Gefahrenübergang

21. Oktober 2003 Thema abonnieren
 Von 
wurstwasser
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Gefahrenübergang

Habe schon etwas gesucht aber nix gefunden.
Habe bei Ebay was als "neu" von Privat ersteigert. Die Ware kam, war orginalverpackt und sah neuwertig aus. Ich konnte die Ware aber nicht sofort testen, weil dafür noch einge Vorbereitungen getroffen werden mussten. Nach ca 1 Monat nahm ich die Ware in Betrieb und stellte fest, daß ein defekt vorliegt. (Konnte man nicht früher feststellen).
Ich informierte den Verkäufer, und er behauptet natürlich das er die Ware fehlerfrei verschickt hätte. Ich habe einen Zeugen beim auspacken (habe ich damals vergessen zu erwähnen) und einen Zeugen beim Einbau.
Der Verkäufer sagt nun, es wäre vielleicht ein Transportschaden gewesen, aber da ich mich nicht gemeldet habe ist es zu spät es bei der Post zu melden und ich hätte Pech gehabt.

Jetzt möchte ich gerne wissen, bis wann der Gefahrenübergang in dem Fall für den Verkäufer ist. Immer noch bis er das Paket bei der Post abgegeben hat ?

Wie ist es bei versteckten Mängeln ?

In der Auktion war kein Ausschluß irgendwelcher Gewährleistung und ähnliches drinnen.

Was kann ich machen ?

Walter

Problem bei eBay und Co?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Immer noch bis er das Paket bei der Post abgegeben hat ?

Ja!

Wie ist es bei versteckten Mängeln ?

Private Verkäufer haften gemäß §§ 434 , 437 BGB für die Sachmängel der verkauften Ware. Ein Mangel wird rechtlich als Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit definiert.

vgl.:
http://members.ebay.de/aboutme/im_web_kaufen#SACHMANGEL

Im Falle falscher Warenbeschreibungen kann ein VK die Gewährleistung nicht ausschliessen, da der Verkäufer insoweit eine Garantie abgegeben hat, § 444 BGB . In jedem Fall ist die Haftung für Sachmängel ist auf 2 Jahre begrenzt, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB .

Was kann ich machen ?

Ich würde mich auf einen Sachmangel (wie oben beschrieben) berufen, nebst Hinweis auf einen Zeugen, der sowohl beim Auspacken, wie auch beim Einbau der Ware zugegen war, wie auch seinen eigenen Angaben, dass der Artikel *NEU* ist.

Im Übrigen:
Treten Mängel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, so wird vermutet, dass die Sache schon bei der Übergabe der Sache qualitativ mangelhaft war. Hier findet also eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers statt. (§ 476 BGB Beweislastumkehr)

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"Nützliche Infos auch auf:

http://members.ebay.de/aboutme/im_web_kaufen"

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#2
 Von 
wurstwasser
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Das ging ja schnell :-))

Der Verkäufer sagt , daß er ein Zeugen hat, daß die Ware vor dem Versand ok war.
Ich habe mit dem ehemaligen deutschen Vertrieb dieser Ware gesprochen, und da wurde mir gesagt, daß es ein Herstellungsfehler sein kann.

Ich habe rausbekommen, daß es wohl ein "Grauimport" ist und keine deutsche Herstellergarantie hat.
Außerdem gibt es in Deutschland keinen Vertrieb mehr sondern nur beim Hersteller in USA. Deshalb wird auch eine Nachbesserung keine Lösung sein,oder ?

Wie hoch sind meine Chancen vor Gericht ?
Ich glaube nicht mehr, daß ich das ohne hinbekomme....

Walter

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Ich denke Ihre Chancen stehen gut.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, würde ich Ihnen auf jeden Fall empfehlen eine Erstberatung zu machen.

Wie hoch ist denn der Streitwert?

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"Nützliche Infos auch auf:

http://members.ebay.de/aboutme/im_web_kaufen"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wurstwasser
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Habe schon einen Anwalt eingeschaltet.
Streitwert ca 700 Euro.

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Finde ich TOP. Hab hier sonst nie Glück wenn ich was hier frage :(

Na dann bin ich mal gespannt was sich heute ergibt. Habe heute Termin bei meinem Anwalt..

Walter

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ebay-girl
Status:
Schüler
(477 Beiträge, 140x hilfreich)

"im-web-kaufen" schrieb:
"Immer noch bis er das Paket bei der Post abgegeben hat ?
Ja!"
Nein! Jedenfalls nicht so ohne weiteres! Aktuelle Rechtsprechung und Literatur beachten!!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

"Immer noch bis er das Paket bei der Post abgegeben hat ?
Ja!"
Nein! Jedenfalls nicht so ohne weiteres! Aktuelle Rechtsprechung und Literatur beachten!!!!!


Geben Sie bitte einen Quellennachweis an.

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"Nützliche Infos auch auf:

http://members.ebay.de/aboutme/im_web_kaufen"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ebay-girl
Status:
Schüler
(477 Beiträge, 140x hilfreich)

Hier erstmal die Literatur:
CR 6/2003, S. 435 ff.
Es gab da auch zumindest ein Urteil (suche ich noch). Diese Meinung macht auch Sinn. Ich habe oft mit ebay zu tun und aus Gesprächen weiß ich, dass die herrschende Meinung auch von Richtern nicht so ohne weiteres und für jeden Fall geteilt wird. Ich denke, dass sich zumindest in Bezug auf den ebay-Versand bald etwas ändern wird.
Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Die von Ihnen zitierte Quelle geht lediglich von einem NEUEN ANSATZ aus.

m. E. vereinbaren Käufer und Verkäufer bei Verkäufen über das Internet in der Regel einen sog. Versendungskauf, § 447 BGB .

"Danach erfüllt der Privat-Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen bereits mit der Übergabe der Kaufsache an den Transporteur (z.B. die Post). Wurde die Sache unversichert versandt, so bleibt der Käufer auf dem Schaden sitzen, wenn der Verlust bei dem beauftragten Transporteur eintritt."

m. E. ist der Kunde sich bei der Wahl des Mediums (Internet, bzw. eBay), sowie bei der Wahl seines Verkäufers (denn nicht der VK sucht sich seine Kunden aus) über das/bei dem er den Artikel erwirbt, im Klaren, dass er einen Versendungskauf abschließt. Mit seiner Gebotsabgabe stimmt er der Versendung somit zu, bzw. bekräftigt seinen Wunsch der Versendung indem er nebst Auktionspreis die Portokosten (er die Entscheidungsgewalt über den versicherten oder unversicherten Versand) mit seiner Überweisung.

m. E. kann die von Ihnen zitierte Passage (CR 6/2003) bei Verkäufen nur dann Erfolg haben, wenn die Porto- und Versandkosten bereits im Auktionspreis enthalten sind (Stichwort: FREI HAUS-Lieferung). Auf einen Urteilsspruch zu dem Ansatz bin ich sehr gespannt, und harre der Dinge, die da kommen mögen. ;)

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"Nützliche Infos auch auf:

http://members.ebay.de/aboutme/im_web_kaufen"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Wenn Sie den Artikel gelesen haben, können Sie ja bestimmt darlegen , inwieweit die dort vertretene Erklärung des Begriffs "Gefahr" aus §447 BGB ihren hier immer wieder kundgetanen Äußerungen widerspricht.

Er bestätigt mich nur in meiner Meinung ,daß viele der hier auch von Ihnen immer wieder zitierten Passagen aus sogenannten "Auktions-faqs" -siehe auch oben in Ihrer Antwort - Laieninterpretationen und Meinungen von BGB Passagen sind und auch immer als solche einzustufen sind.

Der Artikel enthält in seinen Grundzügen nichts weltbewegend neues . Die Autoren machen nichts anderes als geltendes Recht und entsprechende Rechtsprechung einmal auf den Bereich Online-Auktion anzuwenden und das logisch , konsequent und folgerichtig.

Es mag dabei nur den Laien überraschen , daß sie dabei zu Schlußfolgerungen kommen , die seiner vorgefaßten Meinung widersprechen. Bestätigt wird dies durch Ihre Interpretation aufgrund der Art und Weise wie ein Artikel vom Verkäufer zum Käufer kommt - eben durch "Versand" - daraus zu schließen ,es handele sich bei allen diesen Kaufabschlüssen um Versendungskäufe im Sinne des BGB . Es graust mir .

Im übrigen ist es falsch nun ausgerechnet mit dem von Ihnen vorgetragenen Argument des "enthaltenen Versandkostenanteils" der dort vertretenen Meinung zu widersprechen bzw sie nur für diesen Teilberich gelten zu lassen.

Denn in diesem sind sich sowohl BGB als auch die Autoren einig , daß ein solcher begründet in § 269 BGB Abs 3 . in keinem Fall eine Bringschuld automatisch resultierend läßt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

inwieweit die dort vertretene Erklärung des Begriffs "Gefahr" aus §447 BGB ihren [...] Äußerungen widerspricht

Es wird in dem Bericht davon ausgegangen, dass z.B. bei eBay der Versand in beiderseitigem Interesse erfolgt, und nicht auf "Verlangen des Kunden".

-> Davon gehe ich nicht aus, aus o.g. Gründen (Wahl Medium, Wahl Verkäufer, Selbstbestimmung über den Versandumfang).

-> wäre m. E. auch abzuwenden, wenn man zusätzlich Abholung angeboten würde

[...] "Auktions-faqs" -siehe auch oben in Ihrer Antwort - Laieninterpretationen [...]

- kein Kommentar - Wenn Sie meinen :)

Die Autoren machen nichts anderes als geltendes Recht [...] auf den Bereich Online-Auktion anzuwenden

Habe ich nicht bestritten, ich vertrete aber eine andere Meinung, ebenfalls unter Anwendung geltender Rechte.

daraus zu schließen, es handele sich bei allen diesen Kaufabschlüssen um Versendungskäufe im Sinne des BGB . Es graust mir

Mit keinem Wort - Zitat: in der Regel einen sog. Versendungskauf

FREI-HAUS-LIEFERUNG der dort vertretenen Meinung zu widersprechen bzw sie nur für diesen Teilberich gelten zu lassen. in Bezug auf: § 269 BGB Abs. 3

Hier ist m. E. die Versendung ausdrücklich im Sinne des VK und nicht auf "Verlangen des Kunden" - vom Leistungsort war keine Rede.

Im Übrigen:
Es gibt in der Juristerei kein falsch oder richtig.

-----------------
"Nützliche Infos auch auf:

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Sorry, ist ein wenig unübersichtlich geworden, daher noch einmal:

@psst:
inwieweit die dort vertretene Erklärung des Begriffs "Gefahr" aus §447 BGB ihren [...] Äußerungen widerspricht

Es wird in dem Bericht davon ausgegangen, dass z.B. bei eBay der Versand in beiderseitigem Interesse erfolgt, und nicht auf "Verlangen des Kunden".

-> Davon gehe ich nicht aus, aus o.g. Gründen (Wahl Medium, Wahl Verkäufer, Selbstbestimmung über den Versandumfang).

-> wäre m. E. auch abzuwenden, wenn man zusätzlich Abholung angeboten würde

[...] "Auktions-faqs" -siehe auch oben in Ihrer Antwort - Laieninterpretationen [...]

- kein Kommentar - Wenn Sie meinen :)

Die Autoren machen nichts anderes als geltendes Recht [...] auf den Bereich Online-Auktion anzuwenden

Habe ich nicht bestritten, ich vertrete aber eine andere Meinung, ebenfalls unter Anwendung geltender Rechte.

daraus zu schließen, es handele sich bei allen diesen Kaufabschlüssen um Versendungskäufe im Sinne des BGB . Es graust mir

Mit keinem Wort - Zitat: in der Regel einen sog. Versendungskauf

FREI-HAUS-LIEFERUNG der dort vertretenen Meinung zu widersprechen bzw sie nur für diesen Teilberich gelten zu lassen. in Bezug auf: § 269 BGB Abs. 3

Hier ist m. E. die Versendung ausdrücklich im Sinne des VK und nicht auf "Verlangen des Kunden" - vom Leistungsort war keine Rede.

Im Übrigen:
Es gibt in der Juristerei kein falsch oder richtig.

-----------------
"Nützliche Infos auch auf:

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ebay-girl
Status:
Schüler
(477 Beiträge, 140x hilfreich)

@ im_web_kaufen
@ psst
Teufel, teufel......

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