Irrtum?

2. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
blees-online
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Irrtum?

Hallo! Eure Meinung zu folgender Frage würde mich interessieren:

Ein Verkäufer möchte bei e-bay eine HÖCHSTpreisauktion mit 1 Euro Startpreis einrichten. Versehentlich richtet er aber eine FESTpreisauktion mit 1 Euro ein, so dass der Artikel zum Sofort-Kaufen-Preis von 1 Euro eingestellt wird. Natürlich bemerkt der Verkäufer seinen Fehler sofort und will die Auktion umgehend wieder beenden. Dies ist aber nicht mehr möglich, da bereits jemand zugeschlagen hat und jetzt auf Lieferung besteht.

Erklärungsirrtum? Inhaltsirrtum?

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cook-a-doodle
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich denke mal Erklärungsirrtum, denn SO wollte er die Willenserklärung NICHT abgeben, sie ist damit also bei sofortigem (oder sobald er es bemerkt) Widerruf nicht abgeben

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blees-online
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nur zum richtigen Verständnis. Eine Willenserklärung liegt meiner Ansicht schon vor. Sie ist auch abgegeben und zugegangen. Daher ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Dieser kann nir BIS zum Zugang erfolgen. Aber danke für die Einschätzung als Erklärungsirrtum. Gruß, Volker

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Eine Willenserklärung liegt meiner Ansicht schon vor. Sie ist auch abgegeben und zugegangen.

Erklären Sie mir, wie Sie das "zugegangen" meinen?

Ich stimme den Ausführungen "cook-a-doodle"s zu:

Schrifltiche Anfechtungserklärung (vgl. §§ 119 (Erklärungsirrtum), 121, 143 BGB).

Jedoch habe ich eine Frage hierzu: Wie hoch ist der Marktwert des Produktes?

-----------------
"Nützliche Infos auch <a href="http://members.ebay.de/aboutme/im_web_kaufen" target="FAQs">hier</a>! "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blees-online
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

:Erklären Sie mir, wie Sie das "zugegangen"
:meinen?

Für einen Vertragschluss ist es notwendig, dass die Willenserklärung (also das Angebot)dem Empfänder "zugeht", also so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass er Kenntnis erlangen konnte.

§§ 119, etc. ist schon klar. Habe mich nur zunächst gefragt, ob ein Inhaltsirrtum vorliegen könnte. Das wollte ich abklären.

Man darf nur Widerruf und Anfechtungserklärung nicht verwechseln oder vermischen.:

Der Widerruf einer Willenserklärung ist nur möglich, wenn er spätestens mit der Willenserklärung zugeht.

Ist eine Willenserklärung einmal zugegangen, kann sie nur noch (z.B.) unter den bestimmten Voraussetzungen des § 119 BGB "aus der Welt" geschafft werden.

Mir ging es also nur verständnishalber darum, die beiden Dinge streng zu trennen. Beim Widerruf entsteht kein Vertrag, bei der Anfechtung haben wir einen (zunächst) wirksamen Vertragsschluss, der dann aber im nachhinein durch Anfechtung wieder "vernichtet" wird.

Der Marktwert der Sache liegt erheblich über 1 Euro. Ich glaube es waren um die 250,-Euro.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.588 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen