dafür der Gerätename - da würde ich mich wehren!

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#4
 Von 
FairPlay123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich telefoniere noch mit mein Bekannten (nulltarif) und er besteht auf das iPhone.
Hat er eine Chance das Gerät zu bekommen,wenn ja,wie muß er vorgehen ?

PS:er hat schon per online Banking bezahlt.

-- Editiert am 14.03.2010 23:40

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Fairplay,

angeboten wurde, insoweit bin ich gleicher Meinung wie die Vorschreiber, nur die OVP.
Etwas anderes - dass was der Käufer glaubte - wir man nach meiner Einschätzung nicht durchsetzen können.

Aber gegen den Kauf angehen kann er mit guter Erfolgsaussicht.

SG

Berry

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#6
 Von 
FairPlay123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Soweit ich mich belesen konnte ,ist OVP juritisch nicht relevant.
Es müßte in der Aktikelzeile "Verpackung von.." oder "Leerverpackung" stehen.
OVP kann leicht falsch interpretiert werden.Anderst bei Original Verpackung.

Wie ist es mit Anspruch auf Schadensersatz,der Verkäufer müßte meinem Bekannten die Differenz dessen bezahlen was es ihm kosten würde eine gleichwertige Konsole zu kaufen.

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#7
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
Etwas anderes - dass was der Käufer glaubte - wir man nach meiner Einschätzung nicht durchsetzen können.


Grenzwertig. IMO fehlt vielleicht noch ein klein bißchen mehr Täuschung, damit der K wirklich einen Anspruch auf das Handy hätte (etwa wenn der VK auch noch technische Daten des Handys lang und breit angegeben hätte).

Mir wäre ein Rechtsstreit auf Herausgabe des Handys zu riskant (mit RSV könnte man das natürlich mal versuchen). Anspruch auf (entschädigungslose) Irrtumsanfechtung hat der K natürlich, das sollte er auch unverzüglich und beweisbar tun.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
FairPlay123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

quote:
Grenzwertig. IMO fehlt vielleicht noch ein klein bißchen mehr Täuschung, damit der K wirklich einen Anspruch auf das Handy hätte (etwa wenn der VK auch noch technische Daten des Handys lang und breit angegeben hätte).




Für mich ist das eindeutig gewollter Betrug.
Warum stellt der VK das bei Handys ein und nicht bei Kartons und warum hat er nicht daruaf hingewiesen das das iPhone nicht enthalten ist ?
Der VK war doch eindeutig auf Dummfang aus.

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#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Lustig finde ich, dass der Verkäufer ausführt, dass Spaßbieter Post vom Anwalt bekämen... *brüll*

Ich würde im vorliegenden Fall empfehlen, den Schadensersartz durch einen Anwalt geltend zu machen. Die Kosten hierfür muss der Verkäufer übernehmen. Außerdem sollte unbedingt Strafanzeige wegen Betrugs gestellt werden. Solchen Leuten sollte sowohl straf- wie auc zivilrechtlich das handwerk gelegt werden.



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"justice"

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#11
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Ich vermute mal, das iPhone 32GB hätte eine andere Verpackung? :???:

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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