Gebraucht verkauft aber DEFEKT

20. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
bugx
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 5x hilfreich)
Gebraucht verkauft aber DEFEKT

Hi liebes Forum,

ich habe vor ca. 5 Tagen, Zierleisten für mein Auto gekauft.
Ich habe in Deutschlands größten Online Auktions Haus eBay geschaut.
Nach kurzer Zeit hatte ich etwas gefunden was mir zusagte und schrieb den Verkäufer an ob da preislich noch etwas möglich ist, er schrieb mir er hätte da noch ein paar andere die er günstiger hergeben kann sie sind nur leicht verrostet können aber benutzt werden.
Gekauft habe ich für 65 M Zierleisten leicht verrostet aber benutzbar.
Geliefert wurde keine M Zierleisten sondern Comfortleisten das sind ein bisschen andere günstiger und ohne ein M-Emblem.
Die langen Leisten sind in einem so miserablen das sie kaum am Fahrzeug halten selbst Kleber half da nicht wirklich viel.
Ich rief den Käufer an er zeigt sich nicht erkenntlich.
Fakt Falsche Ware defekt geliefert, leider außerhalb von ebay gekauft da mir dies so angeboten wurde.
Welche Möglichkeiten gibts ausser das ich 300 KM fahre und ihn mit den Leisten erschlage?

Ich danke Euch

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

vorweg, dass es außerhalb von ebay war ändert überhaupt nichts, deine Rechte sind die selben.

quote:
Welche Möglichkeiten gibts
Den Kauf widerrufen wäre das einfachste, vorausgesetzt die Gegenseite handelt gewerblich.
Das kann einfach durch zurücksenden der Ware geschehen.

Ansonsten fehlt den Leisten noch eine zugesicherte Eigenschaft (das M), der Verkäufer könnte aber nachbessern (wohl nicht so toll, du kennst ja jetzt seine Qualität).

Das mit dem "leicht verrostet" ist imho ein schwierigeres Problem, da es eine ziemlich subjektive Beschreibung ist.

MfG Stefan

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#2
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)

Einfach mal einen Link zur ersten Auktion einstellen, dann kann man schauen ob der VK als gewerblich einstufbar wäre.

(auch "private Verkäufer" können, gemessen an den Verkaufsaktivitäten, als gewerbliche Verkäufer einstufbar sein)

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#3
 Von 
bugx
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 5x hilfreich)

Ja er ist gewerblich, aber er lässt sich auf nichts ein und ich weiss wenn ich ihm die leisten zurück sende behält er alles und gibt mir mein Geld auch nicht wieder.

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Ja er ist gewerblich,
Dann ist es doch ganz einfach, schick die Leisten zurück (ich würde einen Hinweis beilegen, dass ich von meinem Widerrufsrecht gebrauch mache). Und natürlich solltest du Dokumente sichern und Fotos machen, man weiß ja nie.

Wenn dann nicht bis spätestens nach 30 Tagen das Geld wieder da ist: Mahnbescheid.

Lag der Warenwert über 40 Euro? Wenn nicht, müsstest du nämlich die Rücksendekosten tragen. In dem Fall würde ich vielleicht doch den Weg über den Mangel gehen.

MfG Stefan

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#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
In dem Fall würde ich vielleicht doch den Weg über den Mangel gehen.



Auf gar keinen Fall, beim Widerruf gibt es keine Beweisprobleme, der ist 100% sicher. Der Sachmangel nicht.

Der Warenwert beträgt i.Ü. 65 EUR (?).

quote:
Wenn dann nicht bis spätestens nach 30 Tagen das Geld wieder da ist: Mahnbescheid.


Der Verzug tritt aber nicht einfach so ein.

Ich würde den Widerruf erklären, 2 Wochen Frist zur Rückzahlung setzen und um Vorstrecken der Rückversandkosten bitten.

Dann ist er im Verzug, dann kann man ggf. einen MB beantragen.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo flawless,

quote:
Auf gar keinen Fall, beim Widerruf gibt es keine Beweisprobleme, der ist 100% sicher. Der Sachmangel nicht.
Ich hatte mich auf den Fall bezogen, dass der Warenwert unter 40 Euro liegt (die 65M hatte ich als Bezeichnung aufgefasst - M für M-Klasse [Mercedes] oder M-Modell [BMW], nicht aber M für Mark :grins: - kann mich aber natürlich irren).
Im übrigen dürfte eine fehlende Eigenschaft auch einfach als Sachmangel beweisbar sein, oder?
Aber OK, ich weiß nicht wie sich M- und Comfort-Version unterscheiden, da könnte ein Richter auch meinen: Die sind ja gleich. Oder aber die Absprache war gar nicht ganz eindeutig.

quote:
Der Verzug tritt aber nicht einfach so ein.
Meines Wissens befindet sich ein Händler bei Widerruf automatisch nach 30 Tagen in Verzug. Aber auch OK, sicher ist sicher, also doch lieber schriftlich in Verzug setzen.

quote:
und um Vorstrecken der Rückversandkosten bitten.
Das fände ich jetzt doch ein wenig kleinlich, eigentlich ist doch die Hauptforderung das Problem.

Ich würde die Ware zurück senden (frei, auf dem gleichen Weg wie hin), dabei in einem Schreiben meinen Widerruf erklären und um Rücküberweisung des Kaufbetrages zuzüglich Versandkosten bitten (eigentlich auffordern, man schreibt aber bitten).
Wenn dann nach 30 Tagen kein Geld gekommen ist, kann immer noch ein Einschreiben mit Fristsetzung und Mahnbescheid-Androhung geschickt werden.

MfG Stefan

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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meines Wissens befindet sich ein Händler bei Widerruf automatisch nach 30 Tagen in Verzug. <hr size=1 noshade>



Im BGB steht das jedenfalls nicht, siehe § 286 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Wenn dann nach 30 Tagen kein Geld gekommen ist, kann immer noch ein Einschreiben mit Fristsetzung und Mahnbescheid-Androhung geschickt werden. <hr size=1 noshade>


Warum in aller Welt soll er das denn nicht schon jetzt machen? Dann hat er in 2 Wochen sein Geld, sonst tritt Verzug ein. Wieso 30 Tage warten?

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0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mensch Flawless, du hast doch schon den richtigen Paragraphen <hr size=1 noshade>



Den solltestb du allerdings lesen, die Rede war davon, dass der VK "automatisch nach 30 Tagen in Verzug" gerät.

Lesen:

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist , kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Auromatisch ist das nicht unbedingt.

Weshalb man statt der 30 Tage in § 357 I BGB nicht 2 Wochen Frist setzen soll, verstehe ich immer noch nicht.

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo flawless,

quote:
Warum in aller Welt soll er das denn nicht schon jetzt machen? Dann hat er in 2 Wochen sein Geld, sonst tritt Verzug ein. Wieso 30 Tage warten?
Das kann ich dir sagen: Weil es Geld kostet.

Gut, ein Einschreiben kostet nicht gerade viel, aber wenn der Warenwert beispielsweise nur 50 Euro beträgt, sind das schon mal 2%.

Nach Ablauf der 30-Tage-Frist kann er alle notwendigen Kosten zusätzlich geltend machen (etwa das Einschreiben).

Manch einer wird vielleicht direkt zum Mahnbescheid greifen, ich würde aber der Fairniss halber immer noch ein Einschreiben vorausschicken.
Ich habe da auch immer die Schadenminderungspflichten im Hinterkopf.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo flawless,

wir hatten uns überschnitten, daher noch etwas.

quote:<hr size=1 noshade>Auromatisch ist das nicht unbedingt. <hr size=1 noshade>
Doch, bei Rücksendung der Ware beginnt die Frist mit deren Empfang zu laufen.

quote:<hr size=1 noshade>Weshalb man statt der 30 Tage in § 357 I BGB nicht 2 Wochen Frist setzen soll, verstehe ich immer noch nicht. <hr size=1 noshade>
Ja, kannst du natürlich. Aber nicht, das dann irgendein Richter dem Verkäufer zustimmt, dass die Frist zu kurz war, um überhaupt zu reagieren. Ich würde in der Regel bei den 30 Tagen bleiben, der Gesetzgeber hat sich sicher was dabei gedacht. Und so groß ist der Zinsverlust doch auch nicht.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Manch einer wird vielleicht direkt zum Mahnbescheid greifen, ich würde aber der Fairniss halber immer noch ein Einschreiben vorausschicken.



Wenn du schon in Cent-Beträgen rechnest:

Wenn man einen MB schickt, bevor Verzug eingetreten ist und der Schuldner zahlt, bleibt man (mindestens) auf den 23 EUR sitzen.

Deshalb empfiehlt es sich erst den Verzug herbeizuführen und dann Kosten loszutreten.

Es ist in Fällen wie diesem auch ratsam, den Widerruf per Einwurf-Einschreiben zu schicken (2,20 EUR). Die Annahme kann weder verweigert, noch kann es nicht abgeholt werden.

Anspruch auf Kostenerstattung hat man nicht, in meinen Augen wäre es deshalb sehr sinnvoll darin parallel zu mahnen und den Verzug herbeizuführen.

Wenn man das einfach mal durchdenkt, ist das die schnellste, billigste, beste Lösung.

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0x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>die Frist von 30 Tagen aus §286 beginnt mit der Rücksendung bzw. der Widerrufserklärung durch den Käufer. <hr size=1 noshade>



Ja, das ist eben nicht "automatisch". Bei § 286 III BGB im Normalfall schon gar nicht.

Wenn ich es mit einem VK wie hier im thead zu tun hätte, die Ware nicht zurückgesand habe, würde ich dafür Sorge tragen, dass ich den Zugang des Widerrufs nachweisen kann und bei Gelegenheit gleich mahnen.

Es könnten gut angelegte 2,20 EUR sein.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo flawless,

quote:
Es ist in Fällen wie diesem auch ratsam, den Widerruf per Einwurf-Einschreiben zu schicken (2,20 EUR).
Wieso denn nicht gemeinsam mit der Rücksendung? Außerdem ist imho die Rücksendung selbst schon als Widerruf anzusehen. Also hilft dem Verkäufer auch die Behauptung, er habe das Schreiben im Paket nicht gesehen, nichts.

quote:
Anspruch auf Kostenerstattung hat man nicht
Eben, daher möchte ich ja auch - vor Verzug - gar keine Kosten produzieren. Außer natürlich die Versandkosten, die muss aber der Verkäufer übernehmen (ab 40 Euro Warenwert).

quote:
Wenn ich es mit einem VK wie hier im thead zu tun hätte, die Ware nicht zurückgesand habe,
Offenbar gehst du nicht von der Rücksendung der Ware aus, richtig?

Dann reden wir glaube ich aneinander vorbei.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Offenbar gehst du nicht von der Rücksendung der Ware aus, richtig?



Ja, weil TE die Leisten eben nicht zurückgesandt hat.

Er kann zurücksenden und den Brief beilegen, in Vorleistung mit den VSK gehen.

quote:
Also hilft dem Verkäufer auch die Behauptung, er habe das Schreiben im Paket nicht gesehen, nichts.


Da habe ich meine Zweifel, wenn man sich die Anforderungen so durchliest, die Gerichte an den Nachweis des Zugangs so stellen.

Jeder muss eben selbst entscheiden, welche Risiken er eingehen will.

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0x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ist Rücksendung/Widerruf nachweisbar geschehen, ...



Dann tritt auch Verzug "automatisch" ein, klar.

Die Frage ist doch, ob es Sinn macht, die Ware an jemanden zu schicken, der schon klar signalisiert hat er lehnt den Widerruf ab.

Die Post kassiert dann 12 EUR, wenn das Paket zurück kommt. Mit der Widerrufserklärung darin.

Und dann?

Dann sind wir wieder bei "meinem" Einwurfeinschreiben, s.o., aber um 12 EUR ärmer.

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#20
 Von 
bugx
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 5x hilfreich)

Hi,

vielen Dank für die netten Antworten ich hatte ja selbst über PayPal eine Rückzahlung gefordert die der VK abgelehnt hat und sagt er gibt mir das Geld nicht zurück.

Deswegen behalte ich die Ware solange bis ich mein Geld habe.
Bloss was ist jetzt genau zu tun?
Ich setze ein Schreiben auf?
Was schreibe ich dort rein?


Ich danke

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Was schreibe ich dort rein?


Mit Zugangsnachweis

Hiermit erkläre ich den Wid. Des KV vom ...

Ich bitte mir den KP ... zuzüglich der Kosten des versicherten Rückversands ... insgesamt ... bis spätestens ... auf mein Konto ... zu überweisen.

Sollte ich keinen fristgerechten Zahlungseingang feststellen können, wäre ich gezwungen ein gerichtl. Mahnverf. gegen Sie einzuleiten.

MfG


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