Kaufvertrag

1. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Knietot
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 59x hilfreich)
Kaufvertrag

letzte woche kaufte ich über ebay, von privat, einen artikel. dieser war als "echt" ausgewiesen.
nach kauf wurde sofort bezahlt. als dem verkäufer die "echtheit" nicht mehr sicher war, trat er vom kaufvertrag zurück und wollte das geld zurücküberweisen.einen tag später wollte er mir den artikel zusenden, mit dem hinweis "nicht echt".habe dann die annahme verweigert, da er ja vom kaufvertrag zurückgetreten ist. wie ist die rechtslage nun. kann man wenn man einmal vom kaufvertrag zurückgetreten ist, wieder alles rückgängig machen ??

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

der verkäufer muss sich schon entscheiden.
grundsätzlich hättest du das recht, auf die lieferung eines echten artikels, welcher grundlage des ursprünglichen kaufvertrages war.
sollte er dieses nicht erfüllen wollen/konnen, muss er halt mit schadensersatzforderungen, also ggf. diferenzbetrag zum alternativkauf, rechnen.

hat man sich dagegen geeinigt, dass der kaufvertrag nichtig ist, dann müsste man wieder einen kaufvertrag schliessen, um wieder in der pflicht der lieferung/zahlung zu sein.
wenn der verkäufer auf den urspünglichen kaufvertrag besteht, muss er definitiv die zugesagte (echte) ware liefern.

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#2
 Von 
spo78
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 16x hilfreich)

Hi!
Um was geht es denn, dass der Verkäufer so eine Meinungsschwankung hat?
Hast Du der Auflösung des Kaufvertrages zugestimmt? Das wäre für den weiteren Verlauf ja schon wesentlich.
Das Anbieten von Fälschungen bei Ebay ist untersagt, dennoch wird Ebay sehr oft als Handelsplattform für Fälschungen genutzt und oftmals auch zwischen den Zeilen in den Auktionen geschrieben. Meist unternimmt Ebay nichts dagegen, was den Verkäufer ja aber nicht davon freispricht, dass das so nicht rechtens ist.
Gruß
spo

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#3
 Von 
Knietot
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 59x hilfreich)

ich habe die auflösung des vertrages nicht zugestimmt ! aber der verkäufer ändert nach dem verkauf einfach die beschaffenheit. er meint er wisse jetzt nicht mehr, ob der artikel 100%ig echt sei.er hat ihn mir dann mit dieser aussage zugesendet und ich hab die annahme verweigert, da er auch die rücknahme ablehnte.

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#4
 Von 
diemut
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 140x hilfreich)

Hm, wenn ich jetzt wüsste, auf was du hinaus möchtest? Du hast die Ware nicht angenommen, weil du gefälschte Ware vermutest, aber der Auflösung des Kaufvertrages hast du auch nicht zugestimmt, was ich so verstehe, dass du den Verkäufer zum Versand an dich aufgefordert hattest....?

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#5
 Von 
Knietot
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 59x hilfreich)

hm, er ist selber vom kaufvertrag zurückgetreten, da er nach kaufvertrag auf einmal die echtheit nicht mehr garantieren wollte ! in seiner letzten mail, gab er mir zu verstehen, das er mir den artikel nicht zuschickt. ich habe nichts zugestimmt. danach kaufte ich mir den gleichen artikel noch einmal. einen tag später (ohne das er wusste das ich einen neuen artikel gekauft habe und aufgefordert wurde er auch nicht !) viel es ihm ein das er mir den artikel doch zuschickt, danach annahmeverweigerung.mein geld hat er bis jetzt immer noch.danke

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#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Würde mich jetzt vielleicht gar nicht so sehr mit dem (unberechtigten) Rücktritt des Verkäufers auseinandersetzen, sondern selbst den Rücktritt erklären.

Wie schon dargestellt, hat der Verkäufer die Echtheit zumindest als Beschaffenheitsvereinbarung in sein Angebot einfließen lassen, daran muss er sich festhalten lassen.

Diese kann er selbstverständlich nicht im Nachhinein negieren, er kann den Vertrag nicht einseitig ändern. Er hätte anfechten können, vielleicht kann man es sogar so auslegen. Man könnte es vielleicht aber auch als neues Angebot verstehen, wenn er den Artikel unter Abänderung der Beschaffenheitsbestimmung versendet.

Im Verweigern der Annahme wäre demzufolge ein Ablehnen dieses Angebots zu sehen.

Jedenfalls ist der Käufer ohnehin berechtigt, Kaufpreis und das vergeblich bezahlte Porto zurück zu verlangen, sei es aus diesem Grund oder jenem.

Würde hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag erklären, Frist setzen, 10 Tage nach Datum bestimmt, zur Rückzahlung auffordern, per E-Mail über eBay, antwortet der Verkäufer nicht, per Einschreiben.

323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Ein Festhalten am Vertrag ist für den Käufer nicht zumutbar, zumal er schon Ersatz beschafft hat und eine Lieferung keinen Sinn mehr für ihn macht.Das Verhalten des Verkäufers wird auch den Tatbestand der Arglist erfüllen, was er erkannt hat, hätte er auch vorher schon erkennen können. Zumindest war es eine Behauptung ins Blaue hinein.

Mahnbescheid, wenn die Frist abgelaufen ist.


Zur einseitigen Vertragsänderung nach Beendigung der Auktion:

LANDGERICHT BIELEFELD - 31.10.2007 - Az: 21 S 170/07

http://www.wettbewerbsrecht-kanzlei.de/datenbanken/urteile/31102007lgbielefeldaz21s17007.html






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#7
 Von 
Knietot
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 59x hilfreich)

besten dank für die beantwortung meiner frage. werde ich so machen. kann ich die differenz(altkauf-neukauf) als schaden gegenüber dem verkäufer geltend machen ??

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Das wird durchaus möglich sein, jedoch wird man im Zweifel klagen müssen und sich möglicherweise auch den entsprechenden Abzug "neu für alt" anrechnen lassen.

Einfacher wäre es, die Rückabwicklung durchzudrücken.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Knietot
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 59x hilfreich)

hier einmal die artikelnummer 370351717220

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