Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Ich habe vor zwei
Tagen auf Ebay einen World of Warcraft Account erworben. Jetzt stellte sich nach zwei Tagen heraus, dass der Account noch mit offenen Beträgen in Höhe von 70 Euro belastet ist. Der Verkäufer hat mir also Schulden überschrieben von denen keine einzige vorher erwähnt wurde. Ich hab nun folgende Frage, ob es Rechtens ist, mein Geld zurück zu verlangen. Rr ist sich seiner Sache sicher, dass er mir das Geld nicht zurück zahlen muss.
Bitte um Hilfe
-----------------
""
Ebay WoW Account
19. Mai 2014
Thema abonnieren
Frage vom 19. Mai 2014 | 16:52
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay WoW Account
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 20. Mai 2014 | 10:07
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
quote:
ob es Rechtens ist, mein Geld zurück zu verlangen
Erster Schritt wäre Mängelbeseitigung (Rechtsmangel steht Sachmangel gleich), d.h. der VK muß die offenen Beträge ausgleichen.
Wenn er das nach Fristsetzung nicht tut, kann der K zurücktreten und Geld zurück verlangen.
-----------------
""
#2
Antwort vom 20. Mai 2014 | 11:48
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ok, wie ist es wenn sich der VK quer stellt und nicht bereit ist, das Geld zurück zu zahlen?
Kann ich mir das Geld über Paypal selber zurück holen oder wäre dies nicht rechtens?
Ich wollte die Situation ungerne mithilfe eines Anwalts lösen!
LG
-----------------
""
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Internetauktionen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 20. Mai 2014 | 12:13
Von
Status: Richter (8429 Beiträge, 3449x hilfreich)
Kannst es versuchen. Aber virtuelle Güter sind nicht durch Käuferschutz abgedeckt.
-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"
#4
Antwort vom 20. Mai 2014 | 13:43
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4211x hilfreich)
quote:
Kannst es versuchen. Aber virtuelle Güter sind nicht durch Käuferschutz abgedeckt.
Interessiert Paypal aber nicht die Bohne.
Wir wissen doch, dass Paypal es mit den eigenen Regeln nicht so genau nimmt.
Also dem VK eine Frist setzen, den ausstehenden Betrag auszugleichen, wenn die Frist erfolglos verstrichen ist, bei Paypal das Geld zurückfordern.
Und nicht mit den Account spielen!
-----------------
""
#5
Antwort vom 20. Mai 2014 | 13:45
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Die Frist per Einschreiben an ihn persönlich schicken?
-----------------
""
#6
Antwort vom 20. Mai 2014 | 14:14
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Ja.
-----------------
""
#7
Antwort vom 21. Mai 2014 | 13:22
Von
Status: Lehrling (1537 Beiträge, 674x hilfreich)
quote:
Ich hab nun folgende Frage, ob es Rechtens ist, mein Geld zurück zu verlangen.
Klar, dem arglistig täuschenden Verkäufer braucht selbstverständlich keinerlei Gelegenheit eingeräumt zu werden, durch Ausgleich der "offenen Beträge" innerhalb angemessener Fristen den täuschungsbedingt erlangten "Kaufpreis" doch noch behalten zu dürfen.
quote:
Erster Schritt wäre Mängelbeseitigung (Rechtsmangel )
Eine Mängelhaftung setzt weder voraus, daß der Verkäufer den Mangel gekannt haben müßte, noch daß der fragliche Mangel kaufentscheidungsrelevant war.
Ein Käufer hat ein Recht zur Anfechtung wegen "arglistiger Täuschung", wenn der Käufer in (nachweislicher) Kenntnis eines kaufentscheidungsrelevanten Umstands diesen unerwähnt gelassen hat, und wenn dieser Umstand für den Käufer auch so bedeutsam ist, daß er seinen Kaufentschluß (so) NICHT getroffen hätte, falls er um den arglistig verschwiegenen Umstand gewußt hätte ( d.h. wenn seine täuschungsbedingte Fehlvorstellung ( "Account ist schuldenfrei" ) für seinen Kaufentschluß ursächlich war. )
Hat der Verkäufer denn zugegeben, daß er wußte, daß auf dem Account noch "Schulden" lasten...?
RK
#8
Antwort vom 21. Mai 2014 | 13:29
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nein er hatte nichts von irgendwelchen Schulden erwähnt! Danke für die zahlreichen Antworten!
-----------------
""
#9
Antwort vom 21. Mai 2014 | 14:07
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ein Käufer hat ein Recht zur Anfechtung wegen "arglistiger Täuschung" <hr size=1 noshade>
Ich verstehe §444 BGB aber so, daß hier ein lex specialis geschaffen wird und daher Mängelbeseitigung einem Anfechtungsanspruch vorgeht. Wieso siehst du das anders?
-----------------
""
Und jetzt?
Schon
268.150
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
8 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
Top Internetauktionen Themen
-
5 Antworten