Hallo,
ich bitte um Beantwortung folgender Frage:
Als Privatverkäufer habe ich ein Handy für fast 170 € bei ebay verkauft, wie es aussieht, will der Verkäufer nicht zahlen (meldet sich nicht......).
Wie wird die Summe für Schadenersatz errechnet? Wie viel könnte ich vom Käufer fordern, wenn ich mich für diese Form entscheide?
Für die Beantwortung bedanke ich mich im Voraus.
Viele Grüße
Paul
Höhe Schadenersatz
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Nun, Herr Paul, welcher Schaden ist Ihnen denn entstanden? Also ich halte 3 - 4 Mio Euro für gerechtfertigt - Lassen Sie sich die Verkaufsprovision von Ebay zurück erstatten und stellen Sie den Artikel erneut ein.
-- Editiert von Timilewu am 10.10.2006 22:32:00
-- Editiert von Timilewu am 10.10.2006 22:32:40
Sehr konstruktiver Beitrag, TiMiLeWu (=Tickt mit letzter Wucht?).
Der Schaden besteht in dem entgangenen Gewinn. Versteigern Sie das Handy erneut. Geht dieses für einen niedrigeren Preis weg, besteht der Schaden in dem Differenzbetrag zu den 170,- €.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
@Dadl6
Na dann versuchen Sie mal schön, einen Betrag von vielleicht 20 - 30 Euro (höher Schätze ich die Differenz jetzt mal nicht ein) von einem Käufer zu bekommen, der dem Fragesteller das Handy schon nicht abnimmt. Das verursacht zunächst nur einmal Kosten, wenn man einen Mahnbescheid anstrebt. Sollte der Käufer dem Mahnbescheid widersprechen, müssten Sie dann auch noch vor Gericht ziehen. Also viel Spaß dabei....
Sehr geehrter Herr Timilewu,
Ihre Antwort würde ich als unnötig bezeichnen. Ich wollte schließlich keine Ratschläge was ich mit meinem Handy nun unternehmen soll. Wenn jeder so denken würde und nichts gegen Spaßbieter unternimmt, dann wäre ebay sehr unattraktiv. Spaßbieter haben bei mir jedoch nichts zu lachen. Ich habe schon mit mehreren Erfahrungen gesammelt und immer mein Recht durchgesetzt, eine Fristsetzung und Drohung mit Rechtsanwalt hat bis jetzt immer Wunder vollbracht. Es geht mir auch mehr um das Prinzip, als das Geld. Mit meiner Frage wollte ich eigentlich nur mehr Infos haben, wie sich die Höhe von Schadenersatz berechnen läßt.
Mit freundlichen Grüßen
Paul
--- editiert vom Admin
Für dieses Anliegen ist Herr Paul ein guter Nickname, wenn der Kater aus dem Strizz-Comic gemeint ist.
Bei diesem Betrag lohnt sich kein juristisches Vorgehen. Ich würde eine Frist setzen, das Mitgleid bei ebay als unzuverlässig melden und dann negativ bewerten (wenn man selber fair handelt macht auch eine einzelne Rachebewertung nichts aus, die man ja kommentieren kann).
Ich könnte die Diskussion fortführen, aber auf das sehr kindliche Niveau, über Nicknamen..... zu diskutieren, möchte ich mich nicht herablassen.
Anscheinend können manche Leute den Namen Paul nicht (ist ja auch so selten
Mit freundlichen Grüßen
Paul
Genau wegen solcher Prinzipienreiter ist unser Justizwesen hoffnungslos überlastet. Woher wollen Sie, Herr Paul, eigentlich wissen, daß bei einem erneuten Verkauf des Handys nicht ein höherer Erlös erzielt wird?
Können Sie vielleicht mal einen Link zur Auktion posten?
-- Editiert von Timilewu am 11.10.2006 20:47:03
Hallo,
es wäre zum ersten gut die ladungsfähige Adresse des Käufers festzustellen. Wenn dieser nun einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, befindet er sich im "Annahmeverzug". Ist im Kaufvertrag ausdrücklich "Vorkasse" festgehalten, und man ist an den "Zug gegen Zug" Ablauf gehalten, wäre wohl der Käufer am Zug.
Ich hatte vor einigen Jahren einen ähnlichen Fall, den ich über einen Anwalt habe durchsetzen lassen. Es ging um ein Nokia Handy und führte schlussendlich zur Zahlung des Kaufpreises und aller meiner Kosten.
Gruß
Also Paul,
gaaaaanz vorsichtig sein!!!
Du schreibst hier, daß du privater Verkäufer bist, dann fragst du nach Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn.
!!!! Gewerblich handelt derjenige der Waren mit einer Gewinnerzielungsabsicht veräußert!!!
Folglich bist du ein gewerblicher Anbieter, dann hat der Käufer ein Widerrufsrecht, in deinem Fall unbegrenzt da er nicht darüber aufgeklärt wurde.
Und wenn er das Finanzamt, Gewerbeaufsicht und WBZ informiert kostet das ganz schön Strafe wenn du nicht angemeldet bist.
Sollte der Gewinn zufällig gemacht worden sein, dann gilt das natürlich nicht. Gib uns doch einfach mal einen Link zur Auktion um dein Verkaufsverhalten besser beurteilen zu können.
Viele Grüße, Michael
@ Andressen
Dem Fragesteller scheint es hier aber nicht um die Durchsetzung des Kaufvertrages zu gehen. Er möchte gerne seinen (bis jetzt noch nicht entstandenen) Schadensersatz geltend machen.
@ TiMiLeWu
Nunja, das ist vermutlich der Punkt, bei dem auf Seiten der Verkäufers ein Aufklärungsbedarf besteht. Nachdem ich einen sehr ähnlichen Fall hatte und als Privatverkäufer meinte im rapiden Preisverfall bei gebrauchten Handys einen Nachteil sah, von dem ich annahm, dass er zu Schadensersatzforderung berechtigte, hat mein Anwalt mich zunächst davon überzeugt, dass ein "Nichtmelden" des Käufers mich prinzipiell nicht von der Leistung - sprich Lieferung - entbindet. Ein Widerruf scheint in diesem Fall auch nicht rechtswirksam erfolgt sein.
Wenn nun z.B. der Käufer einen Nachteil für sich bei der Vereinbarung von Vorkasse sieht, könnte der Verkäufer diesen Punkt durch die Lieferung per Nachnahme lösen. Dieses würde zwei Sachen dokumentieren: zum einen meine Bereitschaft zu liefern, zum anderen den Annahmeverzug des Käufers. Dies könnte dann zur Durchsetzung des Kaufpreises und der angefallenen Nebenkosten führen. Damit wären alle Gedanken an einen "Schadenersatz" obsolet, weil auf diesm Wege die Höhe des Kaufpreises auch dessen Zahlung durchgesetzt werden könnte. Damit wiederum wären alle Ansprüche des Verkäufers befriedigt und er könnte die Ware nach vollständiger Zahlung aller Kosten an den Käufer versenden.
Es würde mich schon interessieren, ob dieser Ansatz auch von anderen Anwälten geteilt wird.
Gruß
@Andressen
>Ein Widerruf scheint in diesem Fall auch nicht rechtswirksam erfolgt sein.<
Da es sich, wie vom Verkäufer angegeben, um einen Privatverkauf handelt, ist ein Widerruf gar nicht zulässig.
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