Keine Reaktion, Widerruf, plötzlich Versand?

31. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
DerRitter
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Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)
Keine Reaktion, Widerruf, plötzlich Versand?

Hallo zusammen,


nachdem ich bei Ebay am 12.01. einen Artikel ersteigert und diesen umgehend auch bezahlt habe, habe ich vom VK nichts mehr gehört.

Da ich das entsprechende Teil zeitnah benötigt habe (und dies bei der Bezahlung auch angegeben habe), habe ich auf Grund der langen Wartezeit auf irgendein Lebenszeichen des VK und da auch kein Paketbote bei mir geklingelt hat am 29.01. per Email widerrufen und um Rückerstattung des Kaufpreises inklusive Versandkosten gebeten (da ja anscheinend noch kein Versand stattgefunden hat).

Tags darauf teilt mir der VK mit, daß das Paket am 26.01. verschickt wurde und er daher keine Versandkosten erstatten und auch keine unfreie Rücksendung akzeptieren kann/will/wird. Allerdings ist bis heute immer noch nichts da, so daß ich an der Terminangabe starke Zweifel habe.

Kann ich auf Erstattung der Versandkosten bestehen, wenn ich nachweisen kann, daß Versand erst nach Widerruf erfolgt ist? Oder zahle ich das Geld tatsächlich (trotz Widerruf) doppelt?


Danke für eure Meinungen dazu.

Der Ritter

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13 Antworten
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#1
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Wenn der Versand nachweislich nach dem Widerruf erfolgte, ist dir selbstverständlich das komplette Geld zu erstatten. Nach einem Widerruf ist der Kaufvertrag aufgelöst und der Verkäufer schickt dir nicht bestellte Ware, was natürlich zu seinen Lasten geht.

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#2
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
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#5
 Von 
Letzte-Instanz
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 4x hilfreich)

"Widerruf per Email genügt"! steht in den Widerrufsbelehrungen.
Ein Widerruf per Email genügt nur dann, falls der VK im Streitfalle den Empfang dieser Email nicht bestreitet.
In der Praxis sieht es anders aus. Ein Bestreiten hat für den VK nur Vorteile, für den K nur Nachteile. Deshalb:
K sollte immer per Einschreiben widerrufen, falls er nicht durch Rücksenden der Ware widerrufen will oder kann, weil keine Ware geliefert worden ist.
Da im Falle der Nichtbelieferung ohnehin dem VK eine Mahnung mit Fristsetzung per Einschreiben zugestellt werden muss, um ihn mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug zu setzen, muss zunächst die Rückzahlungsforderung fällig gestellt werden. Dies muss aber auch durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Auch diesem Zwecke dient die Widerrufserklärung! Denn mit der Widerrufserklärung wird die Forderung zur Kaufpreisrückzahlung fällig gestellt. Am besten schickt man also nur ein Einschreiben, in dem man den Widerruf erklärt und zugleich eine Frist für die Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich der gezahlten Versandkosten setzt. Die gesetzliche Frist von 30 Tagen für die Rückzahlung wird dadurch verkürzt und man hat zugleich den Nachweis, dass die Fälligkeit eingetreten war!

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#6
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

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#7
 Von 
DaRules
Status:
Schüler
(189 Beiträge, 20x hilfreich)

>Nach BGB sind beidseitig empfangene Leistungen zurückzugewähren, kann der Käufer die nicht ist wertersatz zu leisten.<

Richtig, hat aber mit diesem Fall nix zutun.



>der Hinversand ist eine Transportdienstleistung ( welche auch ein Rechnungsposten ist)die der Käufer nicht zurückgeben kann, somit muss er Wertersatz leisten, d.h. die Hinversandkosten bezahlen.<

Aber doch nicht, wenn der K den Transport nicht wollte, also wie hier eine nichtbestellte Lieferung vorliegt.

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"<a href="http://DaRules.hat-gar-keine-homepage.de">www.DaRules.de</a>"

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#8
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
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#9
 Von 
Letzte-Instanz
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 4x hilfreich)

Mein Senf zu der Frage der Rückzahlung von Hinsendekosten:

Erfüllungsort bei Kaufverträgen nach dem Verbrauchsgüterkaufrecht ist der Ort, wo die Kaufsache ihrem Gebrauch zugeführt werden soll.
Dies ist in aller Regel der Wohnort des Käufers, wenn dieser keinen anderen Ort bestimmt hat.
Der Unternehmer muss am Erfüllungsort erfüllen. Wie er das macht, ist seine Sache.
Die dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages abverlangten Hinsendekosten sind ein Kaufpreisbestandteil, dessen Verbrauch oder Nichtverbrauch durch den Unternehmer für das Verbrauchsgüterkaufrecht keine Wirkung entfaltet.
Es ist ein immerwährender Irrtum auch von wenigen Juristen, wenn sie meinen, dass der Versand ein Leistungsbestandteil des Unternehmers wäre, der verbraucht sein würde.
Natürlich hat der Unternehmer Kosten gehabt, nur sind diese Kosten Teil seines unternehmerischen Risikos wie die Kaufpreisgestaltung auch. Die Leistung des Unternehmers an den Käufer besteht in dem, was er am Erfüllungsort dem Käufer übergibt, und das ist die Kaufsache und sonst nichts.
Was er zuvor in seinem Gefahrtragungs- und Verantwortungsbereich mit der Kaufsache macht, spielt keine Rolle.
Ob er Zwischenlager anlegt oder vom Südpol her liefert, spielt keine Rolle.
Die im Kaufvertrag vereinbarten "Versandkosten" sind ein Bestandteil des Kaufpreises, der in voller Höhe zurückgezahlt werden muss, sobald der Käufer seine empfangene Leistung, nämlich die Kaufsache, zurückgegeben hat.
Das Wort "empfangene Leistung" sagt es im Gesetz präzise: Empfangen hat der Unternehmer den Kaufpreis samt der vereinbarten Versandkosten, und diese muss er in voller Höhe zurückgeben.
Noch einmal: Der Versand ist keine Leistung des Unternehmers an den Käufer, da er am Wohnort des Käufers erfüllen muss.
Diese Leute begreifen nicht den Unterschied zwischen Verbrauchsgüterkauf und reinem Versendungskauf.

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#11
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

@Powerseller: Der VK behauptet(!) in seiner Mail vom 29.01., die Ware am 26.01. verschickt zu haben. Am 28.01. (also zum Zeitpunkt des Widerrufs, das im ersten Posting genannte Datum 29.01. war ein Fehler meinerseits) war die Ware aber noch nicht bei mir.

Inzwischen sieht das so aus: Warenerhalt am 31.01., Datumsstempel der Einlieferung unzweifelhaft vom 30.01. Ergo: Versand nach(!) Erhalt des Widerrufs, denn dieser wurde ja bereits am 29.01. um 09:06 Uhr MEZ vom VK per Mail wie oben geschildert 'kommentiert'.

Also (bitte ohne allzuviel Fachbegrifflickeiten, bin Betriebswirt und kein Jurist ;) ) kann ich jetzt auf Erstattung von Kaufpreis und Versandkosten (für Hin- und Rücksendung) bestehen? Oder habe ich da was falsch gelesen?

Der Vertrag war ja definitiv bereits vor dem Versand der Ware von mir widerrufen worden.


MfG,

der Ritter

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#12
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
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