Hallo!
Ich möcht mir bei einem offensichtlich gewerblichen VK (in den letzten 6 Monaten rund 400 Artikel gleichen oder ähnlichen Types verkauft) etwas bestellen.
Der VK schreibt in den Text dass man zwischen versichertem und unversichertem Versand wählen kann, jedoch bei unversichertem Versand das Risko das Verlustes trägt.
bei dem Artikel handelt es sich um Kontaktlinsen, die zwar in "meiner" Stärke geliefert werden, aber ansonsten handelsüblich, also keine Sonderanfertigungen sind.
Darf der VK das Versandrisiko ausschliessen??
Wäre sehr nett, wenn mir jemand einen Rat geben könnte
Grüße,
Wassermaxe
Gewerbl. VK und Gefahrübergang
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Wenn er gewerblich ist - haftet er sowieso. Ab wann er gewerblich ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"
Verraten Sie doch mal die Auktionsnummer, dann können wir uns hier auch ein Bild machen!
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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"
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@ Laeuschen
Na er wird wohl kaum gebrauchte Kontaktlinsen verkaufen
- Neuwaren
- Gewinnerzielungsabsicht
- in den letzten 6 Monaten rund 400 Artikel
-> in meinen Augen gewerblich
Aber für den Transport haftet er für mein dafürhalten dennoch nicht!
Geldschulden sind Schickschulden
Warenschulden sind Hohlschulden
Also Bellthor - als Gewerblicher tut er das aber wirklich - das wird doch hier immer propagiert! Vorher habe ich auch gedacht, so was wie §446 BGB
gilt hier, aber es werden doch immer konträre Aussagen getroffen in zahlreichen Threads. Bin nun überfragt....mal abwarten, was die gestandenen Vk hier schreiben
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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"
Finde jetzt gerade nicht den "Gewerblicher trägt Versandrisiko"-Paragraphen, aber schaut doch mal hier:
http://forums.ebay.de/thread.jsp?forum=34&thread=271955&start=160&msRange=40
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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"
Hah! Jetzt hab ich es:
http://www.freenet.de/freenet/finanzen/recht_steuern/ebay/03.html
Und zwar ist es für Gewerbliche der §474 Abs.2 BGB
, der bei ihnen eben aufgehoben wird!
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"Geldschulden sind Schickschulden
Warenschulden sind Hohlschulden"
Was sind denn "Hohlschulden"
?
Aus Schokolade ? ...
Stimmt aber an sich - mit einer Ausnahme :
Bei Fernabsatzgeschäften gemäß Definition - was bei Verkäufen bei eBay regelmäßig der Fall ist bei gewerb. Verkauf .
Also auch bei Kontaktlinsen - hier läßt sich der umgekehrte Fall m.E. gar nicht konstruieren :
Neue Kontaklinsen - auch noch in größerer Stückzahl im Rahmen eines nichtgewerblichen Verkaufs ... tztz...
somit hätte unser Laeuschen auch Recht ...
@ psst
Jetzt hab ich nur noch zwei Fragen, bei denen ich noch ein wenig unsicher bin.
1.) Wurde das Fernabsatzgesetz nicht mal abgeschafft? Haben Sie da evtl. einen Link wo ich mir das Gesetz mal anschauen kann? Ist das nur für gewerbliche Anbieter gültig/bindend?
2.) Wie wird rechtlich zwischen Privatverkäufern und gewerblichen Anbietern unterschieden? Beispiel 1: Ich sehe zufällig bei eBay ein "Schnäppchen" (ggf. mit Sofortkauf) und will das Produkt aber nicht selber nutzen, kaufe es aber aufgrund des guten Preises. Anschließend verkaufe ich es wieder mit Gewinn, was jedoch nur 1x im Quartal vorkommt.
Beispiel 2: Ich kaufe etwas für mich selber. Nachdem die "Ware" bei mir eingetroffen ist, stelle ich fest das sie mir nicht gefällt, nicht meinen Ansprüchen genügt, nicht passt und ich verkaufe sie mit gewinn weiter, wobei die Kosten (1.Porto vom Lieferanten und eBay-Gebühren) gerade noch vom höheren Preis gedeckt werden.
Es gibt doch da diese Steuergrenze für Verkäufe. Gibt es evtl. auch eine Grenze ab wo man als gewerblich eingestuft wird?
zu 1 : Das Fernabsatzgesetz an sich existiert nicht mehr selbstständig sondern wurde ins BGB integriert, siehe ParagraphenRegionen 312/355 BGB
zu 2 : ja, es wird definitiv unterschieden, man muss sich dabei auch immer die Definition des Gwerbetreibenden vor Augen halten, die oben schon angemerkt wurde :
Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach aussen hervortritt. (nach LG Hof vom 29.08.2003, Az.: 22 S 28/03
).
Klare Regeln gibt es dafür nicht, ich hab noch was im Hinterkopf, dass erst kürzlich entschieden wurde, dass der Kauf/Verkauf dreier Immobilien innerhalb von 10 (?) Jahren (oder warens 5.... weiss es gerade nicht mehr genau..) als Gewerbe anzusehen war...
Kommt somit immer auf den speziellen Fall und das Gut an und den Zeitraum.
In dem Beispiel 1 würde ich persönlich irgendwann auf den Gewerblichen kommen, in Beispiel 2, da es ein einmaliger Vorgang ist, kaum.
Grüssle
S.
Sind die Bewertungen denn ausschliesslich von Käufern?
Habe z.B.einen Vk bei dem ich regelmässig Bücher kaufe.Die sind dann super erhalten, relativ aktuell und halt günstig.Schätze mal das es eine Leseratte ist.
Dieser VK hat sehr viele Bewertungen und trotzdem würde ich diesen nicht als Gewerblich einschätzen.Rein vom Gefühl und vom Preis/Leistungsverhältnis.
Beispiel: Buch kam Mitte 2004 raus und kostet immer noch ( im Handel)bei 20€ und ich habs im Dezember für 6€ ersteigert.
Wo soll man da Grenzen ziehen?
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"Gruss
Mellas Frust"
Schade, ich dachte es gäbe da eine gesetzlich Definition.
Hallo nochmal!
Erstmal danke für die vielen Antworten - aber wesentlich schlauer bin ich dadurch leider nicht geworden
Also: In meinem Fall handelt es sich um einen VK, dessen Bewertungen eigentlich auschliesslich durch Verkäufe erreicht wurden. Kontaktlinsen sind ähnlich zu handhaben wie Arzneimittel, daher müsste eigentlich aus diesem Grunde alleine schon der VK gewerblich sein. Da es sich dabei auch immer um Linsen einer ind. Sehstärke handelt kann man auch ausschliessen, dass das ein privater VK ist, der nur seinen "Überschuss" verkauft!
Es muss doch irgendeinen Gesetzestext zu diesem Problem geben, oder?!?!
In "Good Old Germany" ist doch immer alles irgendwie geregelt. Auslegungssachen gibt es ja bekanntlich wenige
Das Problem hat ja auch mit Ebay an sich wenig zu tun, da es sich bei den Angeboten um Festpreisartikel handelt und deshalb ja auch nicht von einer Auktion gesprochen werden kann!
Grundsätzlich muss das allgem. Versandrecht hier angewendet werden - meiner Meinung nach...
Wenn der VK einfach so das Versandrisko ausschliessen kann - falls dem wirklich so sein sollte - dann könnte man sich ja genz schnell "gesundstoßen": Man setzt höherwertige Artikel unter Marktwert bei Ebay zum Festpreis ein und behauptet später, sämtliche Teile - oder selbst nur wenige, bessert den Gewinn ja auch schon auf! - seien auf dem Postweg verloren gegangen.
Man muss ja dann keinen Nachweiß führen, dass die Artikel jemals versendet wurden....
Wäre nett, wenn einer eine konkrete Antwort hätte!!
grüße,
Wassermaxe
Gewerblicher Händler liefert an Verbraucher =>
Gefahrübergang mit Übergabe der Sache an den Käufer; § 446 BGB
Gruß
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"AND JUSTICE FOR MOST"
That's it - - So ist es !
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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"
Hallo!
Danke! Damit kann ich doch was anfangen...
Verstehe ich das richtig, dass §446 IMMER gilt, wenn ein gewerbl. VK einem privaten V etwas verkauft? Kann der Vk also wie angenommen das Versandrisiko nicht einfach auf den V übertragen (in dem er z.B. versicherten und unversicherten Versand anbietet)?
Grüße,
Wassermaxe
So ist es. Der gewerbliche VK haftet IMMER. Auch wenn er meint unversicherten Versand anbieten zu können.
Gefahrenübergang ist beim Käufer.
Gruss
Susi
Eigenmächtige Übertragung eines Risikos vom Vk auf den K würde bedeuten, dass er seine eigenen Gesetze macht...und aus der Zeit sind wir schon länger heraus
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--- editiert vom Admin
DANKE!!!
Das hat mir nun geholfen...!!!
Grüße,
Wassermaxe
Und jetzt?
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