Ebay, VK liefert nicht, wie hoch Schadenersatz?

11. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Anonymus45
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay, VK liefert nicht, wie hoch Schadenersatz?

Hallo,
ich habe schon einiges hier im Forum über den Fall gelesen, dass der VK bei eBay nicht liefert. Ich habe mir ein Produkt ersteigert. Die Auktion lief ordnungsgemäß aus. Zunächst hat der VK einen Grund vorgeschoben, weshalb er den Artikel nicht liefern wollte. Ich konnte dem VK dann aber nachweisen, dass dieser Grund nicht zutreffend war (und könnte dies auch vor dem Gericht). Nun sei der Artikel angeblich verloren gegangen. Ich war aber schon einmal beim VK und hätte theoretisch den Artikel abholen können (bei meinem Besuch, der auch beim VK angemeldet war, wurde mir der Artikel sogar gezeigt, für den Fall, dass ich doch mehr zahlen würde). Kann ich den VK nun haftbar machen, da ohne seine Falschangaben der Artikel schon längst bei mir liegt und nicht verloren gegangen wäre? Und wenn ja, wie errechnet sich die Schadenersatzsumme, schließlich kann kein Gutachter den Artikel begutachten, da verloren. Gibt es bei Gebrauchtwaren pro Jahr einen bestimmten Abschlag? Neupreis war ca. 5000€, der Artikel ist ca. 8 Jahre alt. Es gibt absolut keine realistische Chance, einen Artikel dieser Art für unter 1500€ zu bekommen. Wenn ich einen gleichwertigen bekommen möchte, zahle ich vermutlich noch mehr. Das kann ich aber nicht sagen, da es solche Artikel fast nicht gebraucht zu kaufen gibt. Einen Artikel in der selben Konfiguration gebraucht zu erhalten ist praktisch ausgeschlossen. Das liegt evtl. weniger daran, dass solch ein Artikel mit dem Alter noch so viel "Wert" wäre, aber die Vorbesitzer scheinen alle an diesen Produkten zu hängen, sodass sie nicht für unter 1500€ verkaufen.
Ich bitte es zu entschuldigen, dass ich mit Details sparsam bin. Aber ich möchte nicht, dass der Fall durch googlen zugeordnet werden kann. Außerdem hilft eine allgemeinere Fragestellung evtl. mehreren Menschen.
Für eventuelle Antworten bedanke ich mich im Voraus.

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-- Editiert am 11.05.2010 13:39

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12 Antworten
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#1
 Von 
Tini-D.
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 78x hilfreich)

Bei so allgemeinen Angaben wird man wenig genaues sagen können; ich bezweifle auch, dass jemand dir die evlt. zu erwartende Schadenersatzhöhe vorausberechnen kann.

Alles was mir dazu einfällt ist, dass es sich bei der Summe schon lohnen könnte, ein zivilrechtliches Mahnverfahren - bis zum Ende - durchzuziehen.



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"Meine Antworten geben nur meine persönliche Meinung wieder, sind keinesfalls eine Rechtsberatung"

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#2
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

quote:
Kann ich den VK nun haftbar machen, da ohne seine Falschangaben der Artikel schon längst bei mir liegt und nicht verloren gegangen wäre?


"Verloren gehen" hätte der VK ja vermutlich sowieso zu vertreten, für das Gegenteil wäre er beweispflichtig.

Wenn der VK schon beweisbar in Verzug war, haftet er sogar dann, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

quote:
wie errechnet sich die Schadenersatzsumme, schließlich kann kein Gutachter den Artikel begutachten


Dann würde halt das Verfügbare (also z.B. die Auktionsbeschreibung) als Grundlage genommen. Ich habe mal in so einem Fall geklagt, da war das ersteigerte Kfz auch schon längst unbekannt weiterverkauft, trotzdem hat der Gutachter anhand der Artikelbeschreibung einen Marktwert festgelegt, das wurde sehr sehr teuer für den VK.


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#3
 Von 
Anonymus45
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle und gute Resonanz. Also zeitmäßig ist der VK (Privat-VK) denke ich nicht in Verzug, zumindest nicht zu dem Zeitpunkt, als der Verlust des Gerätes stattgefunden haben soll. Mitgeteilt wurde mir der Verlust 14 Tage nachdem ich das Produkt ersteigert habe und 7 Tage nachdem der Verlust stattgefunden haben soll. Jedoch hat er es bereits am Tag nach der Auktion unter einem falschen Vorwand (Artikel ist nicht mehr in dem Zustand, wie er in Ebay eingestellt wurde und kann nicht mehr verkauft werden) abgelehnt, mir den Artikel auszuhändigen.
@ Tini-D: Welche Angaben würden denn noch fehlen?

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-- Editiert am 11.05.2010 15:59

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#4
 Von 
Tini-D.
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 78x hilfreich)

Genauer Wortlaut der Auktion, Angaben, worum es genau geht, einfach alles, was für die Beurteilung wichtig ist.

Ich habe sowohl hier wie ehemals in den Ebay-Foren die Erfahrung gemacht, das Fragesteller gerne mit (wichtigen) Einzelheiten hinter dem Berg halten, deshalb frage ich immer gerne nach der Artikelnummer, um mir selber ein Bild zu machen.

Aber wie gesagt; wenn du mal die ganzen Urteile zum Thema Nichteinhaltung eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages googelst, wirst du merken, dass deine Karten recht gut sind. Wie es letztendlich ausgeht, kann dir aber keiner voraussagen - Richter fällen auch schon mal überraschende Urteile.

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#5
 Von 
Anonymus45
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe einmal gelesen, dass ein Privatverkäufer nicht schadenersatzpflichtig ist, wenn die Wahre z.B. kaputt geht. Ist da etwas dran? In diesem Forum habe ich schon die gegenteilige Meinung gelesen, ich hab aber nicht herausgefunden, ob es sich dabei um private oder geschäftliche Kunden handelt. Denn wenn nicht, wäre der Sachverhalt ohnehin klar und ich könnte unmittelbar rechtliche Schritte einleiten. Denn so kann doch der Verkäufer einfach wieder sagen, dass die Wahre zwar wieder aufgetaucht, aber nun doch wieder kaputt sei. Oder sich irgend etwas beliebiges ausdenken, was die Wahre verschwinden ließe, aber er nicht daran Schuld hätte (Autounfall, der nicht bei der Polizei gemeldet wurde etc.). Deshalb wäre es natürlich gut, wenn er aufgrund seiner ersten Falschangabe schon Schadensersatzpflichtig werden würde.

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#6
 Von 
Tini-D.
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 78x hilfreich)

@anonymus45

ich habe mir Auktion/Verkäufer angesehen; ist natürlich schon irgendwie verständlich, dass es bitter für ihn ist... für diesen Preis.

Nichtsdestotrotz gehe ich von einem rechtsverbindlichen KV aus, den du aber, wie du schon selber weißt ggf. zivilrechtlich einklagen musst.

Da die Sache doch relativ verzwickt ist, würde es sich bei dem Betrag evlt. doch bezahlt machen, mal eine Anfrage an einen der hier auch beratenden Anwälte zu stellen, die ist ja nicht wirklich teuer - im Verhältnis zum "Wert" um den es geht. Ich würde mich an einen Fachanwalt für Kaufverträge/Internetrecht wenden.

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#7
 Von 
Tini-D.
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 78x hilfreich)

Habe noch was gefunden:

Der Verkäufer hat den Artikel VORHER schon einmal verkauft, und zwar am 04. April d.J.

Leider lässt sich durch Ebay hervorragender (ironisch) Idee der Bieternanonymisierung nicht (mehr) herausfinden, wer der Käufer war, sonst könntest du Kontakt mit ihm aufnehmen.
Bewertet wurde die Transaktion nicht, könnte theoretisch auch ein Puschelchen gewesensein; aber anhand der Bewertungsmenge und des Bietverhaltens glaube ich das nicht.


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#8
 Von 
Tini-D.
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 78x hilfreich)

Villeicht würde es Sinn machen, rot zu bewerten, um den anderen Käufer auf dich aufmerksam zu machen.

Sinngemäß etwa mit dem Hinweis, dass der VK nicht gewillt ist, den KV einzuhalten.

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#9
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

quote:
Ich habe einmal gelesen, dass ein Privatverkäufer nicht schadenersatzpflichtig ist, wenn die Wahre z.B. kaputt geht. Ist da etwas dran?


Es kommt nur darauf an, ob der VK das zu vertreten hat. Dafür, daß er es nicht zu vertreten hat, ist er beweispflichtig.

quote:
Denn so kann doch der Verkäufer einfach wieder sagen, dass die Wahre zwar wieder aufgetaucht, aber nun doch wieder kaputt sei.


Das würde ihm wohl kaum noch jemand glauben, insbesondere auch kein Gericht.

In meinem Fall hatte der VK auch erst behauptet, das Kfz sei kaputt. Als ich weiterhin auf Übergabe bestand, hat er dann behauptet, er hätte das Kfz doch übergeben wollen und ich wäre nicht erschienen. Das hat ihm das Gericht dann aber nicht mehr geglaubt.

quote:
Oder sich irgend etwas beliebiges ausdenken, was die Wahre verschwinden ließe, aber er nicht daran Schuld hätte (Autounfall, der nicht bei der Polizei gemeldet wurde etc.).


Auch das wäre wohl kaum glaubwürdig. Die alte Regel "wer einmal lügt" gilt in der Regel auch vor Gericht.

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#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kennst du zufällig die zugehörigen Stellen im BGB? Vielleicht erinnerst du Dich noch an meine Frage von gestern über die Höhe des Schadenersatzes, auf die Du auch geantwortet hast. Der Verkäufer hat sich gegenüber mir auch ernsthaft geweigert, mir die Wahre auszuhändigen, als ich ihn zur Rede stellte. Nun gibt er ja an, dass die Wahre verloren gegangen sei. Kann ich das, was Du geschrieben hast, auch so interpretieren, dass ich nun Schadenersatz bekomme, der nun ja eigentlich unabhängig vom Zustand der Wahre ist, also auch unabhängig davon, ob die Wahre nun verloren (kaputt, zerstört worden etc.) ist? <hr size=1 noshade>


Das Zauberwort heißt "Unmöglichkeit"

§ 275 BGB
Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

***
Keiner muss Unmögliches leisten. An sich ja nichts besonderes, schon immer sind Sachen untergegangen, auf dem Transport verschwunden oder einfach gestohlen worden. Und so gibt es einige Formen der Unmöglichkeit, insbesondere die sog. eBay-Unmöglichkeit, die an sich gar keine Unmöglichkeit ist, zumindest meistens.

Der Grundgedanke ist: Wenn niemand Unmögliches leisten muss, wäre es doch super, wenn ich auch nicht leisten müsste, der Preis war ohnehin indiskutabel. Niemals gebe ich das Teil für diesen Preis ab.

Und somit haben wir es mit einer Fülle von dramatischen Ereignissen zu tun:

Gegenstände lösen sich in Luft auf, sind einfach "weg", über zum Spottpreis verkaufte Pelze werden ätzende Flüssigkeiten verschüttet, Autos verschwinden in den Fluten, Katzen fressen Handys auf, Notebooks fallen beim Verpacken auf den Boden, gegen der gerade verkauften Fernseher ist die Dogge des Nachbarn gelaufen, der ist hin. Fotos von den beschädigten oder zerstörten Gegenständen gibt es nicht, die Digitalkamera ist gerade defekt und wenn es sie gibt, sehen die Gegenstände irgendwie anders aus, die Fotos sind seltsam verschwommen, eigentlich kann man gar nix erkennen.

Verkannt wird, dass eine Beschädigung meistens nicht reicht, was beschädigt ist, kann oftmals wieder repariert werden - Gewährleistung - auf Kosten des Verkäufers selbstverständlich, es sei denn, es wären unverhältnismäßige Kosten.

Unmöglichkeit i.S.d. §275 I BGB bedeutet, dass der Schuldner dauerhaft eine Leistung nicht erbringen kann bzw. muss.

Einfach wäre es, wenn man sich selbst ein Bild machen könnte, meistens wohnt der Vertragspartner aber einige hundert km weit weg.

Hier ist ein Überblick, meistens haben wir es bei eBay mit einer nachträglichen Unmöglichkeit zu tun.

http://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/3_Die%20Unm%F6glichkeit,%20%A7275%20I%20BGB.doc.

Die Kernfrage ist: Wenn etwas unmöglich ist, was ja oft zweifelhaft ist, was passiert dann? Ist der Verkäufer aus dem Schneider? Er braucht ja nicht mehr zu leisten (niemand muss Unmögliches leisten).

Und jetzt kommt es darauf an:

Hat er die Unmöglichkeit zu vertreten oder nicht (Verschulden)?

Wenn ein Auto gestohlen wurde, dass man für einen überaus günstigen Preis ersteigert hat, wird es oft so sein, dass der Verkäufer nichts dafür kann. Er wird also frei von der Leistung, das Auto ist weg (der Dieb könnte noch leisten, aber nicht der Verkäufer).

Wenn es aber z. B. gut versichert war, hat man Anspruch auf das Surrogat als Käufer, also auf die (hohe) Versicherungssumme, man muss natürlich den Kaufpreis bezahlen.

Wenn jemand beim Verpacken Tee über die Seidenbluse verschüttet, den Fernseher auf den Boden fallen lässt, das Handy in der Badewanne untergehen lässt, wird man das zu vertreten haben, man muss haften --> Schadensersatz.

Ein Problem, dass der Käufer immer hat, ist das Beweisproblem. Der Verkäufer erzählt eine Story, die kann man glauben oder nicht. Meistens kommen die Verkäufer damit durch, der Käufer zetert, gibt eine rote Karte, vielleicht war es doch nicht das ultimative Schnäppchen. Sicherlich fürchten viele den Aufwand. Prozesse sind teuer, der Ausgang nicht selten ungewiss. Vielleicht hat die Katze ja tatsächlich das Handy verspeist und liegt nun in einer Kiste im Garten 50cm unter Erde, gerade neben dem Apfelbaum. Vielleicht meint der Richter, dafür könne der Verkäufer nichts, damit konnte er nicht rechnen, das Handy lag auf einem Schrank, es spielte sich alles in der Nacht ab. Dann wird es teuer für den Käufer.

Will er das Geheimnis lüften, muss er der den Verkäufer auf Leistung verklagen, solange der Untergang nicht bewiesen ist, ist das möglich. Dann hat der Verkäufer zu beweisen, dass

a) eine Unmöglichkeit vorliegt
b) er sie nicht zu vertreten hat, das Vertretenmüssen wird per Gesetz vermutet, das muss er widerlegen. Kann er das, gewinnt er, kann er das nicht, verliert er.

Hier noch ein paar Threads:

http://www.123recht.net/Kaufvertrag-privat-Ware-nicht-mehr-verf%C3%BCgbar-nun-__f193211.html

http://www.123recht.net/angezahlte-und-trotzdem-weiterverkaufte-Ware-__f207584.html

http://www.123recht.net/Ebay-Verk%C3%A4ufer-hat-Ware-an-anderen-verkauft.-__f211667.html

http://www.123recht.net/Ebay-Verkauf-jetzt-will-er-Schadensersatz-__f217214.html




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-- Editiert am 12.05.2010 21:22

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anonymus45
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

wow, vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort!
Also konkret in diesem Fall: Ich konnte zweifelsfrei Feststellen, dass der Vorwand des VK falsch ist und habe diesen zur Rede gestellt. Dann hat er mir ganz direkt gesagt, dass er mir den Artikel nicht aushändigen wird. Und nun ist der Artikel eben erneut weg. Wenn durch die ernsthafte Ablehnung der Herausgabe des Artikels bereits Anspruch auf Schadenersatz enstanden wäre, wäre die jetzige Situation, dass der Artikel nun weg ist (oder wieder kaputt geht, sich ein äußerst großes Tier darauf gesetzt hat etc.) ohne Belang? Also als ich bei ihm war, war es für ihn keine Unmöglichkeit, jetzt evtl. Durch korrektes Verhalten hätte er die jetzige Situation in jedem Fall verhindern können.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

Wie schon gesagt, wenn der VK bereits in Verzug war (du ihm also beweisbar eine Frist zur Erfüllung gesetzt hast und diese verstrichen ist *oder* der VK die Erfüllung beweisbar ernsthaft und endgültig verweigert hat), dann - und nur dann - haftet er grundsätzlich, d.h. auch ohne Verschulden.

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