Käufer will zurücktreten

3. Februar 2003 Thema abonnieren
 Von 
-Chris-
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Käufer will zurücktreten

Hallo! Hier ein recht kurioses Problem.....

1. Artikel per Sofortzkauf verkauft
2. Email von Käufer erhalten mit Hinweis auf andere Emailadresse,
Name des Käufers von dem Email kam war ein anderer
3. auf meine Nachfrage kam die Antwort "er selbst hätte kein Ebay, er hat die Ware über einen Account eines Freundes ersteigert" - stellte sich nach Telefonat mit dem Accountinhaber als richtig heraus!
4. Der der angeblich kein Ebay hat (dort aber in Wirklichkeit schon rausgeflogen ist->neg. Bewertungen etc.) will vom Vertrag zurücktreten da die Ware angeblich nicht ausreichend beschrieben war....
5. Er unterstellt mir eine nicht ausreichende Art.-Beschr. und will deshalb zurücktreten

Also, es handelt sich bei dem Artikel um Felgen + Reifen.....
Ich habe auf Ebay in der Beschreibung ein paar Fahrzeuge auf die die Felgen passen aufgelistet, er hat mir auch bestätigt das dem auch wirklich so ist das sie bei ihm passen (sind Serienfelgen).

Auf sein Fahrzeug passen jedoch nicht die Reifen, das Format der Reifen stand aber in meiner Art.-Beschr., und ich habe bei den Reifen keine Fahrzeuge auf die sie passen aufgelistet!
Ich habe keine Zudage gegeben das beides passen würde,
die Daten für Felgen und Reifen habe ich getrennt eingegeben
und die Zusage das etwas paßt nur bei den Felgen gemacht!

Er ist der Auffassung das ich hätte näher beschreiben müssen das sie bei ihm nicht passen würden.... nach dem Kauf hat er beim TÜV nachgefragt und festgestellt das es nicht möglich ist das er die Reifen fahren darf!

Im Prinzip wurde ihm im nachhinein klar das sie bei ihm nicht passen obwohl ich alle nötigen Angaben gemacht habe und er die Option gehabt hätte sich nochmal genau bei mir per Email zu erkundigen - jetzt will er abspringen - obwohl ich nicht mal mit ihm den Kaufvertrasg sondern ja mit dem eigentlichen Accountinhaber gemacht habe.....

Wie soll ich vorgehen? Er beruft sich stäfig auf Widerruf bei Haustürgeschäften (wohlgemerkt der dem NICHT der Account gehört) und Widerruf bei Fernabsatzgesch. was doch eigentlich nur bei Kaufleuten gilt?!

Im Prinzip hat er doch "Pech gehabt" und muß die Felgen kaufen da keine falschen Zusagen gemacht wurden oder sehe ich das falsch?

Hoffe jemadn kann helfen!

-----------------
"Gruß
Chris"

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuppZupp
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Passiert leider. Erfahrungsgemäß läuft zu 80% alles glatt. Es gibt aber leider auch Käufer die sich Ihrer Verpflichtung nicht bewusst sind :(

Natürlich kannst Du auf Abnahme bzw. Erfüllung des Kaufvertrages bestehen, nur musst Du ggf. dieses Recht auch durchsetzen … „Recht haben heißt eben noch lange nicht Recht bekommen“

Ich würde mir überlegen ob sich der Stress lohnt, oder ob es nicht vielleicht sinnvoller ist, die Auktion neu zu starten.

Meine allererste Auktion lief genauso. Der Käufer wollte die Digitalkamera für rund 350 EUR nicht mehr. Ich habe mich tagelang geärgert … Dann habe ich die Digicam nochmals angeboten und 430 EUR bekommen :)

Also, die üblichen eBay Fristen einhalten und bei eBay eine Gutschrift beantragen – dann gibt’s die Provision zurück. Dann neue Auktion (vielleicht auch früher) starten. Ggf. das Angebot überarbeiten?! Auf eine negative Bewertung verzichten … weil sonst eine negative zurückkommt :(

das würde ich tun! Spart Zeit, Geld und wertvolle Nerven!

Gruß, der Jupp

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Chris-
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Jupp!

Danke für Deine Antwort, ich habe mir das auch schon überlegt ob ich das nicht so machen soll, habe aber um ehrlich zu sein die "Schnauze voll" - solchen "Heinis" muß man echt mal einen Riegel davor setzen, vor allen Dingen wenn diese anfangen mit Paragraphen um sich zu werfen.... und die dazu noch nicht mal greifen.

Weißt Du vielleicht welchen Paragraphen oder
welche AGB (bzw. welche Auszüge) ich ihm mal um die "Ohren hauen" kann die in diesem
Falle 100%ig greifen (Bürglicher Kauf....)?

Wäre Super!
Danke!!

-----------------
"Gruß
Chris"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuppZupp
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Chris,

durch Dein Angebot (Willenserklärung) und durch das Gebot Deiner Käufers (auch ne Willenserklärung) ist ein privatrechtlicher Kaufvertrag entstanden. Beidseitige Willenserklärung!

Nach § 433 BGB entstehen folgende Rechte und Pflichten

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

… ich denke diesen Paragraphen könnte man für Deine Sache nutzen … bestimmt auch andere :)

Aber wie bereits geschrieben, willst Du wirklich quer durch Deutschland prozessieren um Dein „Recht“ durchzusetzen? Eher doch sicher nicht, oder?

BTW: Ich bin kein Jurist, nur Kaufmann der aber heute einen anderen Job ausübt.

Ich glaube aber, dass nach Abgabe von zwei Willenserklärungen nach wie vor ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag entsteht und das bei Nichterfüllung §433 BGB Anwendung finden kann.

Gruß, der Jupp aus Kölle

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