Ebay Fehler in verkauftem Angebot

4. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.08.2009 14:48:44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Fehler in verkauftem Angebot

Der Dienst hier ist kostenlos oder?

Also habe bei eBay einen Artikel verkauft hatte aber einen schwerwiegenden Fehler in der Beschreibung.
Hatte statt Mindestpreis SofortKauf angegeben und so ist die Ware für 500€ weniger weggegangen.
Kann man das rückgängig machen?

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Problem bei eBay und Co?

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8 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Wenn du eine Auktion starten wolltest (mit EUR 500,00 Startpreis) und du hättest irrtümlicherweise das falsche Häkchen gesetzt und einen Festpreiskauf in Gang gesetzt, (Sofortkaufpreis EUR 500,00), hättest du dich über das eBay-Angebotsformat "Auktion oder Festpreis" beim Einstellen geirrt.

Du kannst den Vertrag anfechten:

Rechtsfolge: Der Vertrag wird im Nachhinein von Anfang an nichtig.

3 Dinge sind erforderlich:

a) Einwendung gegen Erfüllungsanspruch z. B. aus § 433 BGB
a) Kaufvertrag geschlossen.
b) Einwendung der Anfechtung:

+ Anfechtungserklärung (§ 143)
+ Anfechtungsgrund (§§ 119 f., 123)
+ Anfechtungsfrist (§§ 121 oder 124)
+ RF: Nichtigkeit der Willenserklärung und des Vertrags ex tunc (§ 142)

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/119ff.htm

Nach § 121 BGB hat die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
***
Amtsgericht Lahnstein - Az: 2 C 471/04 - Urteil vom 15.12.2004
http://www.ra-kotz.de/internetauktion22.htm

Also am besten sofort ein Einschreiben - Rückschein (aus Beweisgründen) aufsetzen.

Dem Käufer mitteilen:

Dass man sich über das Angebotsformat geirrt hat, dass man eine Auktion mit Mindestpreis (EUR 500,00) anstatt eines Angebots über einen Festpreisartikel starten wollte, aber das falsche Häkchen gesetzt hat und dass man den Vertrag anfechtet.

Das sollte es gewesen sein, nach § 122 BGB kann ein Käufer möglicherweise Schadensersatz verlangen (Vertrauensschaden), den hätte er aber zu beweisen. Das wäre der Fall, wenn er z. B. nachweisen könnte, durch den Kauf auf eine andere günstige Offerte verzichtet zu haben.


Hier noch einmal ein Überblick:

http://www.bankstudent.de/downloads/Recht4.htm


§ 122
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).




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#2
 Von 
guest-12304.08.2009 14:48:44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Dem Käufer mitteilen:

Dass man sich über das Angebotsformat geirrt hat, dass man eine Auktion mit Mindestpreis (EUR 500,00) anstatt eines Angebots über einen Festpreisartikel starten wollte, aber das falsche Häkchen gesetzt hat und dass man den Vertrag anfechtet.

das also in einen brief schreiben und per einschreiben hinschicken,das wars dann?

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#3
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Es kommt sehr auf die Gesamtumstände an.

quote:
Wenn du eine Auktion starten wolltest (mit EUR 500,00 Startpreis)


Er schrieb nur:

quote:
so ist die Ware für 500€ weniger weggegangen


Wenn es sich also z.B. um ein Auto handelte, das für 3,500 EUR Startpreis bei unterstelltem Wert von 4,000 EUR eingestellt wurde, wäre ein "Irrtum" bei Einstellung zu 3,500 EUR Sofortkauf zwar vorliegend, wäre aber wohl kaum plausibel zu machen.

Denn eine Irrtumsanfechtung muß auch zunächst mal begründet sein, sie ist kein "Zauberspruch", mit dem man aus jedem wirksamen Vertrag wieder herauskommt.

Wenn also anhand der Umstände eher davon auszugehen ist, der VK wolle sich bloß nicht mehr an den Vertrag gebunden fühlen (etwa weil er von woanders ein besseres Angebot hat im o.a. Auto-Beispiel) und es sei nicht etwa auch für den K offensichtlich ein Irrtum gewesen (500-EUR-Handy zu 1 EUR Sofortkaufpreis), dann wird der VK es mit der Irrtumsanfechtung sehr schwer haben.

Dafür ist also zu schauen, wie die 500 EUR Differenz zum erhofften Wert in Relation zum tatsächlichen Wert stehen - eher 9,500:10,000 oder eher 1:501?

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#4
 Von 
guest-12304.08.2009 14:48:44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also Mindestpreis sollte eigentlich 3500 sein und es ist für 3000 verkauft worden also schlechte aussichten?

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#5
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Das überhaupt ein Irrtum vorlag müssten Sie im Zweifel tatsächlich beweisen. Die Quote zwischen gewolltem und erzieltem Preis ist hier denke ich zu niedrig, um diesen Beweis antreten zu können.

Hilfreich wäre es, wenn im Angebotstext stünde, dass Sie einen Mindestpreis eingerichtet haben. Das würde aber auch blos die Changsen etwas erhöhen.

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#6
 Von 
guest-12304.08.2009 14:48:44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch das habe ich nicht gemacht, von daher werde ich es lassen wie es ist und bei nächsten Mal besser aufpassen.
Danke für die Hilfe!

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#7
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Trotz allem kann es natürlich auch gut sein, dass die Gegenseite die Anfechtung schluckt. Folge könnte dann wiederrum sein, dass Sie einen noch teureren Rechtsstreit provoziert haben. Letztendlich müssen Sie entscheiden, welchen Weg Sie gehen.

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#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Naja, das hörte sich aber auch zuerst dramatischer an, als es eigentlich war. EUR 3000,00 zu EUR 3500,00 ist natürlich nicht leicht nachzuvollziehen.

Und natürlich ist die Anfechtung kein Zauberspruch, ganz im Gegenteil, Anfechtungen können durchaus komplizierte Rechtsbetrachtungen generieren.

Und natürlich kann es auch sein, dass der Anfechtende seinen Irrtum beweisen muss, aber erst in einem Verfahren (!), gelle? Bis dahin haben die meisten eBay Käufer aber schon kalte Füße bekommen, spätestens, wenn der Anwalt etwas von "Vorschuss" murmelt...

Zumal auch Gerichte durchaus die Glaubhaftmachung eines Irrtum ohne großes Beweis-Trara als plausibel durchgehen ließen, im Gegensatz zum Amtsgericht Moers.

http://www.auktion-und-recht.de/html/ag_moers_532-c-109_03.html

Bei den dürftigen Sachverhalten kann man immer nur erste Maßnahmen empfehlen, mehr nicht!

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