Defekter Artikel - irreführende Beschreibung

11. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
go312398-5
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Defekter Artikel - irreführende Beschreibung

Hallo,

ich habe folgendes Problem: Bei eBay habe ich einen Satz Kompletträder (Alufelgen + Reifen) ersteigert. Link: http://cgi.ebay.de/250834529957
Nach einer allgemeinen Beschreibung des Artikels wurde erwähnt, dass die Felgen Kratzer haben + eine (1) Felge ein Schlagloch hinter sich hat und neu gewuchtet werden müsste. Im "Kleingedruckten" stand daraufhin, dass aufgrund dieser (eindeutig benannten, überschaubaren) Mängel der gesamte Radsatz als defekt verkauft werden soll.
Als potentieller Käufer bin ich nun also davon ausgegangen, dass neben den Kratzern 1 Felge gerichtet werden müsste bzw. schlimmstenfalls ein Totalausfall sein könnte und habe mein Gebot entsprechend des Risikos abgegeben.

Nach Eintreffen des Radsatzes und dessen Montage ließ sich leicht und ohne Fachkenntnisse feststellen, dass die Räder (bereits unter 30 km/h) nicht fahrbar sind (extrem starke Unwucht). Der örtliche Reifenhändler bestätigte daraufhin, dass 2 Felgen definitiv irreparabel beschädigt, die anderen beiden ebenfalls stark angeschlagen sind (Reparaturmöglichkeit höchst unsicher). Die Schwere der Schäden kann nach Händlerangabe schwerlich von einen Schlagloch verursacht worden sein. Aufgrund der Heftigkeit des Aufpralls, der diese Schäden verursacht haben muss, sind darüber hinaus auch die Reifen strukturell beschädigt.

Damit konfrontiert beruft sich der Verkäufer darauf, den Mangel als Laie nicht festgestellt und den Artikel ja auch als defekt eingestellt zu haben.
Meine Bitte um Rücktritt vom Kauf (inkl. Angebot die Porto/Auktionskosten + Aufwandsentschädigung zu tragen) wurde ignoriert.

Ich fühle mich nun (bewusst) getäuscht und sehe den eBay Grundsatz §9 Abs. 3 "Sie müssen ihre Angebote in die passende Kategorie einstellen und ihre Angebote mit Worten und Bildern richtig und vollständig beschreiben. Hierbei müssen alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angegeben werden." gebrochen.
Kann man damit durchkommen? Wenn ja, könnte ich ja z.B. auch einen kaputten Fernseher einstellen, in den höchsten Tönen loben, angeben, dass ein paar Kratzer auf dem Gehäuse sind und ich ihn (nur) deshalb als defekt verkaufe. Leute würden normal darauf bieten (mit den Kratzern kann man ja leben), bei Beschwerden könnte ich mich hinterher auf die Beschreibung berufen.

Wie kann ich in diesem Fall weiter vorgehen? Besteht eine Aussicht auf Erfolg, mein Geld ganz oder teilweise wieder zu bekommen, wenn sich der Verkäufer weiter unkooperativ zeigt?

Vielen Dank und Beste Grüße
Rene


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Problem bei eBay und Co?

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18 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119393 Beiträge, 39716x hilfreich)

Die arglistige Täuschung wirst du dem Verkäufer schon nachweisen müssen.

Dann könnte man klagen.



Von was für einem Gutachten ist da die Rede?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
go312398-5
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Da wird's natürlich schwierig - ich wüsste nicht, wie man das nachweisen kann... Obwohl die Schäden - selbst wenn sie wirklich durch ein Schlagloch entstanden sind - auch einem Laien vor der Demontage aufgefallen sein müssen...

Mit Gutachten ist hier die "Konformitätserklärung" des Felgenherstellers mit dem Fahrzeugtyp gemeint, d.h. auf welchen Fahrzeug dürfen die Felgen mit welchen Reifen gefahren werden.



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119393 Beiträge, 39716x hilfreich)

Ob dies tstsächlich einem Laien hätte auffallen müssen ist fraglich.

Offenbar wäre dazu eine Montage erforderlich gewesen?
Nun könnte der Verkäufer behaupten, das er diese Reifen nicht montiert habe und schon wäre er wieder raus.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


In der AB steht folgendes:

" ... die Felgen haben kleine Kratzer, die nicht ausbleiben
eine (1) Felge hat ein Schlagloch hinter sich.....müsste also auf jeden Fall neu gewuchtet werden
Ansonsten siehe Bilder
(aufgrund dieser Beschädigung verkaufe ich den Radsatz ausdrücklich als defekt um hinterher keine Diskussionen aufkommen zu lassen)"

Sogar die eine Felge wurde also als reparabel beschrieben. Von einem Totalschaden ist nicht die Rede.

Bloß das Ausbessern der Kratzer und das Wuchten gehen also auf deine Kappe. Davon abgesehen muss der unbefangene Leser der AB davon ausgehen, daß die Felgen betriebssicher, fahrbar sind.

Das ist eine Bschaffenheitsvereinbarung für die der VK haftet, egal ob er davon wusste, oder nicht. Du hast also wegen des Totalschadens alle Gewährleistungsrechte. Da Nachbesserung/Nacherfüllung7Minderung wohl ausscheiden, bleibt nur der Rücktritt.

Problem: VK könnte behaupten, das sei ein Transportschaden oder du hättest die Felgen zerstört. Dann müsstest du, ggf. per teurem Gutachter, nachweisen können, daß der Schaden bei Übergabe an den Spediteur schon vorgelegen hat.

Ich würde erst mal den Rücktritt erklären, Zug um Zug gegen Rückgabe der Felgen (Kosten: VK) und mit Frist Rückzahlung fordern. Mal sehen, was dann passiert.



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#5
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Davon abgesehen muss der unbefangene Leser der AB davon ausgehen, daß die Felgen betriebssicher, fahrbar sind. <hr size=1 noshade>


Soweit richtig.

quote:<hr size=1 noshade>Das ist eine Bschaffenheitsvereinbarung für die der VK haftet <hr size=1 noshade>


Nein, das wäre nur der Fall, wenn der VK eine *Garantie* dafür übernommen hat, §444 BGB .
Ansonsten wäre ja der §444 BGB sinnfrei, wenn immer schon dann, wenn die übereignete Ware einen Mangel hat, eine "implizite Garantie", die Ware sei mangelfrei, behauptet werden könnte und damit dann der Fall, daß man arglistiges Verschweigen nachweisen muß, gar nicht mehr auftreten kann.

Eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung kann aus der o.a. Formulierung aber nicht gefolgert werden.

(Richtig ist natürlich, daß das ganze "als defekt" völlig irrelevant ist.)

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nein, das wäre nur der Fall, wenn der VK eine *Garantie* dafür übernommen hat, §444 BGB . <hr size=1 noshade>


Damit hat das nichts zu tun.

Hier geht es ganz einfach um § 434 I 1 BGB :

"Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
...
"

Daß die Betriebssicherheit incidenter vereinbart ist, wird man kaum bestreiten können, das ist Geschäftsgrundlage.

Darüber, daß mit dem Totalschaden eine Abweichung der Soll von der ist-Beschaffenheit = ein Mangel vorliegt, für den VK auch ohne Kenntnis einstehen muss, auch nicht.

Der BGH bezeichnet das als "Beschaffenheitsangabe":

"Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ) ... gelten soll

VIII ZR 92/06

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-- Editiert flawless am 12.08.2011 11:45

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#7
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Also, diese angebliche Nichthaftung eines Privatverkäufers sehe ich ja immer noch ein wenig anders. Haftungsausschluss hin oder her, der VK muss schon das verkaufen, was er anbietet.

Man stelle sich vor der VK würde ein "Auto" anbieten und dann ein Spielzeugauto liefern und dabei die Haftung ausschließen. Nach Eurer Logik müsste er dann nicht dafür haften, dass das Auto gar nicht fährt, obwohl ein halbwegs intelligenter K wohl bei dem Angebot von einem Gefährt ausgehen müsste, was zumindest theoretisch mit Benzin oder Diesel betrieben fahren könnte.

Genau so ist es doch hier. Der VK verkauft 4 Räder, von denen angeblich eins reparabel beschädigt sein soll, liefert aber 4 irreparabel beschädigte Räder. Und da soll ein Haftungsausschuss greifen, weil er ja nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass die anderen Räder ebenfalls defekt sind, darüberhinaus irreparabel?

Mir schwant, dass dem nicht so ist.

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#8
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Man stelle sich vor der VK würde ein "Auto" anbieten und dann ein Spielzeugauto liefern und dabei die Haftung ausschließen.


Da wäre ja die arglistige Täuschung offensichtlich (oder würde das hypothetische Auto ohne jegliche PS-Angabe etc. verkauft?), und schlimmstenfalls gibt es ja noch die Irrtumsanfechtung.

Aber wenn schon das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe den VK in die Pflicht nehmen würde, wozu gibt es dann den Gewährleistungsausschluß?

quote:
Und da soll ein Haftungsausschuss greifen, weil er ja nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass die anderen Räder ebenfalls defekt sind, darüberhinaus irreparabel?


Ja, *wenn* er nicht ausdrücklich "mängelfrei" zugesichert hat und ihm auch nicht nachzuweisen ist, daß er von der Mangelhaftigkeit wußte.

Was bliebe denn bei deiner Interpretation noch für ein Fall übrig, bei dem der VK sich auf seinen Ausschluß berufen könnte?



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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Aber wenn schon das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe den VK in die Pflicht nehmen würde, wozu gibt es dann den Gewährleistungsausschluß?


Der läuft tatsächlich ziemlich leer.

Das ist aber auch richtig. es kann nicht sein, daß man vertraglich eine Beschaffenheit vereinbart, davon hängt ja auch massgeblich der Kaufpreis ab, sich dann aber seiner vertraglich eingegangenen Verpflichtung per Gewährleistungsausschluss entzieht.

Der BGH, s.o., hat hier m.E. völlig recht. Bei einem versteckten Mangel greift der Gewährleistungsausschluss grundsätzlich nicht, wenn die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit diesen Mangel nicht erfasst.

Tommok,
ich weiss nicht, ob dir das klar geworden ist, der BGH sieht das wie du, der Gewährleistungsausschluss greift (insoweit) nicht.

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1x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich lese die BGH-Entscheidung umgekehrt: Ein Haftungsausschluß erfaßt grundsätzlich auch "versteckte" Mängel - nur die Haftung für das Fehlen ausdrücklich vereinbarter Merkmale wird dem Verkäufer nicht erlassen worden sein können. <hr size=1 noshade>


Was meinst du denn damit?

"Ausdrücklich" vereinbart? Ist hier im Fall etwa nicht vereinbart, daß die Räder fahrfähig sind?

§ 434 I BGB spricht wie der BGH nur von "vereinbarter", nicht von "ausdrücklich" vereinbarter Beschaffenheit.

M.E. greift der Gewährleistungsausschluss deshalb hier im Fall nicht, TE kann zurücktreten.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Meine Güte, diese Argumentation ist doch hanebüchen.

Stell Dir vor der VK behauptet, ein Spielzeugauto sei doch auch ein Auto. Oder noch anders, er liefert ein Auto ohne Motor und beruft sich dann darauf, dass er die Eigenschaft "mit Motor" nicht ausdrücklich angeboten hat.

Oder er bietet ein "Auto mit neuen Reifen" liefert ein komplett demoliertes Auto, bei dem jedes Teil defekt ist außer den Reifen, weil er ja nicht ausdrücklich versichert hat, dass das Auto intakt ist.

Man müsste wohl davon ausgehen, dass ein normaler Mensch unter "Auto" ein Auto mit Motor versteht. Und wenn man "Räder" verkauft und die Defekte genau spezifiziert, muss der K wohl zu Recht davon ausgehen, dass die Räder ansonsten funktionstauglich sind.

Ich kann auch kein "Mikrophon" verkaufen, bei dem dann die Membran fehlt oder zerschreddert ist. Das verstößt dann wohl doch gegen Treu und Glauben.

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1x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> quote:§ 434 I BGB spricht wie der BGH nur von "vereinbarter", nicht von "ausdrücklich" vereinbarter Beschaffenheit.

Das ist richtig; allerdings müßte es irgendwelche Anhaltspunkte dafür geben, daß zu der vereinbarten Beschaffenheit außer den ausdrücklich beschriebenen Merkmalen AUCH eine Gebrauchstauglichkeit gehören soll. <hr size=1 noshade>


Das ist eine interessante Rechtsauffassung.

Was würdest du den daraus ableiten, tommok hat bereits darauf hingewiesen, daß einige eher unbedeutende Mängel angegeben wurden, der Totalschaden aber nicht?

Wozu wurde voller Stolz das ABE-Gutachten beigefügt?

Nein, die Auslegung führt hier dazu, daß die Gebrauchstauglichkeit, ohne daß das ausdrücklich erwähnt sein muss, konkludent als Beschaffenheit vereinbart ist. "Ausdrücklich", wenn du so willst.

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1x Hilfreiche Antwort



#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Also mirk,

die konkludente Beschaffenheitsvereinbarung ist wichtig.

Deine Sicht der Dinge ist schlicht nicht haltbar.

Vielleicht siehst du dir das mal an, Rüßmann sollte über jeden Zweifel erhaben sein:

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/beschaffvereinbarung.htm

Eine solche Vereinbarung muss nicht ausdrücklich geschlossen werden. Dies wird wohl auch in der Praxis eher selten vorkommen. Im Rechtsalltag wird daher die konkludent (stillschweigend) zustande gekommene Beschaffenheitsvereinbarung im Vordergrund stehen. Eine solche kann man etwa bejahen, wenn der Verkäufer die Eigenschaften der Ware beschreibt und der Käufer - für den Verkäufer erkennbar - auf der Grundlage dieser Beschreibung seine Kaufentscheidung trifft oder wenn der Käufer dem Verkäufer gegenüber zum Ausdruck bringt, welche Eigenschaften er erwartet und der Verkäufer ihm daraufhin, ohne auf diese Ausführungen des Käufers ausdrücklich einzugehen, eine Sache verkauft (vgl. Saenger, in: Handkommentar zum BGB, § 434 Rdnr. 8).


Wenn man hier vertritt, beide Parteien hätten die Verwendungsfähigkeit der Räder nicht als tragende Geschäftsgrundlage gesehen, ist das m.E. nicht vertretbar.

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
go312398-5
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo zusammen,

vielen Dank für die spannende Diskussion und die guten Antworten. Schön zu hören, dass es vielleicht noch einen Hoffnungsschimmer gibt, in diesem Fall etwas zu unternehmen. Da sich der Verkäufer über die eBay Funktion "Unstimmigkeiten klären" nicht mehr meldet, würde ich Ihn nun per Einschreiben kontaktieren (dabei würde ich gern einige der von euch angeführten Argumente anführen), meinen Rücktritt vom Kauf erklären und den Kaufpreis im Gegenzug zur Rückgabe der Reifen zurückfordern. Soweit richtig?
Die Frage ist nur, was tun, wenn auch darauf keine Antwort kommt? Dann bleibt vermutlich nur der Weg zum Anwalt, oder?

Viele Grüße,
René

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