Inwieweit ist die eingestellte Kategorie bindend?

9. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)
Inwieweit ist die eingestellte Kategorie bindend?

Guten Morgen,
ich hab eine Frage zu folgendem Szenario:

Ein VK stellt eine Audio CD unter der folgenden Kategorie ein:
Sammeln & Seltenes > Reklame & Werbung > Werbeartikel > CDs, Videos & CD-ROMs

Ansonsten steht in der Auktion nur der Name der CD und das Tracklisting.

Der K "gewinnt" diese Auktion und bekommt dann aber die ganz regulär zu erwerbende CD zugeschickt. Welche natürlich vom Wert her weit unter der eigentlich zu erwartenden Werbe-CD (Promo) liegt.

Nun setzt er den VK in Zugzwang gemäß § 437 BGB entweder nachzuerfüllen oder Schadenersatz zu leisten.

Ist das so rechtens, also kann er sich auf die Kategorie berufen.
Und zu welchem Zeitpunkt muss er nun die bereits erhaltene falschgelieferte CD zurücksenden?

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

-- Editiert am 09.02.2010 10:22

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17 Antworten
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#1
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Also ich gehe davon aus, das entweder dem Verkäufer der Preis nicht hoch genug war für diese Promo oder er zwecks Umgehung einer Ebayvorgabe, bei Audio CD´s nur die Versandoption "Kostenloser Versand" zuzulassen, absichtlich in eine Kategorie eingestellt hat, für die diese Vorgabe nicht zutrifft.

In beiden Fällen ist der Verkäufer in der Bredouille.

Auf jedenfall sollten jetzt die Beweise (Screenshots/Quelltext/etc.) gesichert werden, denn wenn man bei Ebay Beschwerde einlegt, dann kann es unter Umständen passieren das
Ebay die Auktion einfach gelöscht wird und man keinerlei Nachweise mehr hat.

Man sollte aber versuchen sich mit dem Verkäufer zu einigen, denn gerade im Bereich Audio-CD´s wurden die (privaten) Verkäufer arg deckelt mit dieser "Kostenloser Versand" vorgabe.

Ich weiß aber auch das der Unterschied zwischen einer Promo-CD und einer Handelsüblichen, teilweise einige Hundert Euro betragen kann, so daß eine Einigung evtl. etwas zäh werden könnte.

Gruß
Scurgo

Dies ist nur meine persönliche Meinung, keinerlei Haftung für evtl. rechtliche Fehler.




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#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Naja, außer der falschen Kategorie deutete ja nichts darauf hin, dass es sich um eine besondere CD handelt. Weder aus der Artikelbezeichnung, noch aus der Artikelbeschreibung war etwas derartiges zu entnehmen, wenn jetzt auch noch ein Foto mit einer "normalen" CD eingestellt war, auf dem nichts von (Promo) etc. erkennbar war, gehört schon einige Phantasie dazu, etwas anderes zu erwarten.

Schätze, dass ein Großteil der eBay-Angebote "falsch" eingestellt sind, teilweise unabsichtlich, teilweise absichtlich.

Die Gründe dafür mögen verschieden sein, ein Hauptgrund ist die Versandkostenregelung = kostenloser Versand. Eine Damen-Sonnenbrille, die unter "Damen-Accessoires" eingestellt wurde, wo sie eigentlich hingehört, war versandkostenfrei anzubieten, wurde sie dagegen unter "Beauty & Gesundheit" --> Augenoptik eingestellt, konnte man Versandkosten berechnen.

Gleiches gilt für die CD. Musik --> CD = kostenloser Versand, Sammeln & Seltenes --> irgendetwas = kostenpflichtiger Versand.

Inzwischen kein Thema mehr, eBay hat kapituliert ob des massiven Widerstands und Ungehorsams seiner Schäfchen, Kommando zurück, jetzt können wieder in allen Kategorien die Versandkosten dem Käufer auferlegt werden (schon seit dem 8. Februar).

http://sellerupdate.ebay.de/april2010/free-shipping-replacement.html

Somit würde hier der Verkäufer die CD auch wieder in die "richtige" Kategorie einstellen können.

Andererseits wissen wir, dass das Einstellen in die "richtige" Kategorie Bestandteil der eBay-AGB ist und dass manche Gerichte dies auch in ihre Überlegungen einbezogen haben.

Die Beklagte hat den in ebay eingestellten Artikel in einer bestimmten Weise beschrieben und muss sich daran festhalten lassen (vgl. zur Pflicht zur vollständigen und richtigen Angebotsbeschreibung auch AG Kehl, Az. 4 C 290/03 , zitiert nach Juris). Dass die Artikelbeschreibungen wahrheitsgemäß zu sein haben und die Angebote richtig und vollständig beschrieben werden müssen, ergibt sich auch aus § 8 Nr. 4 der allgemeinenGrundsätze von ebay (vg. Bl. 7 d.A.), die die Beklagte vor Beginn der Auktion kannte bzw. kennen musste. Die Beklagte konnte in der Folge auch nicht davon ausgehen, ihre Angaben seien letztlich unverbindlich. Hinzu kommt, dass die Beklagte das Teeservice nicht nur als echt silbern beschrieben hat, sondern es auch in der Kategorie „Kunst & Antiquitäten: Silber: Silber, 800er-925er:Kaffee-& Teegeschirr“ eingestellt hat und damit letztlich beabsichtigte, dass das Teeservice von potentiellen Bietern, die in dieser Kategorie gezielt suchen, für echt silbern gehalten wird.



Schadensersatz neben Rücktritt von eBay-Auktion bei fehlerhafter Produktbeschreibung - LG Frankfurt, Urteil vom 31.01.07, Az.: 2-16 S 3/06

http://www.aufrecht.de/index.php?id=5248

Allerdings war hier auch die Artikelbeschreibung entsprechend.

Wie jetzt ein Amtsrichter in XXX die Sache sehen würde - ???

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-- Editiert am 09.02.2010 11:35

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#3
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Danke für euren schnellen Antworten.

Die Promo-CD unterscheidet sich vom Cover und Tracklisting nicht von der regulären CD, nur die Verpackung und bedruckung der CD ist anders.

Da es sich bei dem eingestellen Foto eher um ein Cardsleeve Cover als um ein Jewel-Case handelt. Und ja auch die Kategorie Werbeartikel > CDs, Videos & CD-ROMs gewählt wurde, war es anscheinlich also eher die Promo-CD als die Reguläre.



Weiterhin konnte man immer in der "Richtigen" Kategorie einstellen, man musste nur halt "Abholung" angeben und im Text den Versand ermöglichen um rechtlich einigermassen sicher zu fahren.

Anscheinend hat der (private) VK das ganz aber wohl im grossen Stil betrieben, da er ca. 900 CD´s in den letzten 12 Monaten verkauft hat. Was für mich eher gewerblich wirkt. Also mal bei Ebay melden und ggf. weitersehen.

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

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#4
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo, Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Den Verkäfer schriftlich (via Einschreiben) in Verzug setzen.
- Den Verkäufer bei Ebay wegen falscher Artikelbeschreibung melden.
- Höflich beim Gewerbeamt seiner Stadt/Gemeinde nachfragen umd was für eine Geschäftsform es sich bei der Firma von Person X handelt, da er ja soviel über Ebay verkauft.

Der Streitwert bei dieser CD ist zu gering als das sich da ein Zivilprozess lohnen würde.

Wäre es z.B. eine Promo-CD der ersten jemals veröffentlichten CD des ABBA’s Album „The Visitors“ von 1982 dann wäre es ganz sicher lohnenswert.

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#5
 Von 
guest-12315.02.2010 09:51:08
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

War zwar nicht ich bei eBbay sondern ein Bekannter, aber egal.
Die Veröffentlichung der eMail mal ausser acht lassend hat er imho völlig korrekt gehandelt.

Eine Nötigung lässt sich aus dem Hinweiss auf eventuelle Behördenmeldungen nicht erschliessen, denn es ist Unabhängig von der Mahnung.

Aber das bei eBay ja eh viele sich Ihre Rechte so drehen wie sie es gerade brauchen ist ja hinlänglich bekannt.

Man braucht ja nur mal an Porto-Abzocke oder Unterschlagung von Käuferrechten wie Widerruf und Gewährleistung durch angebliche Privatverkäufer zu denken.
Das ist aber sicher nicht die Spitze des Eisberges. Eher die breite Basis.

Aber der Beitrag im eBay-Forum ist echt lustig.
Erst wird behauptet es gäbe keine solche Werbe-CD. Wird die Existenz nachgewiesen, wird behauptet die Kategorie gehöre gar nicht zum Vertragsinhalt.

Aber Stefan, du hast wirklich einen Fehler gemacht, du hast geschrieben

Zitat:
Desweiteren behalte ich es mir vor über meinen Rechtsbeistand ggf. Anzeige wegen strafrechtlicher Delikte (vorsätzlicher Betrug/ Steuerrechtliche Diskrepanzen) erstatten zu lassen.


Betrug setzt immer Vorsatz vorraus ;)

Mal ein Link zum Ebay-Forum



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-- Editiert am 12.02.2010 03:42

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#7
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Man man man, > 100 Beiträge zu lesen ist echt mühsam.
Bis auf 3-4 Beiträge kann man da aber alles in die Tonne treten, denn wie der Autor bereits richtig angemerkt hat, auch die Kategorie ist von äusserster Wichtigkeit.

Es besteht selbstverständlich ein Unterschied zwischen einer Werbe-CD und einer Massenware. Alleine schon von der Auflagenzahl her.

Hat der Verkäufer nun die angebotene Werbe-CD nicht und schickt dem Käufer die Massenware, dann ist das ein Sachmangel
und der Käufer kann entsprechend reagieren.

Ob man

quote:
Desweiteren behalte ich es mir vor über meinen Rechtsbeistand ggf. Anzeige wegen strafrechtlicher Delikte (vorsätzlicher Betrug/ Steuerrechtliche Diskrepanzen) erstatten zu lassen.

als Drohung oder Nötigung auffassen sollte, das bezweifele ich stark. Auch ist das Veröffentlichen der Korrespondenz, da es die Einstellung des Verkäufers zu den Ebay AGB aufzeigt, meineserachtens sogar nötig, denn nur so kann der Käufer die Gesamteinduck vermitteln.

@Janine23
quote:
Ein KV kommt bekanntlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

Quelle
Wenn die Ware aber nicht der Beschreibung entspricht besteht dieser Vertrag trotzdem, nur das der Verkäufer dann bei Verschulden in der Haftung ist.

Aber klasse das du hier mit zwei verschiedenen Maßstäben mißt.

Bei einer Auktion in der Verkäufer eigentlich alles richtig macht:
Business & Industrie > Produktions- & Industriebedarf > Verpackung & Versand > Kartons & Schachteln > Sonstige
Auktionsüberschrift:iPhone 3G 8GB schwarz orig.Verpackung
Und dann in der Beschreibung mehrfach hinweißt das es NUR die Verpackung ist.
Und der Käufer wirklich schon fast blind sein muss um das nicht mitzubekommen, da ist der Verkäufer schuld.

In diesem Fall, stimmt die Kategorie der angebotenen Ware nicht mit dem gelieferten Artikel überein, was der Verkäufer dann auch noch als Absicht bestätigt, da ist dann auf einmal der Käufer schuld und wenn er dieses kundtut ist er ein Denunziant und ihm wird "ethische Debilität attestiert"

Wer bei Ebay nach Ethik, Moral oder anderen sozialen Werten sucht, der sollte dieses lieber in der Kirche versuchen. Oder halt, wenn man der Presse glauben darf, dann lohnt das ja auch nicht mehr.



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-- Editiert am 12.02.2010 06:22

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

quote:
Desweiteren behalte ich es mir vor über meinen Rechtsbeistand ggf. Anzeige wegen strafrechtlicher Delikte (vorsätzlicher Betrug/ Steuerrechtliche Diskrepanzen) erstatten zu lassen.

Ich würde das neutraler fornulieren:
Desweiteren behalte ich mir die Prüfung und gegebenenfalls Einleitung zivil- und strafrechtlicher Schritte sowie die Information zuständiger Behörden über meinen Rechtsbeistand vor.




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"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#9
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

@Harry_van_Sell

quote:
Ich würde das neutraler fornulieren:
Desweiteren behalte ich mir die Prüfung und gegebenenfalls Einleitung zivil- und strafrechtlicher Schritte sowie die Information zuständiger Behörden über meinen Rechtsbeistand vor.


Das würde man sicher schreiben wenn man nicht gerade die folgende Begründung des Verkäufers vor Augen gehabt hätte.

quote:
ich bin überrascht und erschrocken zugleich über Ihre mail. Wie Sie wissen, hat ebay monatelang "gewünscht", dass CD's ohne Versandkosten verschickt werden, für Verkäufer ein absolutes Minusgeschäft. Das ist seit gestern 08.02.2010 zum Glück wieder vorbei. Was haben Verkäufer gemacht ? Sie haben kostenlosen Versand angegeben, um in der Beschreibung dann doch soundsoviel Versandkosten zu fordern. Ich habe meine CD's in der von Ihnen erwähnten Kategorie eingestellt (den jede CD ist nun mal ein Werbeartikel für den Künstler)und bei keinem Käufer je einen Protest gehört. Ich beschreibe meine CD's so exakt wie möglich und habe mit keiner Silbe erwähnt, dass es eine Promo-CD ist. Also haben Sie genau das erhalten, was ich angeboten habe und ich habe absolut regulär meinen Vertrag erfüllt. Auch von Seiten ebays gab es keinerlei Proteste. Ich kann mir jetzt durchaus vorstellen, dass Sie neutral oder sogar negativ bewerten wollen / werden, kann das aber in keinster Form und Weise verstehen, weil ich mich korrekt verhalten habe. Ich finde es auch mehr als schade, dass man sich als anständiger Verkäufer kaum dagegen zur Wehr setzen kann. Sie sollten demnach freundlichst Ihre weiteren Schritte nochmal überdenken...


Quelle

Der besch.... andere Käufer absichtlich ums Porto und enthält warscheinlich seinen Käufern Rechte vor die er als gewerblicher Verkäufer gewähren müsste.

Niemand zwingt den Verkäufer bei eBay zu verkaufen, geschwiegenden den Startpreis bei " 1,00 Euro" zu setzen.
Wenn er dabei Verlust fährt ist das einzig sein Problem.

Unter dem Aspekt kann ich voll verstehen wenn die Antwort auf die o.G. Mail
etwas "Ruppig" ausfällt.



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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.02.2010 09:51:08
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es besteht überhaupt keine ausreichende Anspruchsgrundlage, die über eine Wandlung hinausgeht, selbst die wäre zu hinterfragen.

Und eine Hoffnung allein ist keine justiziable Anspruchsgrundlage, jedenfalls nicht, wenn auf sie allein auf der Kategorie basiert. Da stellt dann jemand meinetwegen einen Staubsauger unter PKW ein und wird auf Lieferung eines Porsche verklagt. Wenn die AB dazu keine Anhaltspunkte liefert, recht aussichtslos.
<hr size=1 noshade>

@janine23

Das von Ihnen aufgeführte Beispiel passt aber nicht.
Denn in der Beschreibung der CD sind genau die Eigenschaften der existenten Werbe-CD aufgeführt. Da der Artikel nicht in einer der für handelsüblichen CDs, sondern in einer für seltene Werbe CDs geltenden Kategorie eingestellt war, einspricht die gelieferte Ware nicht der Artikelbeschreibung.

Der Verkäufer hätte nun sofort einen Erklärungsirrtum bekunden können.
Da er dann aber Absicht bekundet hat, aus welchen Gründen auch immer, ist die eingestellte Kategorie ein bindender Bestandteil des Kaufvertrages.

Ein Sachmangel liegt nun gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Istbeschaffenheit des verkauften Gegenstandes zuungunsten des Käufers von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht.

Folglich hat der Verkäufer nun die Möglichkeiten die laut § 437 BGB vorgesehen sind zu reagieren.

Da dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung oder § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegeben wurden, kann er diese nicht einfach ausschlagen, da dem Käufer so nachweißlich ein finanzieller Schaden enstehen wurde.



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-- Editiert am 13.02.2010 17:22

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12315.02.2010 09:51:08
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12315.02.2010 09:51:08
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

quote:
Die Ebay-Kategorien sind mitnichten ein verbindlicher einklagbarer Vertragsbestandteil.


Woher stammt denn der Irrglaube.
Glauben Sie wenn ein Film z.B. unter der Kategorie : Filme & DVDs > Blu-ray
eingestellt wurde. Dann dürfte mir der Verkäufer eine DVD schicken, obwohl die Beschreibung des Filmes bei DVD und Blue-Ray identisch ist.

Doch wohl nicht, oder?

Und der Verkäufer wäre dann entweder zur Nacherfüllung, Minderung,Schadensersatz oder wenn beides nicht Möglich sein sollte und auch NUR dann zur Wandlung verpflichtet.



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#15
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

quote:
Seelig sind die geistig Armen, denn ihrer ist das Himmelreich.



Gut das wir hier in keinem Glaubensforum sind.
Aber anscheinend sind Sie entweder der Verkäufer oder haben sonstiges persönliches Interesse das einem Käufer seine Rechte abgesprochen werden soll.
Oder halt der übliche Forentroll.

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#16
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo TE, ich hab mir den Verkäufer mal genauer angeschaut.

Punkt 1, er kauft regelmäßig CD-Sammlungen und verkauft die wieder als Stückware.

Punkt 2, er hat vermutlich Gewerbe angemeldet, aber nicht zum Verkauf von CD´s sondern zum Abspielen von CD´s


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#17
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Danke, die Punkte waren bereits bekannt.
Unter der hinterlegten Adresse beifindet sich auch ein Gewerbeobjekt. Wir eruieren gerade noch ob der bei Ebay hinterlegte Name bei der dazugehörigen Adresse existent ist.

Ist verdammt Umständlich da man beim Einwohnermeldeamt dort nichts umsonst bekommt und via Scheck, Überweisung oder Briefmarken (kein Witz) zahlen kann für eine Adressauskunft.

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