Ich habe eine kurze Frage zu einem Ebay-Betrugsfall.
Ein von mir ersteigertes Notebook wurde von mir per Überweisung (ohne PayPal) bezahlt, jedoch erreichte mich das Gerät leider nie.
Nun ermittelt die Polizei/Staatsanwaltschaft und ein Anwalt wurde von mir eingeschaltet.
Jetzt meine Frage:
Ist es sinnvoller, nach vorheriger Abmahnung, vom Kauf zurückzutreten und auf Rückzahlung des Geldes plus Schadensersatz zu klagen, oder sollte man auf die Erfüllung der Leistung, in meinem Fall die Übergabe des Notebooks, bestehen?
Mir ist bewusst, dass das Notebook beim Verkäufer höchstwahrscheinlich physisch nicht vorhanden ist, aber da ich mit ihm einen Kaufvertrag geschlossen habe, müsste er das Gerät doch beschaffen, bzw. gleichwertigen Ersatz besorgen? Ist es rechtlich möglich, ein identisches Notebook zu erwerben und vom Verkäufer diesen Betrag als Ersatz zu verlangen, bzw. kann das Gericht den Verkäufer zu dieser "Ersatzleistung" verurteilen?
Mir geht es prinzipiell darum, dass das Notebook einen deutlich höheren Wert besitzt, als der von mir ersteigerte Betrag bei Ebay. Meiner Überzeugung nach, ist es doch nur recht und billig einen adäquaten Ersatz zu verlangen und nicht nur die Rückzahlung meiner getätigten Zahlung?
Vielen herzlichen Dank für eure/ihre sachkundige Hilfe bereits im Voraus!
-- Editiert artus83 am 16.09.2013 13:55
Ebay-Betrug - Produkt bezahlt, aber nie erhalten
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Wenn du davon ausgehst, dein VK wollte dich betrügen, dann mußt du das auch bis zum Ende durchdenken: glaubst du, er hat dann Geld, dir einen Laptop zu kaufen? Wer Geld hat, muß nicht betrügen. (Es ist ja schon unwahrscheinlich, daß er *dein* Geld noch hat und nicht schon für Koks und N***en oder Glücksspiel rausgeworfen hat.)
Ob es, wenn du dein Geld zurück hast, noch Sinn macht, den (möglicherweise zahlungsunfähigen) VK auf Schadensersatz zu verklagen (und auf den Kosten sitzen zu bleiben in der vagen Hoffnung, er werde in den nächsten 30 Jahren mal zu Geld kommen), mußt du dann selbst bewerten.
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In den 13 Jahren, die ich bei Internetauktionen aktiv bin, ist es mir auch schon 2, 3 mal passiert, dass ein Verkäufer Ware nicht geliefert hat. Ich musste auch schon per RA meine Ansprüche geltend machen und bin noch nie auf Schaden sitzen geblieben, obwohl ich persönlich Leute kenne, bei denen das Ganze anders ausgegangen ist.
Nun zum Thema:
Im Normalfall hat es geholfen, dass ich auch ein Stück entgegen gekommen bin, heißt, ich habe nicht auf die Zusendung der Ware bestanden (welche ggf. mehr wert war als der Preis, den ich gezahlt habe), weil davon auszugehen war, dass es diese eh nicht gab. Sondern ich habe auf den Rückerhalt meines Geldes gepocht. Dadurch ging mir zwar ein vermeintliches Schnäppchen durch die Lappen, doch immerhin ist mir dann unterm Strich kein tatsächlicher Schaden entstanden.
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-- Editiert Laeuschen am 18.09.2013 08:26
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Hallo Laeuschen,
danke für Deinen Beitrag, der auch auf das Thema und meine Frage eingeht! Mittlerweile sehe ich das Ganze ähnlich wie Du. Wahrscheinlich sollte ich nunmal mit der Rückzahlung meines Geldes zufrieden sein - lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach.
Fraglich bleibt für mich aber weiterhin, ob ich auf einen finanziell adäquaten Ersatz für das Gerät pochen kann, also ob dies überhaupt möglich ist, oder ob mir da auch juristisch die Hände gebunden sind.
Schönen Gruß
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quote:
ob ich auf einen finanziell adäquaten Ersatz für das Gerät pochen kann, also ob dies überhaupt möglich ist
Klar kannst du grundsätzlich deinen Schaden (Kaufpreis minus Wert des Gerätes) einklagen.
quote:
danke für Deinen Beitrag, der auch auf das Thema und meine Frage eingeht!
Meiner tat das nicht? Es bringt dir doch nichts, wenn man nur sagt "klar kannst du grundsätzlich deinen Schaden einklagen", ohne auch darauf hinzuweisen, daß du das volle Risiko trägst, daß der Betrüger pleite ist und du somit noch auf zusätzlichen Kosten (Anwalt, Gericht) sitzen bleibst, deren Eintreibbarkeit höchst fraglich ist.
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Was sagt denn Ihr Anwalt zu Ihren Fragen?
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Der wird nicht viel dazu sagen. Das Wesentlich ist das Wissen
, ob der Gegenüber überhaupt Geld hat. Wenn der Gegenüber den Gegenstand (also das Laptop) noch hat, ist es einfach, dann verlangt man die Herausgabe des Gegenstandes. Wenn er in irgendeiner Form in der Lage ist, ein gleichwertiges Laptop zu erwerben, verlangt man die Erfüllung des Kaufvertrages.
Wenn der Betrüger weder Geld noch Laptop hat, muss man froh sein, sein Geld wiederzusehen und den Schaden (Anwaltskosten Und Co.) überhaupt zurück zu bekommen.
Solange man die Info nicht hat, wer der Betrüger ist und wie es ausschaut, kann man die Frage nicht beantworten.
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