Kauf Rückgängig machen?

21. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
Tobi975
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Kauf Rückgängig machen?

Hallo Hobby- & Berufsrechtler,
ich habe vor einer Woche ein vermeintliches Schnäppchen gemacht. In den letzten Minuten habe ich diese Kamera ersteigert :
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=220252159560
Ich habe spontan geboten nachdem ich, zugegebenermaßen, zu nachlässig den Auktionstext gelesen hatte.
Ich habe die Hinweise auf den Defekt überlesen und war mir erst nach dem Ende der Auktion über meinen "Kauf" im Klaren.

Die Kamera weißt auch deutliche Spuren eines Sturzes auf, ausser dem ausgelaufenen Display ist eine starke Delle im Objektiv der Kamera zu sehen.

Kann ich von dem Kauf zurücktreten?
Ist der Hinweis/ die Artikelbeschreibung des VK so richtig?

Vielen Dank für eure Mühen und Antworten im Voraus!

Viele Grüße Tobias

Problem bei eBay und Co?

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44 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2197
Status:
Praktikant
(799 Beiträge, 300x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tobi975
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich finde die Artikelbeschreibung auch sehr geschickt gemacht, allerdings hätte man es auch lesen können wenn man sich die Beschreibung wirklich sehr aufmerksam durchgelesen hätte.

Man könnte dem Verkäufer vielleicht Absicht unterstellen wenn man sich das Bewertungsprofil und die letzten Auktionen ansieht fällt einem auf, dass er mit der gleichen Artikelbeschreibung nur leicht abgeändert auch andere Kameras (alle defekt) verkauft hat.

Aber rechtlich wird man da so ja nichts machen können oder?

Ich werde heute mal eine E-Mail schreiben.
Für weitere Ratschläge wäre ich dankbar.

Viele Grüße Tobias

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Tobi,

für mich sieht die Sache relativ klar aus:

1) Bei der Aufmachung und dem Artikeltext liegt arglistige Täuschung vor. Es gibt bereits Gerichtsurteile, die einen Hinweis auf Defekte bereits in der Titelzeile verlangen; aber so versteckt ist es eindeutig.

2) Er ist gewerblicher Verkäufer, denn imho ist er Händler von Fundsachen (einmalig kann ich hier nicht glauben).

Ich würde ihm schreiben, dass ich ihn als gewerblichen Verkäufer einstufe und von meinem gesetzlichen Widerrufsrecht gebrauch mache. Hilfsweise trete ich wegen arglistiger Täuschung vom Kaufvertrag zurück. Falls ich bis zum ... (2 Wochen) keinen Geldeingang auf meinem Konto ... feststelle, werde ich Betrugsanzeige stellen.
Da die Kamera wohl fast keinen Wert mehr hat, kannst du sie auch gleich mit zurückschicken (spart das Einschreiben).

Edit: Vorher Beweise sichern (Fotos von der Kamera machen, eBay-Auktion abspeichern/ausdrucken).

MfG Stefan


-- Editiert von reckoner am 22.07.2008 11:44:43

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#4
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

ich würde mit hinweis auf seine gewerbliche tätigkeit von meinem widerrufsrecht gebrauch machen.

musst dich natürlich darauf einstellen, dass der vk auf stur stellt und deine ansprüche dann gerichtlich geltend machen.

aber wenn er cameras auf auktionen erwirbt um sie dann weiter zu verkaufen, dürfte das eindeutig gewerbliches handeln sein.

der angebotstext ist in meinen augen zweifelhaft. der hinweis auf einen defekt ist schon ziemlich schwer zu finden. auch hiermit dürfte er vor gericht probleme bekommen. hängt aber natürlich immer vom richter ab.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

@catwelatze: Inhaltlich fast gleiches Posting :cheers:

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tobi975
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,

ich habe jetzt erstmal eine freundliche eMail geschickt und den Verkäufer gebeten die Kamera zurückzunehmen. Falls das nicht hilft werde ich dann eine weitere Mail schicken mit der entsprechenden Aufforderung.

Danke für Tipps.
Also sieht das rechtlich gar nicht so schlecht aus?
Ich hatte befürchtet das Geld in den Sand gesetzt zu haben-
Vielleicht habe ich ja noch eine Chance.

Viele Grüße Tobias

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
schwedenbucht
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 22x hilfreich)

Wenn das Display auf dem ersten Blick schon als klar defekt zu erkennen ist, hat er schon in der Artikelbeschreibung geschummelt, als er es als "wahrscheinlich defekt" angeboten hat. Ausserdem hat er original Bilder einer heilen Kamera reingesetzt und die ganze Aufmachung sind so aus, als würde er eine gute, funktionierende Kamera verkaufen. Und er hat sie nicht eindeutig als defekt deklariert.
Sieht für mich auch ganz danach aus als wenn er darauf hoffte, das sie einer unwissend kauft.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tobi975
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,

ich habe mich jetzt nochmal an den Verkäufer geschrieben.
Die erste EMail hat er ignoriert auf die zweite hat er dann reagiert.
Der Verkäufer behauptet aus dem Auktionstext könnte man eindeutig entnehmen, dass die Kamera defekt ist.
Er behauptet ausserdem, dass er beim erstellen der Auktionen von einem Anwalt beraten wurde und alle Auktionen 100 Prozent rechtskonform wären.
Er sagt außerdem er könne nachweisen, wo die Kameras herkommen und, dass er Privatverkäufer ist.
Er weißt außerdem darauf hin, dass er bei einer negativen Bewertung Rechtsmittel ergreifen will .

Wie sollte ich mich jetzt verhalten?
Ich werde Montag mit meiner Rechtschutzversicherung reden und mich von einem Anwalt, der sich in diesem Bereich auskennt, beraten lassen.

Was haltet ihr davon?

Viele Grüße Tobias

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Tobi,

Anwaltlichen Rat einholen, ist sicher gut, insbesondere mit Rechtschutzversicherung, aber selbst ohne sehe ich kein großes Risiko.

Dass er von einem Anwalt beraten wurde, halte ich für einen Bluff. Und ich bleibe dabei, er ist 100% gewerblich tätig.

PS: Vielleicht fragst du mal bei seinem bisher einzigen Negative-Käufer, ob wirklich Klage eingereicht wurde. Das glaube ich nämlich auch nicht.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> Er behauptet ausserdem, dass er beim erstellen der Auktionen von einem Anwalt beraten wurde und alle Auktionen 100 Prozent rechtskonform wären.

Good joke. Normale Verkäufer nicht fragt Anwalt wenn verkauft. Wer macht Auktion mit Täuschen, nicht vorher fragt Anwalt. Wenn fragt Anwalt, der sagt, kannst nicht machen. Also er sagt Unwahr.

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#11
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallöchen,

..es stellt sich mir auch die Frage, ob der VERKÄUFER die RECHTE an den eingestellten Bildern hat. Denn so wie es ja ausschaut, hat er diese NICHT selbst gemacht.

Das IST Abmahnungsfähig.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Tobi975
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Interessant ist auch, dass der eigentliche Verkäufer ein anderer ist als der bei Ebay gemeldete.
Die ganze Auktionsabwicklung ging über eine andere Person an die ich mich auch wenden soll.
Der Besitzer des Ebay Accounts hat weder die Kameras ersteigert, bestitzt sie also nicht, noch hat er diese Auktion gestartet.

Ich frage mich hier ob nicht ein Identitätsmissbrauch vorliegt und werde dieses eventuell auch an Ebay melden.

Viele Grüße Tobias

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12323.10.2009 16:44:27
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich an deiner Stelle würde hier definitiv nicht (dick unterstrichen) bezahlen.

Wenn er mit dem Anwalt droht, schreibe zurück, dass du mit einer rechtlichen, gesetzlichen oder wie auch immer Prüfung der fraglichen Auktion und seines Status (gew. / priv.) bei Ebay gerne einverstanden bist und voller Interesse der noch kommenden Dinge harren wirst.

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#14
 Von 
Tobi975
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe jetzt mal meine Rechtschutzversicherung konsultiert.
Sachlage ist, dass der Verkäufer auf den Defekt hingewiesen hat.
Eine Argumentation auf Täuschung wurde ausgeschlossen.
Privat/Gewerblicher Verkäufer darüber könnte man streiten aber viel Erfolgsaussichten hätte das alles nicht?!

Tja also das Geld doch in Sand gesetzt.

Grüße Tobias

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

ich würde hier niocht zu sehr auf die rechtschutzversicherung hören und ersmal den widerruf des kaufvertrages erklären.

wenn der vk den kaufbetrag nicht erstatten, würde ich klage einreichen.

er wird ettliche probleme bekommen.

wenn hier ein gericht gewerbliches handeln anerkennt, hat er sowieso pech, dann ist der wideruf gültig.

selbst wenn er als privatverkäufer angesehen wird, was ich stark bezweifeln würde, ist der versteckte hinweis auf den defekt für den vk problematisch. musst mal nach entsprechenden urteilen googeln, da gibt es schon ettliche, das ein hinweis auf einen defekt deutlich erkennbar sein muss, am besten schon in der angebotszeile.

und die geschichte, dass der vk ein anderer ist als der accountinhabe ist auch ziemlich dubios.

nach allem was du jetzt geschrieben hast, würde hier nicht so einfach aufgeben.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12323.10.2009 16:44:27
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Vallenton,

ja, ein ähnlicher Fall, bestätigt meine Meinung (Beschreibung des Mangels mitten im Text).
Tobias hat aber noch eine Trumpf im Ärmel, nämlich dass der Verkäufer in Wirklichkeit gewerblich tätig ist (ich werde mir mit jedem Anschauen der Auktion sicherer).

@Tobias: Ich hatte bereits geschrieben, dass du Beweise sichern solltest. Dies gilt insbesondere auch für die anderen Auktionen.

Zur Rechtschutzversicherung: Das die versuchen, unklare Fälle abzulehenen, finde ich schon unschön; aber in diesem Fall, wo der Ausgang wohl gleich doppelt abgesichert ist ?.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Der VK !IST! gewerblich tätig. Er hat nämlich mehrere Artikel vorsätzlich gekauft um diese wieder zu verkaufen. Da gibt es kein vertun, der VK handelt gewerblich. Mit allen dazugehörigen Konsequenzen. Da du somit ein Widerrufsrecht hast kannst du nun auch den Widerruf erklären.

Ich würde nun das Gewerbeaufsichtsamt, das Finanzamt, die Wettbewerbszentrale und ebay über die gewerbliche Tätigkeit informieren. Daswird teuer für den VK!

Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort


#20
 Von 
Tobi975
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,

ich habe dem Verkäufer schon eine E_mail geschrieben, in der ich ihm nahegelegt habe warum und aus welchen Gründen ich ein Recht auf Widerruf habe.
Er geht auf die Sache nicht ein und will nicht einlenken.

Ich habe ihn gerade negativ bewertet und werde jetzt noch einmal eine E-Mail schreiben-

Was die Anwälte meiner Rechtschutzversicherung angeht:
Der Anwalt mit dem ich geredet habe, sagte mir es wäre in diesem Fall schwierig zu argumentieren, da der Defekt ja in der Artikelbeschreibung Erwähnung gefunden hat.
Ich bin zwar der Überzeugung, dass der Verkäufer mit der Aufmachung der Auktion beabsichtigte potentielle Käufer davon zu überzeugen, es handle sich um eine funktionierende Kamera.
Er hat jetzt ca. 15 Kameras verkauft, alle sollen aus der Gepäckversteigerung stammen, das beweist doch noch kein gewerbliches Handeln oder?
Wenn müsste ich ihm arglistige Täuschung nachweisen aber "nur" weil er in der Artikelzeile und Artikelmerkmale nichts vom defekt geschrieben hat?

Hat jemand da Urteile parat?
Ich meine so eine rechtliche Auseinandersetzung kann ja teuer werden...

Viele Grüße und danke für die große Beteiligung-

Tobias

0x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Tobias,

hier noch einige Urteile bezüglich Gewerblichkeit:

LG Berlin vom 09.11.2001, Az: 103 U 149/01 - ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei eBay liegt bei 39 Verkäufen innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten vor

LG S.chweinfurt vom 30.12.2003, Az.: 110 O 32/03 - Unternehmereigenschaft ist gegeben, wenn nachhaltig und in größerem Umfang neue und gebrauchte Waren versteigert werden

OLG Frankfurt vom 07.04.2005, Az.: 6 U 149/04 - 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich, in dem sowohl ein privater, wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist

LG Hanau vom 28.09.2006, AZ 5 O 51/06 - Gewerblichkeit bei 25 Verkäufen innerhalb von 2 Monaten sowie vorherigem Ankauf zum Zwecke des Verkaufs

PS: Dass die Kameras aus einer Flughafen-Gepäckversteigerung stammen, ist für mich überhaupt nicht glaubwürdig. Ich kenne diese Versteigerungen nur in der Form, das ganze Gepäckstücke angeboten werden. Entweder wurde hier ein Koffer voller Kameras erstanden (sehr ungewöhnlich) oder eben viele einzelne Stücke. Und dann frage ich mich, warum nur die Kameras bei eBay angeboten wurden, nicht aber weitere für ihn unbrauchbare Gegenstände aus den Koffern.

MfG Stefan


-- Editiert von reckoner am 29.07.2008 16:44:59

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

quote:
Bevor jedoch von einer gewerblichen Tätitgkeit die Rede sein könnte, müßte auch noch die Nachhaltigkeit seiner Erwerbstätigkeit geprüft werden.


Das ist falsch. Eine gewerbliche Tätigkeit MUSS nicht nachhaltig sein. Das zutreffen eines einzigen Merkmales ist ausreichend. Der Vorsatz einen Gegenstände zu kaufen, um diese mit Gewinn zu verkaufen ist gewerblich. Ein entsprechndes Urteil wurde bereits zitiert.


Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Tobi975
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich warte erstmal auf eine Reaktion meines Verkäufers-
Mit der Rechtschutz habe ich ja bereits gesprochen, was würdet ihr mir jetzt empfehlen?
Nochmal versuchen mit der Rechtschutz zu sprechen oder einen anderen Anwalt aufsuchen?
Wichtig wäre hier ja jemanden zu erwischen, der sich sehr gut auf dem Gebiet auskennt.

Ich geh davon aus, dass der Verkäufer sich auf nichts einlassen wird.

Viele Grüße Tobias

0x Hilfreiche Antwort


#26
 Von 
Tobi975
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Also bis jetzt hat er 17 Transaktionen mit als defekt deklarierten Kameras abgeschlossen.
Das innerhalb von 1 1/2 bis 2 Monaten.
Im moment hat der Verkäufer keine laufenden Auktionen mehr.
Also kann man hier wohl nicht von geplanten, regelmäßigen Handeln sprechen?
Die Artikelbeschreibung machen allerdings einen professionellen Eindruck auf mich.

Also wird es schwierig werden dem Verkäufer gewerbliches Handeln nachzuweisen?

Wie sieht es mit der Täuschung aus? Sehen meine Chancen da besser aus?

Viele Grüße Tobias

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Das LG Wiesbaden hat, im Rahmen einer Urteilsverkündung festgestellt, daß bereits 6 gleiche Produktangebote als gewerbliches Handeln angesehen werden.
Bei bereits 15 verkauften Kameras ist das also absolut gegeben!


LG Wiesbaden, Urteil vom 02.12.2004, Az. 13 O 143/04

0x Hilfreiche Antwort



#30
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> quote:Das LG Wiesbaden hat, im Rahmen einer Urteilsverkündung festgestellt, daß bereits 6 gleiche Produktangebote als gewerbliches Handeln angesehen werden.

LG Wiesbaden, Urteil vom 02.12.2004, Az. 13 O 143/04

Nein. <hr size=1 noshade>


Doch! Du bist der einzige der es anders sieht, aber das ist ja (fast) immer so.
Du siehst das immer anders als andere

Und ob das Produkt ein Buch oder eine Kamera ist, ist unerheblich (ich rede hier nicht von der Buchpreisbindung um die es auch in dem Urteil geht).

http://www.jurablogs.com/de/lg-wiesbaden-gewerbliches-handeln-bereits-bei-sechs-gleichen-produktangeboten



Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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